Für Einnahmen aus Zinserträgen des kommunalen Entwicklungsfonds gelten die Regelungen aus Nr. 18.1 (7) FRL 2023. Sie sind als zweckgebundene Einnahmen grundsätzlich vorrangig vor den Fördermitteln zur Deckung der Förderfähigen Ausgaben einzusetzen. Eventuelle anfallende Zinsen aus Verkaufserlösen werden in der Finanzierungsübersicht des Kommunalen Entwicklungsfonds insofern wie die Erlöse selbst jährlich betrachtet. Ob und in welcher Höhe die Kommune Zinserträge aus Verkaufserlösen des kommunalen Entwicklungsfonds hat, erklärt sie gegenüber der Bezirksregierung mit dem jährlichen Sachbericht (Finanzierungsübersicht zum kommunalen Entwicklungsfonds) und im Rahmen der Schlussabrechnung.
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