Stromerzeugende Anlagen sind wichtiger Bestandteil der Energiewende. Sie sind zur Deckung des Eigenbedarfs im Rahmen einer Umnutzung, Modernisierung bzw. beim Neubau eines Gebäudes förderfähig. Die alleinige Nachrüstung von stromerzeugenden sowie stromspeichernden Anlagen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Bei der Umsetzung ist die Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 Absatz 1a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen – SAN-VO NRW) zu berücksichtigen.
Zum Umgang mit PV-Anlagen auf Denkmälern hat die Landesregierung am 08.11.2022 Entscheidungsrichtlinien für Solaranlagen auf Denkmälern veröffentlicht.

