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Die Modernisierung einer Gemeinbedarfseinrichtung ist gegenüber einem Neubau vorrangig zu prüfen. Förderfähig ist gemäß § 148 BauGB die Errichtung und Änderungen von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen. Das schließt auch die Modernisierung z.B. in Form einer energetischen Modernisierung ein. Gleichzeitig ist für eine langfristige Nutzung zu prüfen, ob das Gebäude hinsichtlich seiner technischen Beschaffenheit und Nutzbarkeit den Sanierungszielen und Bedarfen des Fördergebiets entspricht.