Förderrichtlinie Stadterneuerung: Fragen und Antworten

Stand: 02. Okt. 2023

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Erfolgreiche Stadtentwicklung bedeutet immer, sich auf den Wandel einzustellen. Die Corona-Pandemie und die Digitalisierung aller Lebensbereiche haben Spuren in unseren Innenstädten hinterlassen. Die Folgen des Ukraine-Krieg und der Energiekrise erfassen nun auch den gesamten Baubereich der Quartiers- und Stadtentwicklung. Baukostenexplosion, Materialmangel, fehlende Handwerker und Baufirmen führen dazu, dass Ausschreibungen ins Leere laufen oder wegen erheblicher Kostenüberschreitungen aufgehoben werden müssen. Auch fehlende Fachingenieure innerhalb der Bau- und Planungsverwaltungen und in den Planungs- und Ingenieurbüros erschweren eine verlässliche Umsetzung der Hoch- oder Tiefbauprojekte. Bewilligungen können immer weniger in Einklang gebracht werden mit der baulichen Umsetzungsrealität vor Ort. In Folge entstehen immer mehr Ausgabereste, d.h. verfügbare Mittel werden nicht verausgabt.

Alle Förderprogramme treffen im Bereich der Stadtentwicklung, des Bauens und der Klimafolgenanpassung in der Bearbeitung auf die gleichen Personenkreise. Eine Personalmehrung ist ausgeschlossen. Es tritt eher das Gegenteil ein. Die geburtenstarken Jahrgänge gehen in den Ruhestand und viele Prognosen gehen von dauerhaften großen Personallücken aus.

Vor diesem Hintergrund verändert Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Neufassung der Förderrichtlinie (FRL) nicht nur Inhalte der Förderung, sondern führt wesentliche Vereinfachungen im Verfahren ein. Hierdurch soll zukünftigen Ausgaberesten vorgebeugt und bestehende Ausgabereste abgebaut und gleichzeitig viele Verfahrenserleichterungen eingeführt werden. Städte und Gemeinden erhalten mehr Flexibilität, aber auch mehr Steuerungsverantwortung.

Die Landesregierung hat im Koalitionsvertrag zur Städtebauförderung formuliert: „Wir werden die Förderpolitik auch an den Zielen Klimaneutralität […] ausrichten. Dazu werden wir die Städtebauförderung […] auf die Zielerreichung hin untersuchen und – falls erforderlich – nachsteuern. Wir werden die Förderverfahren […] leichter zugänglich und umsetzbarer machen.“

Der Bund hat sich im Koalitionsvertrag ähnliche Ziele gesetzt, nämlich „Förderprogramme zusammenzufassen, zu vereinfachen, zu flexibilisieren und zu harmonisieren“. Insofern vollzieht die Landesregierung mit der Neufassung der Förderrichtlinien das, was auch der Bund anstrebt.

  • Zuwendungsgegenstand ist jetzt die Gesamtmaßnahme, nicht mehr die Teilmaßnahme in der Gesamtmaßnahme.
  • Die Bewilligung erfolgt jährlich nicht mehr zur Teilmaßnahme eines Fördergebietes, sondern in Finanzierungsabschnitten, die am Bedarf orientiert sind.
  • Die Fördergebiete sollen in ihrer Komplexität und im Umfang reduziert werden. Die Laufzeit soll 10 Jahre betragen (6 Bewilligungs- und 4 Umsetzungsjahre).
  • Erstanträge und Fortsetzungsanträge sind weiterhin zum September eines Jahres einzureichen. Eine neue Kosten- und Finanzierungsübersicht (KuF) berücksichtigt auch Baukostensteigerungen. Gleichzeitig gibt die Kommune im Erstantrag an, welche messbaren Ziele sie im Fördergebiet verfolgt. Für Beides sind Excel-basierte Muster vorgesehen, die Kern des Antrags- und Bewilligungsverfahrens sind.
  • Die Bewilligung des Erstantrags (Erstbewilligung) erfolgt mit dem Schwerpunkt Planungskosten (bspw. mit bis zu 10% bis 15% der Investitionskosten für die Leistungsphasen 1-6 der HOAI). Sofern der Mittelrahmen es zulässt, können auch nicht-investive Maßnahmen (z.B. Quartiersmanagement, Reallabore, Verfügungsfonds…) gefördert werden.
  • Es wird ab dem Programmjahr 2024 ein automatisiertes Auszahlungsverfahren eingeführt. Danach werden die jährlich in den Förderbescheiden bewilligten Kassenmittel automatisch zu einem Stichtag ausgezahlt. Ein separates Mittelabrufverfahren findet nicht mehr statt. Für bereits bewilligte Projekte der Programmjahre 2023 und älter bleibt es bei dem bekannten Mittelabrufverfahren.
  • Die Mittelverwendung musste bisher binnen 2 Monaten erfolgen, um Zinszahlungen zu vermeiden. Diese Frist wird deutlich verlängert auf 18 Monate.
  • Zwischenverwendungsnachweise sind dann erforderlich, wenn Maßnahmen abgeschlossen werden konnten.
  • Es wird ein jährlicher Sachbericht eingeführt, der sich auf die Aktualisierung der KuF konzentriert und erkennen lässt, wie der Fortschritt der Teilmaßnahmen im Gebiet ist. Dieser muss bis Ende Januar jeden Jahres vorgelegt werden, unabhängig davon, ob ein Fortsetzungsantrag gestellt wurde. Gleiches gilt für den Stand der Zielerreichung.
  • Die vereinfachte Verwendungsnachweisprüfung nach Abschluss der Gesamtmaßnahme baut auf den Zwischenverwendungsnachweisen auf und umfasst auch die Prüfung der Zielerreichung. Hier wird die Zielerreichung bei den Teilmaßnahmen saldiert. Eine Rückforderung der Mittel ist bei nicht zweckentsprechender Verwendung und der Unterschreitung der Mindest-Zielerreichungsquote von 85% zu prüfen.
  • Im Jahr nach der Erstbewilligung können nicht-investive Maßnahmen (z.B. Quartiersmanagement, Reallabore, Verfügungsfonds…) gefördert werden. Eine Bewilligung von Investitionen ist – auch bei den folgenden Bewilligungen – nur aussichtsreich, wenn die verfügbaren Kassenmittel des Vorjahres zu großen Teilen verausgabt wurden und Maßnahmen mit den Gewerken in der Leistungsphase 6 der HOAI (Vorbereitete Ausschreibung) vorliegen, die die zuwendungsfähigen Ausgaben in der ersten Bauphase (beim Hochbau einschließlich der Herrichtung der äußeren Hülle) im Wesentlichen bestimmen.
  • Spätestens im dritten Jahr nach dem Erstantrag (das zweite auf die Bewilligung folgende Jahr) wird die Summe aller Kosten nach KuF als Förderobergrenze festgelegt. Gleichzeitig werden die Ziele einer Förderung auf Basis des Musters festgeschrieben und werden Gegenstand der Verwendungsnachweisprüfung.
  • Die Kommune kann den Zeitpunkt der Umsetzung von Teilmaßnahmen selber gestalten. Treten Mehrkosten auf, muss sie zur Einhaltung der Förderobergrenze prüfen, ob der Umfang anderer Maßnahmen (räumlich) reduziert oder die Ausbaustandards verändert werden können. Auch der Verzicht von Teilmaßnahmen der KuF ist zu prüfen. Dabei muss aber die saldierte Zielerreichung bedacht werden. Für all dies bedarf es keiner förmlichen Beteiligung der Bewilligungsbehörde.

  • Viele Fördergegenstände der bestehenden Förderrichtlinie sind bewährt und den Gemeinden vertraut. Deshalb wurden sie im Wesentlichen übernommen und ergänzt (z.B. Kommunale Entwicklungsfonds), aber an die Förderpraxis angepasst und – wo es ging – vereinfacht.
  • Inhaltlich stellt die Förderrichtlinie an vielen Stellen auf den Klimawandel und die Notwendigkeit der Anpassung an die Klimafolgen ab. So wird klargestellt, dass Vorgaben zur CO2-Ersparnis bei Gebäuden eingehalten werden müssen. Konkrete Richtwerte oder Anforderungen werden nicht in der Förderrichtlinie verankert, sondern dann in den FAQ und den jährlichen Förderaufrufen festgelegt, um der besonderen Dynamik der gesetzlichen Regelungen Rechnung tragen zu können, ohne die Förderrichtlinie laufend anpassen zu müssen. So wird schon 2024 der Einsatz von Recyclaten im Tiefbau zur Verpflichtung.
  • Vorbereitung, Begleitung und Abschluss der Gesamtmaßnahme werden ausdrücklich als förderfähig bestimmt. Die betrifft z.B. vorbereitende Reallabore, prozessbegleitende Maßnahmen der Evaluierung als auch solche zum Abschluss einer Gesamtmaßnahme. Die Personal- und Sachkosten der Gemeinde sind jedoch nicht förderfähig.
  • Zur Entwicklung von Grundstücken zwecks Beseitigung von Entwicklungshemmnissen und städtebaulichen Missständen können die Kommunen erstmals einen kommunalen Entwicklungsfonds einrichten. Das Fondsvolumen kann revolvierend eingesetzt werden. Angekaufte Immobilien sind i.d.R. innerhalb von fünf Jahren an einen Privaten zu veräußern oder von der Kommune dauerhaft zu übernehmen
  • Die Regeln zur Förderung einer Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden Privater werden erweitert.
  • Die Sicherung und der Erhalt denkmalgeschützter oder städtebaulich bedeutsamer Gebäude oder technischer Anlagen wird neu geregelt. Der Erwerb sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der Modernisierungsfähigkeit durch die Kommune können gefördert werden. Gebäude oder technische Anlagen können binnen 5 Jahren wieder veräußert werden.
  • Auch der Rückbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen eines privaten Eigentümers kann auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrages im Einzelfall und mit Zustimmung des Ministeriums gefördert werden.
  • Im Sinne einer Nutzungsmischung können bei der Förderung von Gemeindebedarfseinrichtungen in Gebäuden jetzt auch nicht-zuwendungsfähige Nutzungen anteilig geplant werden. Die Förderung des Gemeinbedarfs erfolgt dann anteilig.
  • Die Förderregeln für kommunale Verfügungsfonds und Förderprogramme tragen den aktuellen Rahmenbedingungen, z.B. zum Klimawandel Rechnung.
  • Die Förderung kommunaler Kooperationen und Netzwerke wird in der Förderrichtlinie explizit geregelt.
  • Auch Maßnahmen mit experimentellem Charakter werden ausdrücklich als förderfähig klargestellt. Dies betrifft Kommunikations- und Beteiligungsformate und besondere Prozesse ebenso wie Investitionen, bei denen zu den Themen Klimaschutz und Energiekrise die Suche nach kreativen, schnell umsetzbaren Lösungen unterstützt wird.

Das BauGB zielt im besonderen Städtebaurecht auf Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur
Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird (u.a. § 136 Abs.2 BauGB). Im Vordergrund stehen gebietsbezogene städtebauliche Missstände und Mängel in den Städten und Gemeinden.

Der Einsatz der Fördermittel ist insbesondere darauf ausgerichtet, die Innenstädte und Ortskerne dieser zentralen Orte zur dauerhaften Gewährleistung ihrer Funktion zu sichern und zu stärken. Darüber hinaus werden Quartiere mit sozialen oder strukturellen Problemen in den Stadtteilen gefördert, um diese langfristig zu stabilisieren. Zudem steht die Umwandlung von Brachflächen zur Beförderung der Innenentwicklung im Blick.

Nein. Die Förderrichtlinie hat ganz bewusst das Wort „insbesondere“ vor die Aufzählung gesetzt. Stadterneuerung und Stadtentwicklung müssen sich immer auch neuen Herausforderungen stellen. Dieser Offenheit trägt die Förderrichtlinie Rechnung.

Das Thema der Minderung der CO2-Emissionen trägt dem Klimawandel Rechnung. Die Formulierung macht deutlich, dass die Begrenzung des Klimawandels ebenso wie der Umgang mit den Klimafolgen im Blickpunkt stehen.

Nein. Die Förderrichtlinie eröffnet mit der Formulierung der Förderschwerpunkte eine breite Offenheit für mögliche Schwerpunktsetzungen. Auch sind die Belange, denen Rechnung getragen werden soll, nicht abschließend In der Förderrichtlinie wurde ganz bewusst das Wort „insbesondere“ vor die Aufzählung gesetzt.

Die Stadtentwicklung und die städtebauliche Erneuerung unterliegen immer einer Dynamik und müssen auf gesellschaftliche Veränderungen reagieren. Ein Beispiel ist die Berücksichtigung der Folgen des Klimawandels, deren Notwendigkeit jetzt gesellschaftlich unbestritten ist.

Alle geplanten Maßnahmen sind dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit zu verpflichten. Sie sollen daher so optimiert werden, dass sie sowohl die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen von Frauen und Männern als auch die unterschiedlichen Auswirkungen von Maßnahmen der Förderung auf beide Geschlechter in der Art berücksichtigen, dass Ungleichbehandlungen aufgedeckt und abgebaut werden.

Bei der Konzeption für die umfassende bauliche und funktionale Aufwertung des Gebietes, ist auf die kulturelle, städtebauliche und architektonische Qualität zu achten (öffentliche Leitfunktion).

Die Umsetzung baulicher Maßnahmen, die Denkmäler oder Denkmalbereiche betreffen, ist in Abstimmung mit der für den Denkmalschutz bzw. die Denkmalpflege zuständigen Behörde durchzuführen.

Die kinderfreundliche und generationsübergreifende Gestaltung des öffentlichen Raumes ist sicherzustellen, so dass alle Menschen – unabhängig vom Alter und körperlichen Einschränkungen – öffentliche Gebäude, Straßen, Wege und Plätze selbstständig und uneingeschränkt nutzen können (barrierefreies Bauen).“

Barrierefreiheit war und ist weiterhin ein wichtiges Querschnittsziel in der Städtebauförderung. Zur Sicherstellung der Barrierefreiheit sind die hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 49 BauO NRW, Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW, DIN 18040) durch die Zuwendungsempfänger bei der Planung und Umsetzung von Teilmaßnahmen zu berücksichtigen. 

Ja. Ab 01. Januar 2022 ist die EU-Taxonomie Verordnung bereits in Kraft getreten. Sie ist ein wichtiger Baustein des European Green Deals, mit dem die Staatengemeinschaft bis 2050 klimaneutral werden will. Es ist daher wichtig, die Ziele und Anforderungen des Green Deals der EU und des Klimaschutzabkommens von Paris heute schon integriert mitzudenken und zu berücksichtigen, um vorbereitet zu sein, wenn diese vollständig in Kraft treten. Ein zukunftsfähiges Handeln ist notwendig und unabkömmlich.

Ziele dieser Abkommen sind unter anderem der Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel, die nachhaltige Nutzung und der Schutz der Wasserressourcen sowie die Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung.

Deshalb ist es wichtig, dass die Maßnahmen der Städtebauförderung diese Zielsetzungen integriert mitdenken. D.h. alle investiven Maßnahmen, die eine Förderung in einem Programm der Städtebauförderung erhalten, müssen möglichst einen Beitrag leisten, um

  • die Gefährdungen durch die Folgen des Klimawandels wie Starkregen, Sturm oder Hitzeereignisse abzumildern,
  • die CO2-Emissionen insbesondere im Gebäudesektor (Gemeinbedarfseinrichtungen) deutlich zu reduzieren und
  • den öffentlichen Raum so zu gestalten, dass dieser für die Menschen lebenswert ist.

Die öffentliche Verwaltung erfüllt hier eine Vorbildfunktion und kann bzw. sollte, beispielsweise im Rahmen der Städtebauförderung, eine Anreizwirkung gegenüber Privaten erreichen.

Die Förderrichtlinie regelt das Antrags- und Bewilligungsverfahren von Zuwendungen. Insofern sind die Regelungen des Haushaltsgesetzes zu beachten. In der Landeshaushaltsordnung (LHO) sind die §§ 23, 44 maßgeblich. Hinzu kommen die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) zu § 44 LHO. Falls Bundesmittel in Anspruch genommen werden, sind die Verwaltungsvereinbarungen zur Städtebauförderung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern ebenfalls zu beachten. Im Falle des Einsatzes von Mitteln der Europäischen Strukturfonds, sind die einschlägigen Bestimmung der Europäischen Union anzuwenden.

Zur Umsetzung der Maßnahmen ist das Baugesetzbuch (BauGB) maßgeblich. Die wesentlichen Regelungen betreffen das besondere Städtebaurecht im zweiten Kapitel des Gesetzes (§ 136 ff BauGB).

Das Land stellt gemeinsam mit dem Bund auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Fördermittel für die Umsetzung städtebaulicher Maßnahmen bereit. Die Gemeinde hat sich entsprechend ihrer Finanzkraft auf Basis des geltenden Fördersatzerlasses mit einem Eigenanteil an den förderfähigen Ausgaben zu beteiligen.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Schon der Vorbehalt, dass in den Haushalten von Bund und Land Mittel jährlich eingestellt sein müssen, zeigt, dass der Haushaltsvorbehalt des Souveräns einen Rechtsanspruch auf Förderung ausschließt.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der Anträge und ihrer Qualität. Maßnahmen der integrativen Stadtentwicklung und Stadterneuerung sind vorrangig zu fördern.

Gegenstand der Bewilligung sind nicht mehrere konkrete Einzelprojekte, wie es in den vergangenen Jahrzehnten geübte Praxis war.

Die Bewilligung erfolgt in Bezug auf das Stadterneuerungsgebiet erstmals als Gesamtheit aller Maßnahmen. Maßgeblich ist die Auflistung von Maßnahmen im Rahmen der Kosten- und Finanzierungsübersicht (KuF) des Erstantrags. Faktisch erfolgt die Förderung jährlich in Finanzierungsabschnitten und nicht mehr in Einzelvorhaben und Bauabschnitten.

Ein Stadterneuerungsgebiet ist ein räumlich klar abgegrenztes Gebiet mit Erneuerungsbedarf. Hierin sind die Maßnahmen konzeptionell und planerisch ausreichend vorzubereiten. Dazu sind vor allem die Sanierungs- und Entwicklungsziele zu bestimmen, die städtebaulichen Missstände, deren Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt, zu erheben, die Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen festzustellen, eine Abstimmung mit den Trägern der öffentlichen Belange – soweit erforderlich – durchzuführen und die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben abzuschätzen (qualifizierte Vorbereitung, vorbereitende Untersuchungen).

Das BauGB definiert verschiedene förmliche Fördergebiete, die Grundlage einer Gesamtmaßnahme sein können:

  • Sanierungsgebiet (§ 142 BauGB),
  • Entwicklungsbereiche (§ 165 BauGB),
  • Gebiete der sozialen Stadt (§ 171b BauGB),
  • Gebiete des Stadtumbau West (§ 171e BauGB),
  • Gebiete für private Initiativen zur Stadtentwicklung (§ 171f BauGB) und
  • Erhaltungsgebiete (§ 172 BauGB).

Die Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung (VV Stbf) zwischen Bund und den Ländern legt die in den einzelnen Bundeprogrammen zulässigen Gebietskulissen fest.

Im Programm “Lebendige Zentren” kann die räumliche Festlegung als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB, Maßnahmengebiet nach § 171b, § 171e oder § 171f BauGB erfolgen (vgl. Art. 6 Abs. 2 VV Städtebauförderung).

Im Programm „Sozialer Zusammenhalt“ kann die räumliche Festlegung als Maßnahmengebiet nach § 171e Absatz 3 BauGB, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB oder als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB erfolgen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VV Städtebauförderung).

Im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ kann die räumliche Festlegung als Stadtumbaugebiet nach § 171b BauGB, Sanierungsgebiet, nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB oder Erhaltungsgebiet nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB erfolgen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VV Städtebauförderung).

Darüber hinaus gilt nach Art. 3 Abs. 1 VV Städtebauförderung: Sollten im begründeten Einzelfall bei kleineren Städten und Gemeinden die Voraussetzungen für eine förmliche Festlegung nach dem BauGB fehlen, kann die Gebietsfestlegung durch Beschluss der Gemeinde erfolgen. Bei einer erstmalig in ein Programm der Städtebauförderung aufgenommenen Gesamtmaßnahme ist übergangsweise (max. drei Jahre) die Festlegung als Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB ausreichend.

Konsequenz einer Betrachtung des Gebietes als Fördergegenstand ist, dass an die Stelle der Bewilligung von Einzelmaßnahmen (Platz X, Straße Y, Gebäude Z) die jährliche Bewilligung von Finanzierungsabschnitten zur Umsetzung der Gesamtmaßnahme tritt. Dies erhöht die Flexibilität der Kommunen deutlich und erspart Aufwand für alle am Prozess Beteiligten.

Die Kommune kann dadurch die Vorbereitung aller in der KuF enthaltenen Maßnahmen bis zur Ausschreibung und Vergabe mit Fördermitteln vorantreiben. Mit der ersten Bewilligung wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn für alle Teilmaßnahmen der Gesamtmaßnahme erteilt.

Verändert sich der Umsetzungszeitplan von Projekten im Gebiet, weil z.B. der Zugriff auf Liegenschaften nicht gelingt oder Einwände erhoben werden, kann die Kommune flexibel reagieren und eine andere Maßnahme zeitlich vorziehen, um den Mitteleinsatz sicher zu stellen. Eine Anpassung von Bescheiden ist nicht erforderlich.

Treten Mehrkosten auf, weil die Ausschreibungen zu erheblichen Kostensteigerungen führen, kann die Kommune dies durch Minderausgaben an anderer Stelle kompensieren (Reduzierung Standards, Veränderung Umfang Maßnahme). Wichtig: eine Anpassung einzelner Bescheide ist nicht mehr erforderlich.

Die oftmals aufwändige Bildung einzelner Bauabschnitte (BAs) größerer Einzelmaßnahmen durch die Kommunen entfällt ganz. Häufig warten Kommunen zunächst die Bewilligung aller Bauabschnitte ab (z. B. drei BAs in drei Jahren), damit sie die Maßnahme vollständig ausschreiben können. Hierdurch ergaben sich weitere Ausgabereste und Kostensteigerungen. Dies wird mit der Bewilligung von Finanzierungsabschnitten vermieden.

Ja, es bedarf einer besonderen Steuerung durch die Zuwendungsempfängerin. So ist zu vermeiden, dass die Kommunen alles parallel ausschreiben und alles gleichzeitig beginnen. Es muss der Spielraum bestehen, auf Kostensteigerungen zu reagieren, ohne die Förderobergrenze zu überschreiten. Vor allem sollten teure Hochbauprojekte nicht gegen Ende des Bewilligungs- und Durchführungszeitraums angegangen werden, ohne einen Puffer bis zur Förderobergrenze zu behalten.

Der Umsetzungszeitraum könnte folgendermaßen dargestellt sein (vgl. auch Nummer 0.6 FAQ):

  • In 2023: Erstantrag zum Städtebauförderprogramm 2024
  • In 2024: Erstbewilligung der Gesamtmaßnahme
  • In 2024: Förderpause in 2024 (nicht zwingend), d. h. kein Antrag zum Städtebauförderprogramm 2025
  • In 2025: 1. Fortsetzungsantrag zum Städtebauförderprogramm 2026
  • In 2026: 1. Fortsetzungsbewilligung sowie 2. Fortsetzungsantrag zum Städtebauförderprogramm 2027
  • In 2027: 2. Fortsetzungsbewilligung sowie 3. Fortsetzungsantrag zum Städtebauförderprogramm 2028
  • In 2028: 3. Fortsetzungsbewilligung sowie 4. Fortsetzungsantrag zum Städtebauförderprogramm 2029
  • In 2029: 4. Fortsetzungsbewilligung (mit fünfjährigem Umsetzungszeitraum)
  • Ende 2033: Ende des Durchführungszeitraums der Gesamtmaßnahme
  • Mitte 2034: Vorlage des Verwendungsnachweises der Gesamtmaßnahme gegenüber der Bewilligungsbehörde

Nein, es können sich Abweichungen ergeben, die kurz darzustellen sind.

Ein ISEK kann sich über ein großes Untersuchungsgebiet mit einigen Quartieren erstrecken. Daraus können sich mehrere Gesamtmaßnahmen mit jeweils einem Fördergebiet ableiten. Ein paralleles Umsetzen mehrerer Fördergebiete ist weiterhin möglich. Allerdings unter der zentralen Prämisse, dass diese innerhalb von 10 Jahren umzusetzen sind. Sofern mehr als drei Gebiete parallel bearbeitet werden, ist eine gesonderte Begründung der kommunalen Leistungsfähigkeit abzugeben (Nummer 14.1 FRL 2023). Bei der Frage des Fördergebietszuschnitts geht es nicht vorrangig um die Größe der Fläche, sondern um die Fragen der Handhabbarkeit und Kompaktheit der Gesamtmaßnahme. Wichtig ist, dass die Gesamtmaßnahme im vorgegebenen zeitlichen Rahmen realistisch umgesetzt werden kann.

Ein städtebauliches Einzelvorhaben ist eine Fördermaßnahme, welche nicht als Teil einer Gesamtmaßnahme und außerhalb eines Fördergebietes gefördert wird. Eine Teilmaßnahme ist dagegen Bestandteil einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme zur Aufwertung eines förmlich beschlossenen Fördergebietes. Gebietsunabhängige städtebauliche Einzelvorhaben müssen sich in ein städtebauliches Gesamtkonzept einfügen.

Solche Fördermaßnahmen sind in der Regel nicht mit Mitteln des Bundes förderfähig. D.h. eine Förderung ist nur dann möglich, wenn im Haushalt entsprechende Landesmittel zur Verfügung stehen. Sofern Programme für städtebauliche Einzelvorhaben aufgelegt werden, werden Fristen, Antragsprozedere und weitere Vorgaben in einem entsprechenden Förderaufruf veröffentlicht.

Die Bewertung, welche Vorhaben von erheblicher städtebaulicher Bedeutung sind, muss im Einzelfall erfolgen. Hier können sich auch unterschiedliche Bewertungen auf Grund der Größe der Städte und Gemeinden ergeben.

Die Antragstellenden müssen im Rahmen des Erstantrags auf Basis des Musters auch die Ziele der Maßnahme nach messbaren Indikatoren beurteilen. Dies ist Grundlage der Bewertung, bleibt aber immer auch eine auf den Einzelfall bezogene Betrachtung.

Städtebauliche Einzelvorhaben spielen in der Städtebauförderung nur eine sehr untergeordnete Rolle, da sie in der Regel nicht bundesmittelfähig sind und keine ergänzenden Landesmittel für eine Förderung zur Verfügung stehen. Sofern Programme für städtebauliche Einzelvorhaben aufgelegt werden, werden Fristen, Antragsprozedere etc. in einem entsprechenden Förderaufruf veröffentlicht werden.

Im Einzelfall ist dies mit Zustimmung des für Städtebauförderung zuständigen Ministeriums möglich. Ausnahmsweise gefördert werden können außerhalb förmlich festgelegter Fördergebiete

  • durch die Fördermaßnahme bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen (§ 147 Satz 3 BauGB) und
  • Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Fördermaßnahme bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (§ 148 1, Satz 2 BauGB).

Zuwendungsempfänger sind weiterhin Gemeinden. Im Einzelfall können auch Gemeindeverbände Zuwendungsempfänger sein. Die Förderrichtlinie stellt mit dem neu eingefügten Zustimmungserfordernis durch das für die Städtebauförderung zuständige Ministerium klar, dass es sich um besondere Fallgestaltungen handelt.

Ja. Sofern eine Gesamtmaßnahme mehrere Erneuerungsschwerpunkte umfasst, die in verschiedenen Kommunen verortet sind, ist eine gemeinsame Antragstellung der betroffenen Kommunen möglich.

Nein, Zuwendungsempfängerin ist die Gemeinde.

Die Durchführbarkeit der Sanierung in einem absehbaren Zeitraum und damit die Finanzierbarkeit der Maßnahme ggf. durch Bereitstellung oder Inaussichtstellung der voraussichtlich erforderlichen Mittel aus öffentlichen Haushalten ist Voraussetzung. Die Gesamtmaßnahme ist so zu konzipieren, dass sie ab dem Zeitpunkt der ersten Bewilligung innerhalb von 10 Jahren umsetzbar ist.

Die konkreten Anforderungen sind in Nummer 4.1 FRL 2023 aufgeführt. Eine Zuwendungsfähigkeit des Antrages setzt insbesondere voraus, dass bei einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) vorliegt, in dem die Gesamtmaßnahme festgelegt wird und die Teilmaßnahmen dargestellt sind.

Das Thema Klimaschutz zieht sich an vielen Stellen durch die Förderrichtlinie, wird hier aber gesondert herausgestellt, da dies eine Fördervoraussetzung des Bundes ist.

Voraussetzung ist weiterhin, dass die Gemeinde sich entsprechend ihrer Finanzkraft auf Basis des geltenden Fördersatzerlasses mit einem Eigenanteil an den förderfähigen Ausgaben beteiligt und die Finanzierung gesichert ist.

Die Einhaltung der jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften wird ausdrücklich erwähnt, sollte aber eine Selbstverständlichkeit sein. Besonders betont werden die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowohl bei der Gesamtmaßnahme wie bei allen zugehörigen Teilmaßnahmen.

Mit dem Wechsel der Förderung weg von der Teilmaßnahme hin zur Gesamtmaßnahme kann nicht eingefordert werden, dass im Zuge einer ersten Bewilligung alle Grundstücke, die für die Umsetzung aller Teilmaßnahmen erforderlich sind, in der Verfügungsgewalt der Kommune liegen. Gleichwohl bleibt dies ein wichtiger Beurteilungspunkt bei der Bemessung der Höhe der jährlichen Mittelbereitstellung.

Mit dem Wechsel der Förderung weg vom Einzelvorhaben hin zur Gesamtmaßnahme kann nicht eingefordert werden, dass im Zuge einer ersten Bewilligung für alle Teilmaßnahmen bereits Planungs- und Baurecht vorhanden sind. Gleichwohl bleibt dies ein wichtiger Beurteilungspunkt bei der Bemessung der Höhe der jährlichen Mittelbereitstellung.

Ziel der neuen Systematik der Förderung ist ausdrücklich, vorrangig nur noch Gebiete in die Förderung zu nehmen, die binnen 10 Jahren abgeschlossen werden können (6 Jahre Bewilligungen (ggf. abzüglich 1 Jahr Förderpause) und nachlaufende 4 Jahre Umsetzung). Dem kann das ISEK Rechnung tragen. Ein Weg hierzu ist einerseits, sich auf Basis der Voruntersuchungen eines Gebietes in einem ISEK auf die wesentlichen Problemstellungen zu konzentrieren. Nach Abschluss der Gesamtmaßnahme kann dann für den gleichen oder etwas veränderten Raum ein neues ISEK aufgestellt werden, das sich der verbliebenen Probleme annimmt. Ein anderer Weg ist die Aufteilung des Untersuchungsraumes (z. B. Innenstadt) in zwei oder mehr Fördergebiete, um die Komplexität der Umsetzung eines Gebietes zu reduzieren.

§ 136 Abs.1 BauGB definiert städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Maßnahmen, „durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird“. Damit besteht kein Hinderungsgrund, an Stelle langwieriger Analysen und umfangreicher Maßnahmenpakete auf ein überschaubareres Bündel an Maßnahmen zur Beseitigung der maßgeblichen Missstände zu setzen.

Hier gibt es zahlreiche Gebiete, bei denen es nur weniger punktueller Maßnahmen bedarf, um einen dominierenden Missstand zu beseitigen, z.B. im direkten Bahnhofsumfeld. Durch auf den dominierenden Missstand konzentrierte Analysen und daraus abgeleitete Maßnahmen können ISEKs im Rahmen der Verwaltungskraft der Kommunen erarbeitet werden, ohne dass externe Beauftragungen erforderlich sind.

Dies betrifft auch eine thematische Konzentration. So kann auf Basis von Untersuchungen feststehen, dass es in bestimmten Quartieren zu Hitzeinseln kommt oder Gefahren durch Starkregen bestehen. Zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren wäre die Umgestaltung des öffentlichen Raumes (Verschattung, Verdunstungskälte, Fassadenbegrünung etc.) punktuell erforderlich. Ein „Klima-ISEK“ könnte Missstände und Lösungen komprimiert behandeln.

Gerade im Zusammenhang mit der Entwicklung von Brachflächen ergibt sich der Bedarf, kurzfristig zu intervenieren, um Entwicklungen im Guten zu beeinflussen. Brachflächen sind oft Spekulationsobjekte. Hier fehlen den Kommunen die finanziellen Möglichkeiten, einen Erwerb und die anschließende Aufbereitung ohne eine Förderung anzugehen. Hier besteht der Bedarf, dass Förderentscheidungen schneller fallen können. Dazu bedarf es auch einer größeren Geschwindigkeit bei der Aufstellung eines ISEKs.

Zur Verwaltungsvereinfachung erfolgt die Festlegung der Ziele auf Basis eines Musters in einer Excel-Tabelle. Dort können die entsprechenden Werte zu vorbestimmten Indikatoren eingetragen werden. Dabei wird jährlich der Stand bei der Erreichung der Zielwerte erfasst und der Stand der Zielerreichungsquote der Gesamtmaßnahme oder des städtebaulichen Einzelvorhabens automatisch berechnet. Es können auch individuelle Ziele der Kommune eingesetzt werden, sofern sie messbar sind.

In der Vergangenheit haben sich Maßnahmen verzögert, weil nicht ausreichende Planungssicherheit bestand und das Baurecht für die Teilmaßnahmen und Einzelvorhaben nicht zeitnah geschaffen wurde. Dies führt zu Verzögerungen und damit zu Ausgaberesten.

Mit der Umstellung auf das Gebiet als Fördergegenstand wurde darauf verzichtet, für alle Teilmaßnahmen des Gebietes mit Beginn der erstmaligen Förderung die Planungs- und Genehmigungsreife als Voraussetzung zu benennen. Gleichwohl ist bei Fortsetzungsanträgen zu belegen, dass Umsetzungshemmnisse zu den Projekten nicht bestehen, die für die Bemessung der Höhe der Bewilligung des Finanzierungsabschnittes maßgeblich sind.

In der Vergangenheit haben sich immer wieder Maßnahmen verzögert, weil die für eine Umsetzung notwendigen Grundstücke nicht zur Verfügung standen. Dies führte zu Verzögerungen und damit Ausgaberesten. Insofern ist bei den Fortsetzungsanträgen zu belegen, dass die für die Umsetzung notwendigen Grundstücke von der Kommune erworben oder gesichert sind.

Mit der Fördervoraussetzung soll den Belangen des Klimaschutzes bzw. der Anpassung an den Klimawandel in besonderer Weise Rechnung getragen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle Teilmaßnahmen, einen Beitrag zum Klimaschutz bzw. zur Anpassung an den Klimawandel leisten sollen. Gleichzeitig sind diejenigen Teilmaßnahmen, die einen Beitrag leisten im Städtebauförderantrag (Nummer 7.2) konkret zu benennen und umzusetzen, um die Fördervoraussetzung zu erfüllen. Teilmaßnahmen, die einen Beitrag zum Klimaschutz bzw. zur Anpassung an den Klimawandel leisten, können sein bzw. beinhalten:

  • Herstellung von blau-grüner Infrastruktur (z.B. Entsiegelungen, Erstellung, Aufwertung oder Umgestaltung von Grünflächen, Versickerungs- und Verdunstungseinrichtungen, Dach- und Fassadenbegrünungen),
  • Pflanzung von Stadtgrünelementen (z.B. klimaresiliente Bäume, Hecken, Sträucher, Blühstreifen),
  • Wiedereinsatz von Bestandsbaustoffen und /oder zum Einsatz möglichst nachhaltiger Baustoffe,
  • Einsatz erneuerbarer Energien und /oder Techniken zur Energieeinsparung (z.B. PV-Anlagen, Geothermie, Fernwärme, Wärmepumpen etc.),
  • Umbau von Straßen und öffentlichen Plätzen zur Förderung der Nahmobilität (z.B. Aufwertung durch neue oder breitere Rad- und Fußwege, Begrünung des öffentlichen Raums).

Die Fördervoraussetzung ist ebenfalls erfüllt, sofern die Teilmaßnahmen in anderer Weise finanziert werden, z. B. mithilfe eines anderen Fördermittelgebers o. ä.. Sofern dies der Fall ist, sind entsprechende Teilmaßnahmen im Antrag dazustellen (vgl. Nummer 13.2.6 FAQ).

Die haushaltsrechtlichen Spielräume unterscheiden sich bei den Kommunen sehr. Deshalb spielt die Finanzkraft der Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen bei der Bemessung des erforderlichen Eigenanteils eine grundsätzliche Rolle. Dies schlägt sich in jährlich veröffentlichten kommunalscharfen Fördersätzen nieder.

Unter Berücksichtigung dieser Finanzkraft muss die Gemeinde sich mit einem Eigenanteil an den förderfähigen Ausgaben beteiligen. Gleichzeitig muss die Finanzierung im Haushalt der Gemeinde gesichert sein. Im Bewilligungsverfahren wird dies geprüft. Zudem erfolgt eine Beteiligung der Kommunalaufsicht bei jeder Bewilligung.

Die in Nummer 1.2 des Fördersatzerlasses 2023 für den Strukturausgleich ermittelten Komponenten „Arbeitslosigkeit“ und „finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden“ können sich im weiteren Verlauf einer Gesamtmaßnahme ändern, sodass eine Anpassung des Fördersatzes nach folgendem Schema erfolgt:

  • Erhöht sich der Fördersatz kann  auf Antrag ein neuer Mischfördersatz festgesetzt werden, der die bisherige und noch ausstehende Bewilligung entsprechend berücksichtigt. Die Förderobergrenze wird dadurch nicht angepasst.
  • Verschlechtert sich der Fördersatz so bleibt es bei dem ursprünglich festgelegten Fördersatz, um die Gesamtfinanzierung der Fördermaßnahme nicht zu gefährden.

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gehören zu den haushaltsrechtlichen Grundsätzen, die sowohl bei der Gesamtmaßnahme wie bei allen zugehörigen Teilmaßnahmen geprüft werden. Nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Ressourcen anzustreben (Zweck-Mittel-Relation).

Die zentrale rechtliche Grundlage für die Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen ist das BauGB. Das besondere Städtebaurecht §§ 136 bis 191 regelt Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung und Rechtsinstrumente zur Sicherung der Ziele von Sanierungsmaßnahmen.

Ein wesentliches Rechtsgebiet ist das Vergaberecht. Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszweckes sind die nach dem Kommunalhaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten.

Auch das Beihilferecht nimmt einen immer größeren Raum bei der Beurteilung von Förderrichtlinien und Maßnahmen ein.

Wettbewerbliche Verfahren bei der Entwicklung der städtebaulichen, freiraumplanerischen und architektonischen Gestaltung gewährleisten die Sicherstellung der notwendigen Qualität. Die Gemeinde kann das geeignete Verfahren auswählen.

Darüber hinaus ist eine umfangreiche Bürgerbeteiligung an der Erstellung des Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes Fördervoraussetzung. Es sollten Beteiligungsverfahren angewendet werden, die es ermöglichen, möglichst viele unterschiedliche Zielgruppen einzubeziehen.

Bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen ist sicherzustellen, dass alle Menschen – unabhängig vom Alter und körperlichen Einschränkungen – öffentliche Gebäude, Straßen, Wege und Plätze selbstständig und uneingeschränkt nutzen können (barrierefreies Bauen).

Hinzu kommt eine kinderfreundliche und generationsübergreifende Gestaltung des öffentlichen Raumes.

Weitere Voraussetzungen zur Ausführung von Baumaßnahmen (z.B. verpflichtender Einsatz von Recyclaten im Tiefbau oder Vorgaben zur CO2-Ersparnis bei Gebäuden) werden in den jährlichen Programmaufrufen veröffentlicht.

Grundsätzlich nicht, sofern nur ein ISEK ausschließlich zugunsten bereits vormals aufgegebener Teilmaßnahmen aufgestellt wird. Sofern es im Gebiet weiterhin städtebauliche Missstände gibt, die die Aufstellung eines ISEK erforderlich machen, können im Einzelnen auch aus einem Vorgänger-ISEK gestrichene Teilmaßnahmen Bestandteil eines neuen ISEK sein. Weiteres ist mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen.

Weder mit der Gesamtmaßnahme, noch mit einem städtebaulichen Einzelvorhaben darf vor der Bewilligung begonnen werden. Bei der Gesamtmaßnahme gilt die Besonderheit, dass mit der Erstbewilligung der vorzeitigen Maßnahmebeginn für alle Teilmaßnahmen der Gesamtmaßnahme quasi erteilt ist. Aufträge für bauliche Maßnahmen können dann förderunschädlich vergeben, beauftragt und begonnen werden.

Die Erteilung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns (VzM) versetzt die Antragstellenden in die Lage, förderunschädlich mit der beantragten Maßnahme beginnen zu dürfen.

Ein Ausweiten der Erteilung eines VzM für eine vollständige Gesamtmaßnahme über mehrere Jahre, bringt erheblich mehr Flexibilität mit sich.

Die schriftliche Zustimmung der Bewilligungsbehörde ist mit der Auflage zu verknüpfen, dass die Antragsteller verpflichtet sind, vor dem Erlass des Zuwendungsbescheides bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszweckes, die nach dem Kommunalhaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung für die Städtebauförderung (ANBest-Städtebauförderung) zu beachten.

Das Zuwendungsrecht kennt zwei Zuwendungsarten – die Projektförderung und die institutionelle Förderung. Bei der Projektförderung handelt sich somit um einen feststehenden Begriff des Zuwendungsrechts.

Die Städtebaufördermittel werden als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsregelung vergeben.

Ja, hier handelt es sich um einen feststehenden Terminus des Haushaltsrechts. Zuwendungen in den kommunalen Bereich heißen Zuweisungen, Zuwendungen in den außerkommunalen Bereich sind Zuschüsse.

Die Richtlinie ist sehr offen gestaltet. Sie definiert als zuwendungsfähig alle Ausgaben, die den Gemeinden für die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Entwicklung und Erneuerung entstehen. Diese Offenheit wird dann durch die Regelung der nicht zuwendungsfähigen Tatbestände eingeschränkt.

Der Bund schließt bei den Förderprogrammen nach 104 a Grundgesetz und § 164a Abs. 2 BauGB die Förderung von Personal- und Sachausgaben der Gemeinden kategorisch aus.

Nein. Schaltet die Gemeinde i.S.v. §§ 157, 167 einen Sanierungs- bzw. Entwicklungsträger oder anderen Beauftragten ein, so zählt dies nicht zu den Kosten der Gemeindeverwaltung.

Bund, Land und die Gemeinden sind gemeinsam Träger des Bundesprogramms der Städtebauförderung. Hierbei haben Antragstellende einen angemessenen Eigenanteil zu tragen und müssen für die Umsetzung der Maßnahmen Ressourcen zur Verfügung stellen.

Ja, auch die Personal- und Sachausgaben einer kommunalen Tochter sind von der Förderung ausgeschlossen.

Ja. Wenn ein Maßnahmenträger Vorsteuerabzugsberechtigt ist, also Vergünstigungen nach den §§ 9, 15 Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen kann, reduziert sich die Bemessungsgrundlage der Förderung auf die Nettoausgaben (Preise ohne Umsatzsteuer).

Die Fertigstellungpflege (Dauer ca. 1 Jahr) ist in der DIN 18916 bzw. DIN 18917 definiert und ist i.d.R. vertraglicher Bestandteil der Baumaßnahme und damit auch förderfähig.

Bei der Fertigstellungspflege handelt es sich um die Pflegemaßnahmen, die erforderlich sind, um einen abnahmefähigen Zustand der Bepflanzung (i.d.R. nach einer Vegetationsperiode) zu erreichen. Dazu zählen z.B. Anfangsbewässerung, Start- und Folgedüngung, Nachsaat bzw. Nachpflanzung etc.

Die Entwicklungspflege folgt auf die Fertigstellungspflege und dient der Erzielung eines funktionsfähigen Zustandes der Pflanzung nach DIN 18919. Sie dient der Erzielung einer langfristig funktionsfähigen Begrünung, nachdem der Anwuchserfolg der Pflanzung eingetreten ist. Die Dauer bis zum Erreichen des funktionsfähigen Zustands ist abhängig von der Art der Vegetation und den Standortverhältnissen. In der Vergangenheit wurde diese nicht gefördert, was aber vielfach zu Problemen geführt hat, da die Städte und Gemeinden die Anwuchsphase nach der Fertigstellungspflege nicht so intensiv betreuen können. Ist die Entwicklungspflege Vertragsbestandteil der Baumaßnahme, kann sie gefördert werden.

In Abhängigkeit der Bepflanzung kann die Entwicklungspflege über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren gefördert werden. Auch für die Entwicklungspflege endet der Durchführungszeitraum zum 31.12 des zehnten Umsetzungsjahres. Daher ist auch die Umsetzung der Entwicklungspflege so zu planen, dass die Gesamtmaßnahme dann abgeschlossen ist.

Es handelt sich um freiwillige, unentgeltliche Arbeiten nach Nummer 2.3.2 VVG zu § 44 LHO. Bei freiwilligen unentgeltlichen Arbeiten können 15 € je Arbeitsstunde angesetzt werden. Die freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten von Architekten und Ingenieuren sind mit Basishonorarsatz nach § 2a HOAI bei den anzurechnenden Kosten nach HOAI anzusetzen. Freiwillige, unentgeltliche Arbeiten von Fachfirmen werden auf der Grundlage der DIN 276 i. V. m. den Kostenwerten des Baukosteninformationsdienstes mit dem anteiligen Wert von 70 % in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass die Zuwendung nicht die Summe der tatsächlichen Ausgaben überschreitet.

Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung und Erneuerung sind Maßnahmen grundsätzlich von anderen öffentlichen Stellen (auch Gesellschaften i. S. von § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz) zu tragen oder zu fördern, die hierzu auf anderer rechtlicher Grundlage verpflichtet sind oder das ohne rechtliche Verpflichtung tatsächlich oder üblicherweise tun.

Wenn eine Maßnahme eines anderen Trägers für die Umsetzung einer Stadterneuerungsmaßnahme Voraussetzung ist oder zu einem gleichen Zeitpunkt erfolgen muss, können Städtebaufördermittel zur Vor- und Zwischenfinanzierung von Maßnahmen anderer Finanzierungsträger innerhalb der Gesamtmaßnahme zeitlich befristet verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Erstattung vereinbart wurde, notwendige Ausnahmen (vorzeitiger Maßnahmenbeginn) zugelassen sind und die Erstattungszahlung innerhalb des Durchführungszeitraumes vom Begünstigten geleistet wird (s. auch Nummer 6.1 FRL 2023).

Die Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung schließt die Förderung des Abrisses von Denkmälern aus Bundesmitteln aus.

Der Erstantrag für die Gesamtmaßnahme muss eine Kosten- und Finanzierungsübersicht (KuF) enthalten, in der die Kosten der Gesamtmaßnahme enthalten sind. Entscheidend für den Fortgang der Maßnahme ist die Herstellung der Umsetzungsreife der Investitionen. Deshalb werden 10% bis 15% der angegebenen Investitionskosten als Grundlage für die Bemessung der Höhe der ersten Bewilligung angenommen.

Sind weitere Maßnahmen vorbereitet (Quartiersmanagement, Wettbewerbliches Verfahren etc.), können auch diese Gegenstand der Erstbewilligung sein.

Die Höhe der Bewilligung orientiert sich jährlich am Sachstand der Umsetzung der Gesamtheit dieser Maßnahmen und bemisst sich in der Höhe am Sachstand der bisher erfolgten Mittelverausgabung und der Einschätzung des Finanzierungsbedarfs aus dem mitgeteilten Planungs- und Umsetzungsstand der Maßnahmen. Grundlage einer Einstufung sind also die zuwendungsfähigen Ausgaben umsetzungsreifer Teilmaßnahmen.

Die in Nummer 1.2 des Fördersatzerlasses 2023 für den Strukturausgleich ermittelten Komponenten „Arbeitslosigkeit“ und „finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden“ können sich im weiteren Verlauf einer Gesamtmaßnahme ändern, sodass eine Anpassung des Fördersatzes nach folgendem Schema erfolgt:

  • Erhöht sich der Fördersatz kann auf Antrag ein neuer Mischfördersatz festgesetzt werden, der die bisherige und noch ausstehende Bewilligung entsprechend berücksichtigt. Die Förderobergrenze wird dadurch nicht angepasst.
  • Verschlechtert sich der Fördersatz so bleibt es bei dem ursprünglich festgelegten Fördersatz, um die Gesamtfinanzierung der Fördermaßnahme nicht zu gefährden.

Maßnahmen sind grundsätzlich von anderen öffentlichen Stellen (auch Gesellschaften i. S. von § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz) zu tragen oder zu fördern, die hierzu auf anderer rechtlicher Grundlage verpflichtet sind oder das ohne rechtliche Verpflichtung tatsächlich oder üblicherweise tun. Unbeschadet hiervon können Städtebauförderungsmittel zur Vor- und Zwischenfinanzierung von Maßnahmen anderer Finanzierungsträger zeitlich befristet verwendet werden.

Ja, grundsätzlich gilt, dass Finanzmittel der Städtebauförderung zur funktionalen Verbesserung, d.h. Behebung städtebaulicher Missstände, in Städten und Gemeinden eingesetzt werden. Nach § 136 h BauGB werden auch „die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebietes unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung“ zur Beurteilung des Vorliegens eines städtebaulichen Missstands herangezogen.
Unter dem Aspekt der Subsidiarität heißt das, dass Finanzierungsmittel für Ausgaben, deren Ursachen nicht aus unmittelbarem Bezug zu städtebaulichen Missständen herrühren, zuerst auch in anderen Programmen mit Investitionshilfen zu suchen sind.

Ja. Förderfähig sind die Ausgaben für die Erfassung des archäologischen Bestandes sowie die Ausgaben der wissenschaftlichen Untersuchung, Ausgrabung und Bergung einschließlich der hierbei erforderlichen Dokumentation von Bodendenkmälern, wenn sie durch die städtebauliche Maßnahme verursacht werden und Bodendenkmalpflegemittel nicht verfügbar sind.

Eine Förderung im Geltungsbereich anderer Fördergebiete ist im Ausnahmefall zulässig. Allerdings müssen die Maßnahmen selber klar einem der beiden Fördergebiete zugeordnet sein.

Städtebauförderung kann bei entsprechenden städtebaulichen Herausforderungen auch in kleineren Ortsteilen zur Anwendung kommen. Auf die Fördervoraussetzungen nach Nummer 4.1 FRL 2023 wird verwiesen. Es wird empfohlen, mit den entsprechenden Förderdezernaten der zuständigen Bezirksregierung Kontakt aufzunehmen, um eine Einordnung vornehmen und abstimmen zu können.

Sofern in Weiterleitungsfällen Förderungen erteilt werden (z. B. im Rahmen eines kommunalen Fassadenprogramms) ist die Erstempfängerin verantwortlich für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips.

Besteht an der Durchführung von Maßnahmen ein erhebliches städtebauliches Interesse und sind bedeutende städtebaulich bedingte Mehraufwendungen zu erwarten, können hierfür ergänzend Städtebaufördermittel eingesetzt werden. Die Ausgaben der anderen öffentlichen Stellen und der Städtebauförderung sind getrennt aufzuführen.

§ 23 LHO sieht vor, dass Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen übergeordneter Ziele insbesondere im Rahmen von Förderprogrammen nur veranschlagt werden sollen, wenn die Ziele hinreichend bestimmt sind, um eine spätere Erfolgskontrolle zu ermöglichen (Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle; vgl. Nummern 2.1 und 2.2 VV zu § 7, Nummer 3.7 VV zu § 23 sowie Nummern 1.5 und 11a VVG zu § 44 LHO).

Wie werden die Ziele formuliert?

Beim Erstantrag hat die Gemeinde anhand messbarer Indikatoren ihre Ziele für die Gesamtmaßnahme oder städtebauliche Einzelvorhaben erfasst. Grundlage ist das Muster zur Zielerreichung. Die Ziele werden in den Bewilligungsbescheid nach Nummer 15.1 übernommen.

Sowohl in den jährlichen Sachberichten, als auch bei Vorlage der Gesamtabrechnung nach Nummer 19 wird die Zielerreichungsquote zu den verbindlich festgelegten Zielen auf Grundlage des Musters erfasst.

Spätestens vor Ablauf des 2. Jahres nach Erteilung der Erstbewilligung werden die gewählten Ziele und Indikatoren verbindlicher Bestandteil der entsprechenden Fortsetzungsbewilligung. Sofern die Zuwendungsempfängerin für dieses Programmjahr ausnahmsweise keinen Fortsetzungsantrag stellen sollte, werden die zunächst vorläufig festgelegten Ziele und Indikatoren verbindlicher Bestandteil der bereits erteilten Erstbewilligung.

Bis dahin kann die Antragstellende diese im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde im Zuge der Konkretisierung der Planungen und Untersuchungen anpassen.

Nach Nummer 11 VVG zu § 44 LHO ist bei allen Zuwendungen von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eine Erfolgskontrolle durchzuführen (abgestufte Erfolgskontrolle). Soweit sachgerecht, kann die Erfolgskontrolle mit der Nachweisprüfung verbunden werden. Jede Einzelmaßnahme ist daraufhin zu untersuchen, ob das mit ihr beabsichtigte Ziel voraussichtlich erreicht wird bzw. erreicht worden ist. Für übergeordnete Ziele, insbesondere Förderprogramme, die Zuwendungen zur Projektförderung vorsehen, ist eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle mit den Bestandteilen Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle durchzuführen.

Die Zielerreichungstabelle ist Bestandteil der jährlichen Sachberichte. So ist laufend zu erkennen, wie der Zielerreichungsgrad zu jeder Einzelmaßnahme zum Zeitpunkt des Berichtes ist.

Beim Verwendungsnachweis ist zu prüfen, ob eine Mindestzielerreichungsquote über alle Ziele erreicht wurde. Diese ist vorgegeben und Bestandteil des Musters. Details dazu siehe 19.4

Zuwendungsfähig sind die in § 140 BauGB benannten Maßnahmen, die der Vorbereitung der Erneuerung dienen und die Aufgabe der Gemeinde sind, mit Ausnahme der kommunalen Bauleitplanung. Im Einzelnen:

  • die vorbereitenden Untersuchungen,
  • die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
  • die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
  • die städtebauliche Planung,
  • die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
  • die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
  • einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.

Darüber hinaus sind weitere für die Erneuerung notwendige vorbereitende Maßnahmen zuwendungsfähig, insbesondere

  • Konkretisierung der Ziele und Zwecke der Sanierung als Sanierungskonzepte,
  • Aufstellung und Fortschreibung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes,
  • Beteiligung der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger einschließlich Öffentlichkeitsarbeit,
  • Zeit- und Maßnahmenpläne sowie Aufstellung und Fortschreibung der Kosten- und Finanzierungsübersicht,
  • Städtebauliche Planung in Form der Rahmenplanung, wettbewerbliche Verfahren und städtebaulich relevante Gutachten.

Nein. Die formale Bauleitplanung gehört zu den Pflichtaufgaben der Kommune und wird damit nicht gefördert. Allerdings werden die maßgeblichen Planungsschritte sowie Untersuchungen (bei der Reaktivierung von Brachflächen z.B. Bodenbelastungen, Lärmgutachten, Verkehrsuntersuchungen, Grünplanung) auch erforderlich sein, um die Städtebauförderungsmaßnahme und ihre Umsetzung vorzubereiten. Diese geförderten Planungsschritte und Untersuchungsergebnisse können dann in die Bauleitplanung (z.B. Umweltbericht) einfließen.

Es besteht nicht die Notwendigkeit, ein bereits beschlossenes ISEK für eine Antragstellung im STEP anzupassen, sofern es (weiterhin) die inhaltliche Grundlage für die avisierte Maßnahme bildet und die wesentlichen Kostenpositionen zutreffend erfasst. Sofern sich die Anwendung etwaiger neuer Förderbausteine/-inhalte nicht aus dem ISEK ableiten lässt oder sich größere Verschiebungen im Hinblick auf Inhalte und Kostenpositionen ergeben, ist das ISEK fortzuschreiben. Ob hierfür ein Ratsbeschluss erforderlich ist, ergibt sich aus der Gemeindeordnung.

Zwingend erforderlich im Rahmen der Antragstellung ist regelmäßig die Verwendung der neuen Muster (u. a. zur Kosten- und Finanzierungsübersicht), die ggf. eine neue zeitliche Zuordnung der Kostenpositionen zur Folge haben könnte, woraus sich aber kein unmittelbarer Handlungsbedarf für eine Anpassung des ISEKs ergibt.

Maßnahmen der Bodenordnung können gefördert werden, soweit sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Regelungen zur rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung des Grundstücks durchgeführt werden.

Maßnahmen der Bodenordnung sind nur insoweit zuwendungsfähig, als sie für das Gebiet unmittelbar erforderlich sind. Maßnahmen der Bodenordnung außerhalb des förmlich festgelegten Gebietes können gefördert werden, soweit diese Maßnahmen für den Bau von Erschließungsanlagen oder für Gemeinbedarfseinrichtungen des Gebietes notwendig sind.

Bodenordnung im Sinne des § 147 S.1 Nummer 1 BauGB ist neben der

  • Umlegung und der vereinfachten Umlegung (§§ 45 bis 79 BauGB, §§ 45 bis 79 BauGB) auch die
  • Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts (§ 24 Abs. 1 S.1 Nummer 3 BauGB),
  • die Enteignung (§§ 85 bis 122 BauGB),
  • die Bodenordnung auf Grund vertraglicher Vereinbarung („freiwillige Umlegung“),
  • die Übernahme von Grundstücken oder Einziehung des Eigentums auf Verlangen des Eigentümers (§§ 40 Abs. 2, 43, 145 Abs. 5, 173 Abs. 2, 176 Abs. 4 und 179 Abs. 3 BauGB),
  • Grunderwerb, der der Neuordnung der Grundflächen im Sanierungsgebiet dient sowie
  • die Überführung von Grundstücken des Sanierungsträgers in das Treuhandvermögen (§ 160 Abs. 5).

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, um die gemeindliche Verfügungsgewalt über erforderliche Grundstücke zu erlangen. Hierzu gehören insbesondere der Kaufpreis für das Grundstück einschließlich aufstehender Gebäude und Anlagen bis zur Höhe des Verkehrswertes inkl. anfallender Nebenkosten wie Vermessungs- und Katastergebühren, Grunderwerbssteuer, Aufwendungen für Gutachter, Gerichts-, Notar- oder Maklergebühren.

Nicht zwingend anfallende Nebenkosten – insbesondere freiwillige Abstandszahlungen – sind nicht förderfähig.

Der Verkehrswert nach Wertermittlungsverordnung ist grundsätzlich durch Wertgutachten nachzuweisen. Sowohl Gutachterausschüsse als auch vereidigte Sachverstände können hier beauftragt werden.

Soweit hinreichende Vergleichswerte vorliegen, kann bei einem Verkehrswert bis zu 1.000.000 € von einem Gutachten abgesehen werden. Dies ist insbesondere möglich, wenn die Bodenrichtwertkarten der Gutachterausschüsse vor dem Hintergrund laufender aktueller Verkaufsfälle entsprechende Werte ausweisen.

Bei einem Erwerb auf Rentenbasis ist von einem kapitalisierten Betrag auszugehen. Grunderwerb, der regelmäßig einem anderen Förderbereich zuzuordnen ist, ist nicht förderfähig.

Die Förderung scheidet aus, soweit die Gemeinde für den beabsichtigten Zweck geeignete Grundstücke selbst besitzt (Bereitstellungspflicht).

Ja. Bei privat nutzbaren Grundstücken, die im Rahmen der Neuordnung des Gebietes nicht-öffentlichen neuen Nutzungen zugeführt werden sollen und für die ein Zwischenerwerb erforderlich ist, ist die Förderung regelmäßig auf die Ausgaben der zwingend anfallenden Nebenkosten und der Zwischenfinanzierung von 5 Jahren zu beschränken.

Die Förderung von Grundstücken, die vor Beginn einer Städtebaufördermaßnahme zu deren Vorbereitung erworben worden sind, ist im Einzelfall möglich. Dabei muss betrachtet werden, ob der Grunderwerb vorausschauend für den Erneuerungszweck getätigt wurde (grundsätzlich förderfähig) oder es sich um Grundstücke handelt, die schon länger im Eigentum der Kommune sind und für unbestimmte Zwecke erworben wurden (Bereitstellungspflicht der Kommune).

Zu den förderfähigen Ausgaben gehören alle Aufwendungen, die notwendig sind, um die Verfügungsgewalt für die Gemeinde zu erlangen. Dazu gehören der Kaufpreis für das Grundstück sowie die baulichen Anlagen und die zwingen anfallenden Nebenkosten, dazu zählen insbesondere Vermessungskosten, Katastergebühren, Grunderwerbssteuer, Gerichtskosten, Aufwendungen für Gutachter und Notargebühren.

Umzugsausgaben von Bewohnenden, die den Gemeinden durch eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Entschädigung, die Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen oder im Rahmen des Härtefallausgleich entstehen (insbesondere auf der Grundlage eines Sozialplans), können gefördert werden. Entsprechendes gilt bei Umzugskosten für eine vorübergehende Unterbringung (Zwischenunterkünfte).

Die Kosten des Umzugs von Bewohnenden sind zum geltenden kommunalen Fördersatz zuwendungsfähig. Im Falle der Nummer 9.3 (Rückbau von Gebäuden durch den Eigentümer) sind 50% der Ausgaben der Freimachung zuwendungsfähig.

Nicht förderfähig ist der Umzug von Betrieben.

Bei der Freilegung von Grundstücken können die folgenden Maßnahmen gefördert werden:

  • Beseitigung überirdischer und unterirdischer baulicher Anlagen oder Teile baulicher Anlagen einschließlich Abräumen und Nebenkosten,
  • Beseitigung sonstiger Anlagen (Aufschüttungen, Straßendecken),
  • Verkehrssicherung und Grundstückszwischennutzung sowie Sicherung betroffener Gebäude,
  • Abräumen von Lagerplätzen, Abbau von Bodenversiegelungen, Beseitigung umweltgefährdender Stoffe im Boden, soweit kein Verpflichteter nach dem BBodSchG zur Kostentragung herangezogen werden kann und Fördermöglichkeiten anderer Finanzierungsträger – insbesondere Altlastenbeseitigung – nicht verfügbar sind,
  • Beseitigung baulicher Anlagen Dritter, soweit Nummer 9.3 nicht anwendbar ist,
  • Freilegung, Ausgrabung und Sicherung von Bodenfunden, soweit nicht ein Dritter verpflichtet ist.

Maßnahmen zur Behebung besonderer Gründungsschwierigkeiten sowie Maßnahmen zur Regulierung des Grundstücksniveaus einschließlich der Errichtung von Stützmauern sind förderfähig.

Bei der Prüfung von Entschädigungsverpflichtungen oder Wertverlusten sind die Entschädigungsgrundsätze im BauGB maßgeblich.

Inhaltlich beschränkt bleibt dies auf die Beseitigung baulicher Anlagen oder die Entsiegelung von Flächen Dritter oder der Gemeinde.

Eine Zustimmung des Ministeriums ist für eine Förderung Voraussetzung.

Umfasst sind insbesondere die Erschließungsanlagen i. S. v. § 147 BauGB und sonstige in der Richtlinie genannte (Frei-)Anlagen des öffentlichen Raums.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Maßnahmen von der Gemeinde zu tragen und für die Erreichung des Sanierungsziels notwendig sind.

Soweit die Erschließung nicht nur der Erfüllung des Sanierungszwecks dient, können die Maßnahmen nur anteilig berücksichtigt werden. Die Zuordnung soll unterbleiben, wenn die Vorteile der Erschließung rechnerisch nicht sinnvoll auf das Sanierungsgebiet und die angrenzenden Bereiche aufgeteilt werden können (z. B. Stadtpark, Marktplatz, Spielplatz).

Ein Raum gilt gemäß der Richtlinie als öffentlich oder öffentlich zugänglich, wenn er tatsächlich von jedermann benutzt werden kann und diese Nutzungsmöglichkeit langfristig gesichert ist. Die Festlegung erfolgt i. d. R. durch eine straßenrechtliche Widmung oder – bei Überschneidungen mit anderen Grundbesitzverhältnissen – eine grundbuchliche Sicherung.

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der sanierungsbedingten Herstellung oder Änderung einschließlich der Nebenkosten sowie die Ausgaben des Grunderwerbs (s. Nummer 8.2 (Erwerb von Grundstücken) unter Abzug von Beiträgen, Gebühren, sonstiger Entgelte.

Die Städtebaufördermittel sind bei der Berechnung des beitragspflichtigen Aufwandes nicht als Leistungen und Zuwendungen Dritter im Sinne des Kommunalabgabengesetzes oder der anderweitigen Deckung des Erschließungsaufwandes nach dem Baugesetzbuch abzusetzen.

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • Die Ausgaben für die Anlagen zur Ableitung, Behandlung und Beseitigung von Abwasser sowie Anlagen zur Beseitigung fester Abfallstoffe. Der Förderausschluss betrifft nicht die Regenwasserkanalisation (Straßenrinnen, Straßensinkkästen, Hauptkanal, Regenwasserklärbecken), deren Investitionen nur zu 50 v. H. über das Beitragsrecht zur Straßenentwässerung zu refinanzieren sind.
  • Die Ausgaben der Pflege und Unterhaltung der Erschließungsanlagen.
  • Die Ausgaben für großflächige öffentliche Parkplätze, Parkhäuser und Tiefgaragen.

Hier gilt ein Verbesserungsgebot, d.h. die Maßnahme soll zu einer Verbesserung des Status Quo beitragen. Dies kann sich u. a. auf das Stadtklima, den lokalen Wasserhaushalt und die Biodiversität beziehen. Instrumente sind z. B. temperaturwirksame Maßnahmen zur Verschattung oder Verdunstung, Bepflanzungen durch klimarobuste Arten und zur Erhöhung der Biodiversität, Verringerung des Versiegelungsgrades zugunsten höherer Versickerung, Schaffung von Retentionsflächen (Schwammstadt) und die Verwendung von innovativen und nachhaltigen Materialien. Dabei ist die Multicodierung von Flächen zu berücksichtigen.

Ziel sollte es sein, alle Materialflüsse entlang der Wertschöpfungskette von der Rohstoffgewinnung bis hin zur Abfallbewirtschaftung im Sinne einer Kreislaufwirtschaft zu berücksichtigen. Hierzu bietet die Strategie des „Urban Mining“ Orientierung: Diese bezieht den Gesamtbestand an langlebigen Gütern ein, noch bevor die Materialien als Abfall anfallen.

Bei Fördermaßnahmen im Tiefbau ist darauf zu achten, dass im Unterbau möglichst RC-Baustoffe, insbesondere mineralischer Bauschutt und Straßenaufbruch zu verwenden sind, soweit die einschlägigen Vorschriften dies zulassen.

Der Einsatz mineralischer Rohstoffe führt im Bausektor zu einem großen Flächenverbrauch. Gleichzeitig repräsentieren Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen in Deutschland den größten Abfallstrom. Die Einsparung von Primärressourcen bei Wiederverwendung von Baustoffen trägt wesentlich zum Klimaschutz bei.

Unterschieden werden kann in

  • wiederverwendete Materialien (Reuse) – Materialien, die für einen erneuten Gebrauch an gleicher oder anderer Stelle eingesetzt werden,
  • wiederverwertbare Materialien (Recycling) – Materialien, die zerlegt und zu neuem Material verarbeitet werden, ggf. unter Zugabe von neuen Materialien,
  • erneuerbare Materialien (Re-Newable) – nachwachsendes Material, das aus nachhaltigen, natürlichen Quellen entstammt,
  • weiterverwertete Materialien (Downcycling) – Wiederaufbereitung von Materialien, bei denen nicht die ursprüngliche Qualität erhalten bleibt, sondern eine Abwertung stattfindet.

Die für die Entwicklung und Umsetzung einer solchen Strategie notwendigen Konzepte sind grundsätzlich förderfähig (z.B. Urban Mining Konzept, fachliche Beratung). Aufgrund der bislang noch geringen Erfahrungen mit entsprechenden Vorgehensweisen ist eine enge Abstimmung mit dem Ministerium wünschenswert.

Der Einsatz innovativer und nachhaltiger Baustoffe, welche erst neu am Markt etabliert und damit hinsichtlich der Haltbarkeit / Nutzungsdauer noch nicht langzeiterprobt sind, ist im Sinne des Innovations- und Experimentiercharakters erwünscht.

Sollte die Nutzung / Funktion der baulichen Anlage innerhalb der vorgegebenen Zweckbindungsfrist nicht mehr gewährleistet sein, kann ggf. der Austausch einzelner Materialien anteilig in Bezug auf die verbliebene Zweckbindungsdauer gefördert werden (Einzelfallentscheidung durch das Ministerium). Voraussetzung ist, dass die Herstellergewährleistung abgelaufen und die regelmäßige Pflege und Instandhaltung nachgewiesen werden kann.

Die Regelung zielt zunächst auf die qualitative Aufwertung bei der Umgestaltung der frei werdenden Flächen im Straßenraum gem. Nummer 8.5. Hier können unterhalb der Größenordnung von Mobilitätsstationen Angebote an Fußgänger und Radfahrer geschaffen werden (Möblierung).

Diese Regelung zielt aber auch darauf, in Ergänzung zu anderen Maßnahmen die Nahmobilität zu stärken. Insbesondere bei mit der Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements (FöRi-MM) entstehenden Anlagen zur Bündelung des ruhenden Verkehrs wie Quartiersgaragen, können begleitende Maßnahmen aus Mitteln der Städtebauförderung gefördert werden:

  • Flächen, die eine funktionale Ergänzung darstellen und für eine öffentliche Nutzung vorgesehen sind (z.B. Dachgärten/Spielplätze, Gemeinschaftsräume für Initiativen) gem. Nummer 9.4,
  • Städtebaulich bedingter Mehraufwand gem. Nummer 6.2,
  • Städtebauliche Einbindung in das Umfeld gem. Nummer 8.5,
  • (rechtliche) Beratung und Konzeptionierung von Quartiersstellplätzen auf privaten Stellplatzflächen, mit dem Ziel, Stellplätze im öffentlichen Raum zu reduzieren und neue städtebauliche Qualitäten zu schaffen gem. Nummer 7,
  • weitere experimentelle Maßnahmen gem. Nummer 11.4.

Ja, sofern diese für förderfähige Teilmaßnahmen baurechtlich erforderlich sind (z.B. bei einer Gebäudeumnutzung oder beim Neubaubau einer geförderten Gemeinbedarfseinrichtung, für die auf andere Weise keine Stellplätze nachweisbar wären).

Wenn die Neuorganisation des öffentlichen (Straßen-)Raums zugunsten einer erhöhten Fußgänger- und Fahrradfreundlichkeit, einer größeren Begrünung und Entsiegelung, einer besseren Aufenthaltsqualität und / oder mehr Raum für Begegnung der Nachbarschaft erfolgt und damit die vorhandenen Stellplätze neuangeordnet oder an anderer Stelle in gleicher Anzahl neuausgewiesen werden müssen, ist die Veränderung / Verlagerung dieser Stellplätze (keine Erhöhung der Stellplatzanzahl) förderfähig. Es handelt sich hier um kleinmaßstäbliche Verlagerungen von Stellplätzen.

Nein, nicht aus Mitteln der Stadterneuerung. Bei der Bündelung von Stellplätzen, die aus dem öffentlichen Raum herausgenommen werden, können die Förderangebote des für den Verkehr zuständigen Ministeriums beansprucht werden. Aktuell käme die Förderrichtlinie „Vernetzte Mobilität und Mobilitätsmanagement“ (FöRi-MM) zur Anwendung. Ziel ist einerseits, konkurrierende Regeln zu vermeiden. Andererseits arbeiten die für die Stadterneuerung und die für den Verkehr zuständigen Ressorts traditionell eng zusammen, weshalb gute Kombinationslösungen in einem Stadterneuerungsgebiet gefunden werden können.

Der alleinige Rückbau von Stellplätzen zur Umsetzung der städtebaulichen Erneuerungsziele ist mit Mitteln der Stadterneuerung möglich.

Zuwendungsfähig sind ausschließlich Anlagen für den Breitensport. Anlagen des Leistungssports werden nicht gefördert. Ein expliziter Förderausschluss gilt darüber hinaus für die Neuerrichtung und Sanierung von Kunstrasenplätzen.

Im Sinne der Subsidiarität sind zunächst Finanzierungsmöglichkeiten primär zuständiger Fördergeber zu prüfen. Vor diesem Hintergrund sind z. B. Anlagen des Hochwasserschutzes nicht förderfähig.

Die Förderung von Anlagen gegen Naturgewalten ist nur förderfähig, wenn sie den Zwecken der Sanierung dienen. Dies könnte z.B. bei der Wiedernutzung einer Brachfläche der Fall sein, wenn der Hochwasserschutz in Gemeinbedarfseinrichtungen oder in den öffentlichen Raum integriert wird.

Gleiches gilt für den Lärmschutz. Kann kein anderer als Verursacher (z.B. Ausbau einer Gleisstrecke) herangezogen werden und ist ein städtebaulicher Lärmschutz zur Erfüllung der Sanierungs- oder Entwicklungsziele unerlässlich, ist er förderfähig.

Nein.

Ebenso nicht gefördert werden Maßnahmen der betrieblichen Verbesserung oder Erweiterung.

Es kann die Bereitstellung von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB, soweit sie nach § 9 Abs. 1 a BauGB an anderer Stelle den Grundstücken zugeordnet sind, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, gefördert werden.

Zuwendungsfähig sind hier die Ausgaben, die den Gemeinden entstehen und deren Übernahme vom Eigentümer bzw. Vorhabenträger nach § 135 a BauGB nicht möglich ist.

Die Gemeinde erhält für die Modernisierung und Instandsetzung privater Gebäude zur Nutzung für Wohnen sowie zur Nutzung für Dienstleistungen und Gewerbe einen Zuschuss zur Kostenerstattung, die sie dem Privaten schuldet.

Sie kann darüber hinaus nach Maßgabe besonderer Richtlinien zur Anwendung von Vergünstigungen die steuerrechtlich relevanten Aufwendungen bescheinigen. Die Förderung der Gemeinde und die Bescheinigung der Gemeinde zu den Steuervergünstigungen erfolgt auf der Grundlage von § 177 BauGB.

Was sind die Voraussetzungen einer Förderung?

Voraussetzung für die Förderung der Eigentümer durch die Gemeinden ist, dass mit der baulichen Maßnahme noch nicht begonnen wurde und sich die Eigentümer vorher vertraglich gegenüber den Gemeinden verpflichten, bestimmte Erneuerungsmaßnahmen durchzuführen bzw. ein Erneuerungsgebot durch die Gemeinden ergangen ist und die Kosten im Hinblick auf die Erhöhung des Gebrauchswertes und der Nutzungsdauer wirtschaftlich vertretbar sind.

Die Berechnung der förderfähigen Ausgaben erfolgt nach der „Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz“ (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV).

Formel:

(1) Kostenerstattungsbetrag = berücksichtigungsfähige Investitionskosten

– Finanzierung durch Dritte

– Summe Fremdkapital (2) = Mittel zur Finanzierung von Fremdkapitalkosten (3) / (Zinssatz Finanzierung Fremdkapitalkosten + Abschreibung AfA)

 

Maßgeblich für die Berechnung der förderfähigen Kosten einer Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme ist der Kostenerstattungsbetrag, auf den der Eigentümer oder die Eigentümerin gemäß § 177 BauGB Anspruch hätte. Es handelt sich dabei um den Fehlbetrag der Kosten der Maßnahme im Vergleich zu den aus der Immobilie zu erzielenden Einnahmen.

Der Kostenerstattungsbetrag errechnet sich aus der Summe aller berücksichtigungsfähigen Kosten abzüglich

1) der Finanzierung durch Dritte (z.B. Zuschüsse, Tilgungsnachlässe) und,

2) dem eingesetzten Fremdkapital.

Die Finanzierung durch Dritte meint alle Zuschüsse oder Nachlässe von Dritten, die die Kosten reduzieren.

Eingesetztes Fremdkapital meint die Kreditsumme, die mit den Einnahmen aus der Immobilie inkl. einer Abschreibung (Tilgung) bedient werden kann. Dabei wird der Gesamtjahresertrag aus der Immobilie durch die Summe aus dem Zinssatz zur Finanzierung der Fremdkapitalkosten und der Abschreibung (1,5%) geteilt.

 

(2) Summe Fremdkapital =

Gesamtjahresertrag (3)


(Zinssatz Finanzierung Fremdkapitalkosten + Abschreibung AfA)

Beispiel: Aus einem Gebäude werden nach Abzug der Bewirtschaftungskosten 10.000 € Jahresmieteinnahmen (Mittel zur Finanzierung von Fremdkapitalkosten) generiert. Bei einem Kreditzins von 2,5 % und einer Abschreibung von 1,5 % ist die Rechnung 10.000 €/ (0,025 + 0,015) = 250.000 €. D.h. mit 10.000 € Jahresmieteinnahmen könnte ein Kredit i.H.v. 250.000 € bedient werden.

 

(3) Der Gesamtjahresertrag errechnet sich aus den Einnahmen aus der Bewirtschaftung der baulichen Anlage nach der Sanierung, der sich abzüglich einer 20%igen Bewirtschaftungspauschale ergibt. Der Gesamtjahresertrag berücksichtigt grundsätzlich immer eine Vollvermietung des Gebäudes/der baulichen Anlage. Auch sonstige Einnahmen wie z.B. aus Mobilfunkanlagen sind zu berücksichtigen.

Beispiel: Aus der zu sanierenden Immobilie werden nach der Sanierung folgende Einnahmen erzielt: Mieteinahmen Wohnungen 8.500  €, Einnahmen Mobilfunkantenne 1.500 €, Mieteinnahmen Ladenlokal 2.500 € = 12.500 €. Abzüglich einer 20%igen Bewirtschaftungspauschale (20% von 12.500 € = 2.500 €) ergibt sich ein Jahresgesamtertrag für die Immobilien i.H.v. 10.000 €.

Für unterlassene Instandsetzung ist vorab ein Pauschalabzug in Höhe von 10 % der berücksichtigungsfähigen Instandsetzungsausgaben abzuziehen.

Wann kann auf die Berücksichtigung unterlassener Instandhaltung verzichtet werden?

Auf die Berücksichtigung unterlassener Instandsetzung kann mit Zustimmung des für Städtebau zuständigen Ministeriums verzichtet werden, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin diese nachweislich nicht selbst zu verantworten hat. Ein solcher Fall kann sich beim Erwerb oder bei der Eigentumsübertragung einer Immobilie ergeben, z.B. wenn eine Problemimmobilie aufgekauft oder übernommen wird. Dabei ist grundsätzlich darauf zu achten, dass sich Mängel und Missstände im Kaufpreis einer Immobilie abbilden sollten.

Ja. Die Bemessung erfolgt nach der Mindestlohnanpassungsverordnung.

Die sonstigen Gesamtkosten umfassen alle für den Kostenerstattungsbetrag berücksichtigungsfähigen Ausgaben zur Modernisierung und Instandsetzung ohne die Anerkennung privater Arbeitsleistungen.

Unter Verzicht auf eine genaue Berechnung des Kostenerstattungsbetrags kann von der Gemeinde mittels einer Musterberechnung eine Pauschalierung festgesetzt werden. Hierbei sind von der Gemeinde plausible Annahmen zum Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarf in Frage kommender Gebäude zu treffen und mittels einer Musterberechnung die typischen Kosten zur Behebung der Missstände sowie die nach der Sanierung zu erwartenden Einnahmen zu ermitteln. Auf Grundlage dieser Berechnung kann ein durchschnittlicher Kostenerstattungsbetrag ermittelt werden. Hilfreich ist hier die Typisierung von Gebäuden z.B. nach Art, Größe oder Zustand.

Kann eine Pauschalierung auch für einzelne Gewerke (wie z.B. Heizungstausch, Fassadendämmung) festgesetzt werden?

Nein. Der in der Städtebauförderung für die Modernisierung- und Instandsetzung geförderte Kostenerstattungsbetrag bezieht sich auf die Kosten, die nicht aus den Erträgen des Gebäudes finanziert werden können (unrentierliche Kosten). Es ist im Regelfall davon auszugehen, dass unrentierliche Kosten nur bei einer Vollsanierung des Gebäudes entstehen.

Die Förderung bezieht sich auf den Erhalt erhaltensfähiger denkmalgeschützter oder städtebaulich bedeutsamer Gebäude oder technischer Anlagen, deren weiterer Bestand wegen baulicher Missstände gefährdet ist.

Der Rückbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen durch den Eigentümer kann im Einzelfall mit Zustimmung des für Städtebau zuständigen Ministeriums gefördert werden, wenn der Eigentümer ein verbindliches Zwischen- oder Nachnutzungskonzept mit mindestens einer einfachen Begrünung vorlegt und alternative Nach- und Umnutzungen mittelfristig nicht realisierbar sind.

Voraussetzungen sind weiter, dass

  • das Gebäude die städtebauliche Situation in der Umgebung wesentlich beeinträchtigt,
  • das Gebäude keine baukulturelle und/oder stadtbildprägende Bedeutung hat und
  • eine Lastenregelung zur Verkehrssicherung und Bewirtschaftung mit der Gemeinde vereinbart wurde.

Zuwendungsfähig sind die Rückbauausgaben unter Abzug der Verwertungserlöse (z.B. Verwertung von Bodenaushub, recycelbare Rohstoffen aus dem Abbruch) sowie zusätzlich die Ausgaben der Baunebenkosten, die Ausgaben für Altlastenuntersuchungen, die Ausgaben für behördliche Genehmigungen, die Ausgaben zum Rückbau technischer Infrastruktur, soweit sie vom Eigentümer zu übernehmen sind.

Die Ausgabenerstattung an den privaten Grundstückseigentümer beträgt höchstens 50 v. H. der Gesamtkosten (Kappungsgrenze), die sich unter Einbeziehung der nicht förderfähigen Buchwerte in die Gesamtrechnung ergeben.

Zuwendungsgegenstand sind die Ausgaben für den Rückbau. Das bedeutet, dass maximal die Höhe der tatsächlich entstandenen Rückbauausgaben förderfähig sind. Über die Abrisskosten hinausgehende Buchwertverluste sind nicht förderfähig.

Beispiel 1 (ohne Buchwerte): Abrisskosten: 100.000 €; Ausgabenerstattung 50% von 100.000 € = 50.000 €.

Beispiel 2 (mit Buchwerten): Abrisskosten: 100.000 €; nachgewiesene Buchwertverluste: 50.000 €; Ausgabenerstattung: 50% (100.000 € + 50.000 €) = 75.000 €.

Beispiel 3 (mit hohen Buchwerten): Abrisskosten: 100.000 €; nachgewiesene Buchwertverluste: 250.000 €; Ausgabenerstattung: 50% (100.000 € + 250.000 €) = 175.000 € aber Kappung auf Abrisskosten: 100.000 €.

Der Nachweis der Buchwerte erfolgt in geeigneter Form (z. B. durch Bestätigung des verantwortlichen Prüfers).

Der Städtebauzuschuss ist zusammen mit dem dazugehörenden gemeindlichen Kofinanzierungsanteil auf der Grundlage eines Stadtumbauvertrages an den Eigentümer als Letztempfänger der Zuwendung weiterzuleiten.

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • der Buch-/Restwert des Gebäudes,
  • die Verkehrssicherung und Bewirtschaftung des Grundstücks bei der Zwischen-bzw. Nachnutzung mit einfacher Begrünung,
  • die sonstigen Entschädigungsleistungen oder Lastenausgleiche.

Bei den Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen handelt es sich um öffentlichen Zwecken dienende bauliche Anlagen und Einrichtungen, die die soziale, kulturelle oder verwaltungsmäßige Betreuung der Bewohner des Gebietes gewährleisten.

Diese sind beispielsweise generationsübergreifende Stadtteiltreffs, Bibliotheken, Musikschulen, Räume für soziale Kursangebote, vielfältig ausgelegte Sportstätten und Schwimmbäder für den Breitensport, Vereinstreffpunkte, die für die Breite der Bevölkerung des Quartiers niederschwellig zur Verfügung stehen.

Grundsätzlich ja. Gefördert werden können auch Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen in Gebäudeteilen, die ein eigenständiges Bauteil des Gesamtgebäudes darstellen, für das eine eigenständige Kostenermittlung erstellt wird. Handelt es sich nicht um ein eigenständiges Bauteil, sondern um für die Einrichtung definierte Räumlichkeiten, kann grundsätzlich auch ein Kostenschlüssel angewendet werden.

Förderfähig ist die Modernisierung bestehender Einrichtungen, die Umnutzung von Bestandsgebäuden oder der Neubau, wenn eine Sanierung im Bestand unter Einschluss eines Ergänzungsbaus nicht wirtschaftlich ist. Die Gemeinde ist verpflichtet zu prüfen, ob die städtebaulichen Ziele durch eine Sanierung oder einen Ergänzungsbau erreicht werden können.

Die Modernisierung oder Umnutzung von Gebäuden, die wegen ihrer städtebaulichen, geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten werden sollen, sind einem Neubau vorzuziehen.

Die Änderung (Umnutzung) der Anlagen und Einrichtungen hat Fördervorrang, wenn es sich dabei typischerweise um Gebäude handelt, die wegen ihrer städtebaulichen, geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten werden.

Der Neubau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen ist nur dann ausnahmsweise förderfähig, wenn eine Sanierung im Bestand unter Einschluss eines Ergänzungsbaus nicht wirtschaftlich ist. Hierbei sind unterschiedliche Fälle denkbar, in denen der Neubau gefördert werden kann:

1. Ein geeignetes Bestandgebäude steht nicht zur Verfügung.

2. Ein bisher genutztes Bestandgebäude ist nicht geeignet und kann selbst mit Ergänzungsbauten nicht für die geplante Nutzung hergerichtet werden.

3. Ein Bestandsgebäude ist im Hinblick auf die technischen und energetischen Anforderungen wirtschaftlich nicht zu sanieren.

Die Erforderlichkeit eines Neubaus ist durch die Kommune zu begründen.

Grundsätzlich ja. Förderfähig ist gemäß § 148 BauGB die Errichtung und Änderungen von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen. Das schließt auch die Modernisierung z.B. in Form einer energetischen Modernisierung ein.

Vor dem Hintergrund der Zweckbindung der Fördermittel muss die Kommune allerdings klären, ob das Gebäude hinsichtlich seiner technischen Beschaffenheit und Nutzbarkeit den Sanierungszielen und Bedarfen des Fördergebiets entspricht. Beispielsweise ist die Modernisierung eines unzureichend nutzbaren Gebäudes ohne bauliche Weiterentwicklung wenig sinnvoll.

Die durch Verpachtung und/oder Vermietung genutzten Flächen dürfen in die Bemessungsgrundlage insoweit einbezogen werden, als dies zur Erreichung des Förderzwecks notwendig ist und es sich dabei um untergeordnete Anteile bis höchstens 20 % der Grundfläche handelt.

Die Einnahmen sind abweichend von Nummer 18.1 Ziffer 5) nicht von einer Förderung in Abzug zu bringen, sofern diese für die Instandhaltung innerhalb der Zweckbindungsfrist eingesetzt werden können. Die Bildung entsprechender Rücklagen ist möglich, sofern sie sich auf die Zweckbindungsfrist erstrecken.

Für Miet- und/oder Pachtverträge gelten die nach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwenden Vergabegrundsätze.

Die Förderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen in gemischt genutzten Gebäuden  erfolgt i.d.R. anteilig. Dabei sind die Anteile für die Gemeinbedarfsnutzung räumlich abzugrenzen. Die Abgrenzung erfolgt als kompakte, räumlich gebündelte Einheit (z.B. auf einem Flur / auf einer Etage / in einem Gebäudeteil).

Die Ausgaben für die Flächen, die auch anderen Nutzungen zur Verfügung stehen, können in voller Höhe als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, wenn die Gemeinbedarfsnutzung innerhalb der üblichen Nutzungszeiten einer quartiersorientierten Gemeinbedarfseinrichtung (beispielsweise von 8 bis 20 Uhr) überwiegt (> 50 % der üblichen Nutzungszeiten) und durch ein prüfbares Nutzungs-/Belegungskonzept dauerhaft gesichert ist (z.B. Aula, Sporthalle). Wichtig ist: bei dauerhaften Unterschreitungen der Nutzungsumfänge sind diese Anteile ggf. zurückzuerstatten.

Nutzungsübergreifende Ausgaben des Gebäudes, wie die technische Ausstattung (z.B. Heizungsanlage), können i.H. des Flächenanteils der Gemeinbedarfsnutzung am Gebäude als zuwendungswendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.

  • Bei allen Gebäudesanierungsmaßnahmen ist ein Nachweis über die Einsparung der CO2-Emissonen (Ist-Zustand, Prognose, Einsparung) auf Grundlage der DIN V 18599-1:2018-09 mit der Beantragung zu erbringen. Ziel ist es, den Primärenergiebedarf eines Gebäudes für dessen energetische Bewertung zu bestimmen.

Nicht immer werden ganzheitliche energetische Gebäudesanierungen durchgeführt, sondern es erfolgen einzelne Maßnahmen wie z.B. Fenster- oder Türenaustausche bzw. Teildämmungen von z.B. Dachgeschoss- oder Kellerdecken.

In diesem Fall ist eine vereinfachte Berechnung anhand der Ermittlung der eingesparten Energie (kWh) über die U-Werte (vorher / nachher) je Quadratmeter des jeweiligen Bauteils mitunter ausreichend. Daraus kann abgeleitet werden, wieviel Endenergie folglich durch die Maßnahme je Quadratmeter renovierter Bauteilfläche eingespart werden kann. Diese kann anschließend auf die gesamte renovierte Bauteilfläche hochgerechnet werden.

Zur Umsetzung wird vorgeschlagen, eine vereinfachte Berechnungsmethode zur Ermittlung der eingesparten Energie (kWh) zu nutzen, die u.a. das Berechnungstool des BBSR anwendet, welches zwar für Wohngebäude entwickelt wurde, aber hinsichtlich der Energieeinsparung analog für Nichtwohngebäude anwendbar ist, da es sich um eine Bauteilbetrachtung handelt:

https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Wirtschaftlichkeit/VereinfachteAnsaetze/BBSR-Berechnungstool/BBSR-Berechnungstool-node.html

Die Grundintention des Berechnungstools liegt allerdings auf der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung. Für die Berechnungen für Städtebauförderanträge ist lediglich der Teil der Energieeinsparung (kWh) interessant (oberer Teil).

Die über das Tool berechnete Energieeinsparung (kWh) /m²a und muss schließlich mit der Gesamtbauteilfläche multipliziert werden:

  • Ermittlung der CO2-Einsparung pro m²a: kWh x Emissionsfaktor lt. Anlage 9 zu § 85 Abs. 6 GEG = gCO2/m²a
  • Ermittlung der Einsparung über die gesamte Fläche des erneuerten Bauteils: gCO2/m²a x Fläche Bauteil insgesamt in m² = gCO2 Insg./a
  • Umrechnung in kg CO2-Einsparung: gCO2 insg./a / 1000 = kg CO2 insg./a Einsparung

Bei einer Umnutzung oder Modernisierung eines Gebäudes sollte der energetische Standard „Effizienzgebäude 70 EE“ nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG – Stand 2023, Richtlinie ist vom 9. Dezember 2022) erreicht werden. Die Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs soll zu mindestens 65 % über erneuerbare Energien erfolgen. Eine Lüftungsanlage ist nicht verpflichtend. Daneben sollen nachhaltige bzw. ökologische Baustoffe z.B. zur Wärmedämmung, die mit dem Umweltzeichen blauer Engel oder nach dem natureplus-Standard zertifiziert sind bzw. Recyclate verwendet werden. Eine Technologieoffenheit ist gegeben. Es erfolgt keine Erhöhung des Fördersatzes.

In Anlehnung des § 48 GEG in Verbindung mit § 52 (2) GEG (Stand 2023) sind die Gebäudestandards nach FAQ Nummer 9.4.12 einzuhalten, wenn Maßnahmen an der Gebäudehülle durchgeführt werden, bei denen mehr als 10 % der gesamten Fläche einer Bauteilgruppe oder insgesamt mehr als 20 % der Gebäudehülle geändert werden oder ein Heizkessel ausgetauscht wird. Betrifft die Modernisierung nur die Barrierefreiheit oder Umnutzung innerhalb des Gebäudes, wird keine energetische Sanierung verlangt.

Im Neubaubereich ist ein energetischer Standard „Effizienzgebäude 40“ nach den Vorgaben der für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude (Stand 2023) zu erreichen. Daneben müssen die Gebäude über eine CO2-arme Wärme- und Stromversorgung verfügen, die über einen möglichst hohen Anteil gebäudenaherzeugter erneuerbarer Energie verfügen. Daneben sollen nachhaltige bzw. ökologische Baustoffe z.B. zur Wärmedämmung, die mit dem Umweltzeichen blauer Engel oder nach dem natureplus-Standard zertifiziert sind bzw. Recyclate verwendet werden. Eine Technologieoffenheit ist gegeben.

Ziel sollte es sein, alle Materialflüsse entlang der Wertschöpfungskette von der Rohstoffgewinnung bis hin zur Abfallbewirtschaftung im Sinne einer Kreislaufwirtschaft zu berücksichtigen. Hierzu bietet die Strategie des „Urban Mining“ Orientierung: Diese bezieht den Gesamtbestand an langlebigen Gütern ein, noch bevor die Materialien als Abfall anfallen.

Unterschieden werden kann in

  • wiederverwendete Materialien (Reuse) – Materialien, die für einen erneuten Gebrauch an gleicher oder anderer Stelle eingesetzt werden,
  • wiederverwertbare Materialien (Recycling) – Materialien, die zerlegt und zu neuem Material verarbeitet werden, ggf. unter Zugabe von neuen Materialien,
  • erneuerbare Materialien (Re-Newable) – nachwachsendes Material, das aus nachhaltigen, natürlichen Quellen entstammt,
  • weiterverwertete Materialien (Downcycling) – Wiederaufbereitung von Materialien, bei denen nicht die ursprüngliche Qualität erhalten bleibt, sondern eine Abwertung stattfindet.

Die für die Entwicklung und Umsetzung einer solchen Strategie notwendigen Konzepte sind grundsätzlich förderfähig (z.B. Urban Mining Konzept, fachliche Beratung). Aufgrund der bislang noch geringen Erfahrungen mit entsprechenden Vorgehensweisen ist eine enge Abstimmung mit dem Ministerium wünschenswert.

Der Einsatz innovativer und nachhaltiger Baustoffe, welche erst neu am Markt etabliert und damit hinsichtlich der Haltbarkeit / Nutzungsdauer noch nicht Langzeit erprobt sind, ist im Sinne des Innovations- und Experimentiercharakters erwünscht.

Sollte die Nutzung / Funktion der baulichen Anlage innerhalb der vorgegebenen Zweckbindungsfrist nicht mehr gewährleistet sein, kann ggf. der Austausch einzelner Materialien anteilig in Bezug auf die verbliebene Zweckbindungsdauer gefördert werden (Einzelfallentscheidung durch das Ministerium). Voraussetzung ist, dass die Herstellergewährleistung abgelaufen und die regelmäßige Pflege und Instandhaltung nachgewiesen werden kann.

Bei einer Umnutzung oder Modernisierung ist darauf zu achten, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf in größtmöglichem Umfang durch erneuerbare Energien gedeckt wird, mindestens jedoch zu 65 %. Zur Deckung des Strombedarfs ist die Nutzung von Sonnenstrom oder vergleichbaren regenerativen Erzeugungsmethoden zu einem größtmöglichen Anteil verpflichtend anzuwenden.

Stromerzeugende Anlagen sind wichtiger Bestandteil der Energiewende. Sie sind zur Deckung des Eigenbedarfs im Rahmen einer Umnutzung, Modernisierung bzw. beim Neubau eines Gebäudes förderfähig. Die alleinige Nachrüstung von stromerzeugenden sowie stromspeichernden Anlagen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Zum Umgang mit PV-Anlagen auf Denkmälern hat die Landesregierung am 08.11.2022 Entscheidungsrichtlinien für Solaranlagen auf Denkmälern veröffentlicht.

Innovative Lösungen der Energieversorgung und Energieeffizienz zur Reduzierung der Betriebskosten sichern die langfristige Nutzbarkeit der denkmalgeschützten Gebäude, weswegen eine Auseinandersetzung mit Klimaaspekten auch bei Denkmälern und besonders erhaltenswerten Gebäuden grundsätzlich erforderlich ist. Grundsätzlich sind für Denkmäler gesetzliche Ausnahmen vorgesehen, die zu berücksichtigen sind. Bei Baudenkmälern sollte der energetische Standard „Effizienzgebäude Denkmal“ nach den Vorgaben der Bundesförderung für effiziente Gebäude (Stand 2023) zur Anwendung kommen.

Ja. Sofern es sich bei der Umsetzung einer geförderten Teilmaßnahme um ausgleichspflichtige Eingriffe handelt, können die entsprechenden Kosten für den Ausgleich gefördert werden.

Nein. Das Land gibt keine Musterrichtlinie heraus, da sich die lokalen Verhältnisse hier widerspiegeln sollen.

Die Förderung zielt auf eine Aufwertung  privater Flächen (z.B. Fassaden- und Hofflächen), um in der Summe eine sichtbare Verbesserung oder stärkere Profilierung des Ortsbildes zu erreichen. Hierzu muss die Kommune ein Förderprogramm auflegen, in dem die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Förderung benannt werden.

Gefördert wird die Herrichtung der Außenhülle von Gebäuden, insbesondere von Fassaden und Dächern unter Berücksichtigung von Fassaden- und Dachbegrünungen – auch zur Rückhaltung von Regenwasser. Wichtig ist: Es geht nicht allein um die vom öffentlichen Raum einsehbaren Flächen, sondern es geht um alle Bereiche, bei denen eine Verbesserung des Wohnumfeldes mit den Maßnahmen eintritt. So wirkt bspw. eine Dachbegrünung positiv auf das Mikroklima im Quartier.

Das Förderangebot zielt insofern auch auf die Verbesserung der klimatischen Bedingungen. Deshalb sind der Rückbau von Nebengebäuden, die Entsiegelung von Flächen oder die Gestaltung von Hof- und Gartenflächen förderfähig.

Auf die Miete umlegbare Maßnahmen der Modernisierung wie bspw. Dämmung, Fensteraustausch o.ä. sind ausgeschlossen.

Das Angebot zielt auf die Standortprofilierung städtebaulich besonders wichtiger kommunaler Immobilien mit privater oder gewerblicher Nutzung. Diese können mit 50 v.H. der Ausgaben gefördert werden.

Nein, denn Sanierungen, Anbau-, Umbau- und Neubau-Maßnahmen an kommunalen Gebäuden sind Fördergegenstände von Nummer 9.4 FRL 2023 (Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen). Im Rahmen von Nummer 10.1 FRL 2023 können z. B. die Herrichtung der Außenhülle, insbesondere von Fassaden und Dächern unter Berücksichtigung von Fassaden- und Dachbegrünungen – auch zur Rückhaltung von Regenwasser – gefördert werden.

Zuwendungsfähig sind 50 v.H. der Ausgaben.

Das kommt auf die jeweilige Ausgestaltung des kommunalen Förderprogramms durch die Gemeinde an. Sind entsprechende Maßnahmen möglich (z. B. Dach- und Fassadenbegrünung) kann ist eine Anerkennung erfolgen. Sofern das kommunale Förderprogramm als Teilmaßnahme des Klimaschutzes beziehungsweise zur Anpassung an den Klimawandel gemeldet wird, ist dies im Antrag darzustellen.

Nein. Dieselbe Teilmaßnahme kann nicht auf Grundlage von verschiedenen Förderrichtlinien gefördert werden.

Eine Beantragung von Mitteln für neue Förderbausteine – z. B. einen kommunalen Entwicklungsfonds – ist auch für laufende Gesamtmaßnahmen im Rahmen einer Antragstellung zum STEP möglich. Dabei sind die formulierten allgemeinen Rahmenbedingungen (z. B. maximale Laufzeit von 10 Jahren) zu beachten. Sofern sich die Anwendung der Förderbausteine bzw. Instrumente nicht aus dem bisherigen ISEK ableiten lässt, muss eine Fortschreibung erfolgen. Ggf. genügt dabei schon die Erstellung eines ergänzenden Maßnahmensteckbriefes.

Ein bedarfsgerechtes Budget ist mit Blick auf die vorgesehene Laufzeit der Einzelmaßnahme auf der Basis von Haushaltsjahren einzuplanen und – ggf. auch in mehreren Tranchen – zu beantragen.

Die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der kommunalen Förderprogramme und Fonds ist auf das festgelegte Fördergebiet beschränkt. Zudem sind auch diese Maßnahmen innerhalb der zehnjährigen Laufzeit der Gesamtmaßnahme abzuschließen. Die Ausweisung zusätzlicher thematischer Gebiete ist nicht vorgesehen.

Es besteht kein Erfordernis zur Umstellung bestehender kommunaler Richtlinien. Sofern die Kommune das Spektrum der förderfähigen Maßnahmen ausweiten möchte, steht dem zuwendungsrechtlich nichts entgegen.

Kommunale Förderprogramme sind kein Bestandteil der Zielerreichungsmatrix. Dies betrifft sowohl das sog. Hof- und Fassadenprogramm, als auch den Verfügungsfonds und den kommunalen Entwicklungsfonds. Darüber hinaus sind begleitende, nicht-investive Maßnahmen der Nummer 11 (z. B. Stadtteilmanagement) nicht in die Zielerreichungsmatrix einzupflegen.

Städtebaufördermittel sind grundsätzlich immer nachrangig einzusetzen.

Es sind zwei Arten von Verfügungsfonds vorgesehen:

a) Verfügungsfonds zur aktiven Mitwirkung der Bewohnerschaft,
b) Verfügungsfonds zur Stärkung von Zentren.

Die aktive Mitwirkung der Beteiligten ist ein Kernanliegen der Städtebauförderung und gilt insbesondere bei der Aufstellung und Umsetzung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes.

Beispiele für zuwendungsfähige Maßnahmen sind die Durchführung von Workshops zu Aufgabenstellungen im Stadtteil, Mitmachaktionen im Stadtteil, Wettbewerbe zu Themenstellungen im Stadtteil, Imagekampagnen und andere geeignete Maßnahmen zur Aktivierung der Beteiligten im Stadtteil.

Die Richtlinien legen den finanziellen Umfang sowie der Verwendungszweck der Mittel des Verfügungsfonds fest und enthalten Regelungen, auf deren Grundlage über die Vergabe der Fondsmittel entschieden wird.

Über die Verwendung der Mittel entscheidet ein lokales Gremium in Eigenregie. Die Zusammensetzung und Einberufung des Gremiums wird durch die Gemeinde geregelt. Es sollte die Bewohnerstruktur des Stadtteils widerspiegeln und wichtige Akteure einbeziehen. Das Gremium tagt in regelmäßigen Sitzungen. Die Entscheidung über die Mittelverwendung wird auf Grundlage der Ziele des Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes gefällt und darf der Stadtteilentwicklung nicht widersprechen.

Eine vollständige Förderung des Fonds zum kommunalen Fördersatz ist in Gebieten, die multiple Problemlagen, insbesondere auffällige soziale Rahmenbedingungen aufweisen, also insbesondere in Gebieten, die im Programm „Sozialer Zusammenhalt“ gefördert werden, möglich. Sofern in anderen Gebieten derartige gemeinnützig orientierte Fonds, die der Beteiligung der Bewohnerschaft bzw. den Betroffenen ohne eigene wirtschaftliche Interessen im Fördergebiet dienen, eingerichtet werden sollen, sind diese zu 50 % aus Städtebaufördermitteln zum kommunalen Fördersatz und zu 50 % aus sonstigen kommunalen Mitteln oder durch finanzielle Leistungen Dritter (z. B. Spenden) zu finanzieren.

Ja. Die Anerkennung des bürgerschaftlichen Engagements ist in der Förderung möglich. Dabei werden die fiktiven Ausgaben des bürgerschaftlichen Engagements angesetzt (s. Nummer 5.4.3).

Voraussetzung für die Förderung ist, dass 50 v. H. der Mittel von der Wirtschaft, von Immobilien- und Standortgemeinschaften, von Privaten und/oder aus zusätzlichen Mitteln der Gemeinde in den Fonds eingestellt werden.

Es können insbesondere investive und investitionsbegleitende Maßnahmen gefördert werden. Beispielsammlungen wurden im Rahmen der Netzwerkarbeit zusammengestellt (vgl. Netzwerk Innenstadt 2013 (Hrsg.): Arbeitshilfe Verfügungsfonds. Hilfestellungen, Fördergrundlagen und Praxisbeispiele aus Nordrhein-Westfalen. Münster).

Die Mittel sind als Geldleistung zu erbringen. Darüber hinaus ist eine Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements möglich. Dabei werden die fiktiven Ausgaben des bürgerschaftlichen Engagements als eingebrachte private Leistung angesetzt (s. Nummer 5.4.3).

Ja. Eine Einbringung der Mittel ist projektbezogen möglich.

Nein. Eine förmliche Immobilien- und Standortgemeinschaft (ISG) muss nicht vorliegen. Allerdings sind freiwillige Maßnahmen auf Grundlage des ISG-Gesetzes sinnvoll.

Die Verfügungsfonds zielen auf die Aktivierung der Bewohner und Bewohnerrinnen bzw. der Betroffenen ab. Eine Inanspruchnahme durch Kommunen und kommunale Tochtergesellschaften ist nicht vorgesehen.

Häufig muss eine Kommune in einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme Grundstücke und Immobilien von Privaten erwerben und dabei auf Gelegenheiten warten und ggf. Rechtsinstrumente wie Vorkaufsrechte einsetzen. Welche Grundstücke wann zu erwerben sind, ist dabei schwer kalkulierbar.

Mit dem Förderinstrument kommunaler Entwicklungsfonds stehen der Kommune Mittel für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien zur Beseitigung von Entwicklungshemmnissen und städtebaulichen Missständen zur Verfügung. Dies können beispielsweise Grundstücke sein, die für eine städtebauliche Neuordnung benötigt werden. Oder es kann sich auch um verwahrloste Immobilien (Problemimmobilien) oder Grundstücke handeln, die einen städtebaulichen Missstand darstellen und sich negativ auf ihr Umfeld auswirken und neuen Nutzungen zugeführt werden sollen.

Objektliste: Die Kommune stellt in einer Objektliste Grundstücke und Immobilien zusammen, die ein Entwicklungshemmnis oder städtebaulichen Missstand darstellen und im Rahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme voraussichtlich angekauft und entwickelt werden sollen.

Zielsetzung: Die Gemeinde stellt die Zielsetzung für den kommunalen Entwicklungsfonds dar und verdeutlicht insbesondere, welche Nutzungen auf den Flächen vorgesehen sind und wie sie investitionsbereite Eigentümerinnen oder Eigentümer akquirieren möchte.

Kostenschätzung: Die Kommune schätzt Kosten und Erlöse insbesondere für Ankauf, Flächenherrichtung, Grundsicherung von baulichen Anlagen und Nebenkosten sowie den Verkauf oder die Übernahme der Flächen in das kommunale Eigentum. Realistischerweise werden nicht alle Immobilien der Objektliste erworben werden können, so dass eine plausible Annahme zum Teilerwerb des Portfolios zu treffen ist.

Förderfähig sind bei den Entwicklungsfonds insbesondere

  • Erwerb
  • Entmietung/Umzug von Bewohnern
  • Abriss
  • Beseitigung von Müll und Schadstoffen
  • Sicherung von Gebäuden
  • Wiederherstellung der Modernisierungsfähigkeit von Gebäuden
  • erforderliche Sicherungsmaßnahmen an Nachbargebäuden
  • Kosten für Beauftragte
  • einfache Herrichtung des Grundstücks („Pocketpark“)

Grundlage der Umsetzung ist die Objektliste. Alle darin gelisteten Immobilien können mit den Fördermitteln des Fonds angekauft und entwickelt werden. Angekaufte Immobilien sind i.d.R. innerhalb von fünf Jahren an einen Privaten zu veräußern oder von der Kommune dauerhaft zu übernehmen (jeweils zum Verkehrswert). Die Einnahmen fließen dem Entwicklungsfonds wieder zu und können erneut i.S. des Fonds eingesetzt werden.

Für den Entwicklungsfonds ist nach spätestens 5 Jahren ein Zwischenverwendungsnachweis vorzunehmen. Nach spätestens 10 Jahren soll der Fonds abgerechnet werden.

Ja. Können Immobilien der Objektliste dauerhaft nicht erworben werden oder gibt es weitere Immobilien, die Entwicklungshemmnisse oder städtebauliche Missstände darstellen, kann die Objektliste in Abstimmung mit der Bezirksregierung fortgeschrieben werden.

Nein. Die Objektliste kann aber in Abstimmung mit der Bezirksregierung vor dem Erwerb fortgeschrieben werden.

Die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der kommunalen Förderprogramme und Fonds ist auf das festgelegte Fördergebiet beschränkt. Zudem sind auch diese Maßnahmen innerhalb der zehnjährigen Laufzeit der Gesamtmaßnahme abzuschließen. Die Ausweisung zusätzlicher thematischer Gebiete ist nicht vorgesehen.

Im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen sind alle Planungsleistungen förderfähig. Wichtig ist: Bis einschließlich Leistungsphase 6 der HOAI können diese jederzeit beauftragt werden. Ihr Beginn ist nicht förderschädlich und bedarf keiner Ausnahme vom Verbot der Refinanzierung.

Externe Planungsleistungen sind förderfähig.

Die Einrichtung eines Stadtteilbüros in privater Beauftragung kann gefördert werden. Dabei sind sowohl Kosten der baulichen Anpassung als auch der Anmietung durch den privaten Beauftragten —bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete — zuwendungsfähig. Bei einer baulichen Anpassung ist die Einhaltung der Zweckbindungsfristen zu beachten. Eine Anmietung durch die Kommune ist nicht förderfähig.

Zuwendungsfähig sind investitionsbegleitende Maßnahmen der Kommune oder von deren Beauftragten, die der Information, Kommunikation, Aktivierung der Betroffenen und Zusammenarbeit im Erneuerungsgebiet dienen. Umfasst sind z. B. die Erstellung von Informationsmaterialien, die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Befragungen, Mitmach-Aktionen, innovative Ansätze wie Reallabore oder die Vernetzung verschiedener Stadtteilmanagements innerhalb einer Kommune.

Träger der Maßnahmen ist in der Regel die Kommune, während die Maßnahmen im Rahmen der Verfügungsfonds aus dem Erneuerungsgebiet heraus durch Private, Vereine, Initiativen etc. mit Unterstützung der kommunalen Beauftragten entwickelt und durch diese Dritten umgesetzt werden.

Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die innerhalb des Zuwendungszeitraums umgesetzt werden und dazu dienen, Voraussetzungen zu schaffen, die eine dauerhafte Weiterführung von etablierten Strukturen auch nach Auslaufen der Förderung ermöglichen.

Zuwendungsfähig sind alle Maßnahmen und Prozesse, die dazu dienen, die Erreichung der Sanierungsziele, der Ergebnisse und Wirkungen der Ansätze vor Ort zu erfassen und zu analysieren. Die Verfahren werden dabei eigenständig von den Kommunen entwickelt und angewendet. Diese können sowohl bei der Vorbereitung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme, prozessbegleitend als auch zum Abschluss einer Gesamtmaßnahme oder von Teilmaßnahmen erfolgen. Fördermittel können eingesetzt werden für die Hinzuziehung von Beratungsbüros und wissenschaftlichem Sachverstand.

Förderfähig sind die in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen – z. B. Dokumentation, Gutachten für Ausgleichsbeträge, Vermessungen, Abrechnung, etc..

Reallabore sind unter Nummer 11.1 als Maßnahmen der Beteiligung, Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit förderfähig. Hinsichtlich der Zweckbindung gilt der Grundsatz der Angemessenheit. Denkbar ist, die Zweckbindung im Einzelfall auf den Zeitpunkt der Vorlage des Ergebnisses zu beschränken.

Bestandteil der Zielerreichungsmatrix sind ausschließlich die im Rahmen der Städtebauförderung zu fördernden investiven Teilmaßnahmen.

Maßnahmen von „Kunst und Bau“ sind Leistungen zur künstlerischen Ausgestaltung durch bildende Künstlerinnen oder Künstler, die einen direkten Bezug zwischen Öffentlichkeit, Gebäude und Nutzung herstellen und sich somit mit Ort und Raum, Inhalt und Funktion der Bauaufgabe auseinandersetzen.

Ziel ist es, durch die Verbindung von Kunst und Bau die Baukultur des Landes Nordrhein-Westfalen sichtbar und nachhaltig in vorbildlicher Weise zu stärken. Die „Kunst und Bau Objekte“ sollen dazu beitragen, Akzeptanz und Identifikation der Nutzerinnen oder Nutzer mit ihrem Bauwerk zu stärken, Aufmerksamkeit herzustellen und Standorten ein zusätzliches Profil zu verleihen.

Hinweise zur Umsetzung und Herangehensweise sind u.a. im Leitfaden „Leitfaden Kunst am Bau“ des BMVBS aus September 2012 sowie unter https://kunstundbau.nrw/ zu finden.

Daneben kann die „Richtlinie für Kunst und Bau bei herausgehobenen Baumaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 07.12.2021 eine Orientierung geben. Sie bezieht sich allerdings auf großvolumige Baumaßnahmen des Landes.

Die Förderung umfasst hier insbesondere die Aktivitäten im Zusammenhang mit

  • dem Strukturprogramm REGIONALE,
  • dem Dachnetzwerk Stadtentwicklung oder
  • weitere Vernetzungsaktivitäten u.a. innerhalb einer Kommune oder kommunenübergreifend z. B. zwischen Quartiersmanagements.

Die Förderung der Teilnahme einzelner Kommunen an Netzwerken, die sich außerhalb der Städtebauförderung befinden, ist nur im Ausnahmefall förderfähig und bedarf einer Einzelfallentscheidung des für Städtebau zuständigen Ministeriums. Wichtige Entscheidungskriterien sind dabei das übergeordnete Landesinteresse und ein expliziter Bezug zu einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme.

Gegenstand der REGIONALEn ist die Erarbeitung und Umsetzung einer regionalen Strategie, die mit Projekten, Ereignissen und Initiativen zur Stärkung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und zur Schärfung des regionalen Profils beiträgt. Gegenstand der REGIONALEn sind die gemeinschaftliche Vorbereitung, Realisierung und Präsentation von Projekten im Gesamtkontext einer regionalen Leitbildvision, bei der gemeinsam innovative Lösungen für zukünftige Herausforderungen geschaffen werden.

Besonderer Fördergegenstand der REGIONALEn ist die Einrichtung einer zentralen Steuerungseinheit (REGIONALE Agentur), an der die Mitgliedsgemeinden beteiligt sind. Hierzu ist zur inhaltlichen und repräsentativen Begleitung ein interdisziplinär besetztes Gremium notwendig. Die Einrichtung und der Betrieb der Steuerungseinrichtung kann gefördert werden.

Nein. Die Mitgliedschaft in einem der fünf bestehenden Netzwerke (zukünftig Netzwerk Stadtentwicklung NRW) ist nicht förderfähig.

Eine genaue Definition von Vorhaben und Maßnahmen mit experimentellem Charakter gibt es nicht. Die Transformationsprozesse machen es immer wieder erforderlich, neue Wege zu gehen. Hier besteht die Möglichkeit, flexibel zu unterstützen.

Entsprechende Modellvorhaben können im regionalen, interkommunalen und lokalen Zusammenhang stattfinden. Es können besondere Planungs- und Beteiligungsformate sein, eine Beteiligung an Studien und Vorhaben des Bundes in der angewandten Ressortforschung zum experimentellen Wohnungs- und Städtebau umfassen oder auch Investitionen betreffen.

Mitunter ergeben sich an bestimmten Orten Missstände, bei denen die Kommunen innovative Ideen entwickelt haben, diese auf neuen Wegen zu überwinden. Dies betrifft Kommunikations- und Beteiligungsformate und besondere Prozesse ebenso wie Investitionen, bei denen gerade die Themen Klimaschutz und Energiekrise kreative und schnell umsetzbare Lösungen erfordern.

Solche Lösungen zu befördern heißt, übertragbare Konzepte und Investitionsmöglichketen herauszufiltern, um sie dann in eine Regelförderung einzubauen.

Ein Antrag ist über die Bezirksregierung beim für Städtebau zuständigen Ministerium einzureichen. Über die Förderwürdigkeit und die Höhe der Förderung entscheidet das Ministerium.

Im Regelfall ja. Über diesen Weg kann insbesondere auf Veränderungen bei der Antragstellung oder bei besondere Fördervoraussetzungen eingegangen werden.

Eine Digitalisierung wird grundsätzlich angestrebt, allerdings besteht hierfür derzeit noch kein konkreter Zeitplan, da zunächst die Erarbeitung und Anwendung der FRL 2023 im Vordergrund steht.

Die Gemeinden beantragen nach dem vorgeschriebenem Muster bei den Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörden Zuwendungen für neue Maßnahmen und zur Fortführung begonnener Maßnahmen.

Die Unterscheidung hat damit zu tun, dass bei der Beantragung einer neuen Gesamtmaßnahme (Erstantrag) umfangreichere Unterlagen vorzulegen sind, während bei der Fortführung begonnener Gesamtmaßnahmen (Fortsetzungsantrag) deutliche Vereinfachungen gelten.

Ziel der neuen Systematik der Förderung ist ausdrücklich, vorrangig nur noch Gebiete in die Förderung zu nehmen, die binnen 10 Jahren abgeschlossen werden können (6 Jahre Bewilligungen —ggf. mit einem Jahr Förderpause — und nachlaufende 4 Jahre Umsetzung). Dem kann das ISEK Rechnung tragen.

Bisher bildeten sich gerade bei den großen langlaufenden Fördergebieten hohe Ausgabereste. Dies soll in Zukunft vermieden werden. Die neue Fördersystematik eröffnet mit der Verkürzung der Laufzeit aber auch viel Flexibilität für die Kommunen.

Bei Baumaßnahmen, baulichen Teilmaßnahmen und städtebaulichen Einzelvorhaben, deren zuwendungsfähige Ausgaben den Betrag von 5 Millionen Euro erreichen oder übersteigen, ist die baufachliche Prüfung durch die Gemeinde vorzunehmen. In diesen Fällen unterrichtet die Gemeinde die zuständige Bewilligungsbehörde über das Ergebnis der baufachlichen Prüfung. Dabei wird von einer Beteiligung der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle des Landes Nordrhein-Westfalen wird nach VVG Nummer 6.3 zu § 44 LHO abgesehen. Bei der Beantragung von Fördermitteln für Baumaßnahmen, baulichen Teilmaßnahmen und städtebaulichen Einzelvorhaben unterhalb von 5 Millionen Euro zuwendungsfähiger Ausgaben ist die Vorlage einer baufachlichen Prüfung gegenüber der Bewilligungsbehörde nicht erforderlich. Von einer Beteiligung der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle des Landes Nordrhein-Westfalen wird nach Nummer 6.3 VVG zu § 44 LHO abgesehen.

Die Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörden prüfen den angemeldeten Förderbedarf der Gemeinden hinsichtlich der allgemeinen Förderfähigkeit und erstellen unter Beachtung der vom Ministerium vorgegebenen Förder- und Handlungsschwerpunkte ihren Programmvorschlag.

Die Prüfung der Bezirksregierung bezieht sich auf die Zweckeignung und Vollständigkeit sowie die Abstimmung mit den anderen Trägern öffentlicher Belange. Ergänzungen und/oder Änderungen auf der Grundlage der Prüfung kommen insbesondere im Falle eines Missverhältnisses zwischen finanzieller Leistungskraft und gemeindlichen Ausgaben in Betracht.

Der Umfang der ISEKs hat in den vergangenen Jahren immer mehr zugenommen. Das bindet viele Ressourcen bei Erstellung, Prüfung und Umsetzung. Deshalb benennt die FRL erstmals eine Obergrenze von 25 Seiten. Zu unterscheiden ist zwischen einerseits den Handlungskonzepten, die als Entscheidungsvorbereitung und -grundlage für eine Ratsentscheidung über eine Stadterneuerungsmaßnahme dienen und andererseits den notwendigen Antragsunterlagen für die Städtebauförderung. Da die neuen Förderrichtlinien einen starken Fokus auf die Eigenverantwortung der Kommunen legen, ist die Vorlage umfänglicher Bestandsanalysen, detaillierter Projektbeschreibungen und städtebaulicher Ableitungen für den Förderantrag nicht erforderlich. Als Antragsunterlage wird vielmehr ein komprimiertes Handlungskonzept mit einigen wesentlichen Aussagen erwartet. Als Orientierung kann folgende Gliederung dienen:

Inhalte eines integrierten Handlungskonzeptes als Bestandteil des Förderantrages

  • Kurze Beschreibung und Abgrenzung des Programmgebiets
  • Stärken-Schwächen-Analyse: Analyse der wesentlichen städtebaulichen und ökologischen Situation
  • Analyse der Situation der Bevölkerung: Wesentliche Ergebnisse
  • Soweit erforderlich: Analyse der Situation der Wirtschaft/ des Einzelhandels: Wesentliche Ergebnisse
  • Benennung der daraus abgeleiteten Entwicklungsziele sowie der Handlungsfelder und ggfs. Querschnittsaufgaben
  • Konkretisierung des Handlungsprogramms mit Maßnahmen-, Kosten-, Finanzierungs- und Zeitplan
  • Kurz und knapp: Aussagen zu Programmsteuerung, zur Organisation und Personalplanung, Aussagen zur Verstetigung des Erneuerungsprozesses, ggfs.  Aussagen zu Monitoring und zur Evaluation.

Nein. Es soll kein Zusatzaufwand für die Kommunen im Übergang von der alten zur neuen Förderrichtlinie entstehen.

Für alle Maßnahmen, die ohne das besondere Bodenrecht angewendet werden, ja. Bei Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen mit der beabsichtigten Eintragung eines Sanierungs- oder Entwicklungsvermerks in jedes Grundbuch ist die Rechtssicherheit im Besonderen zu beachten. Dies kann umfangreichere Voruntersuchungen und ein detaillierteres ISEK bedingen.

Nein. Ministerium und Bewilligungsbehörden begrüßen, wenn schlankere ISEKs erstellt werden, die auch gerne von den Verwaltungen der Kommunen selber erstellt wurden.

Der Bund muss gegenüber dem Souverän Rechenschaft zum Einsatz der Bundesfinanzhilfen ablegen (Artikel 104 b Absatz3 GG). Deshalb sind mit der Bekanntgabe der Förderentscheidung (Programmveröffentlichung) durch das Ministerium die vom Bund bereitgestellten relevanten Informationen zur Gesamtmaßnahme (elektronischen Begleitinformationen und elektronisches Monitoring) zudem vom Ministerium festgelegten Zeitpunkt in die Datenbank des Bundes einzupflegen.

Ein Erstantrag muss die Inhalte des Gebietes definieren und die Fördererwartung konkretisieren. Er umfasst ein ISEK mit Voruntersuchungen zu Missständen und Maßnahmen zur Überwindung der aufgezeigten Probleme.

Zentraler Bestandteil ist eine Kosten- und Finanzierungsübersicht (KuF) zu allen vorgesehenen Maßnahmen im Gebiet gemäß § 149 BauGB. Um eine seriöse Kostenkalkulation zu den Teilmaßnahmen zu erhalten, sollte möglichst eine Vorentwurfsplanung zu allen Tiefbaumaßnahmen (Leistungsphase 2 der HOAI) und möglichst eine Entwurfsplanung zu Hochbaumaßnahmen (Leistungsphase 3 der HOAI) vorliegen. Das wird nicht zu allen Projekten gelingen. Im Blick sind hier aber die Kernmaßnahmen mit der größten Mittelbindung.

Nein. Für die Kernmaßnahmen, die das Fördergebiet in besonderer Weise prägen, sollten aber Kostenschätzungen (Tiefbau- und Grünmaßnahmen) oder Kostenberechnungen (Hochbau) vorliegen.

Mit der Erstbewilligung erfolgt i.d.R. die Förderung aller notwendigen Planungsleistungen zu den Teilmaßnahmen, damit diese für einen Fortsetzungsantrag hinreichend qualifiziert werden können. Es müssen nicht alle Planungen für alle investiven Teilmaßnahmen gleichzeitig angestoßen werden. Neben Planungskosten können auch in einem Erstantrag investive Teilmaßnahmen beantragt werden, die weiter fortgeschritten sind.

Nein. Die Höhe der Bewilligung bemisst sich in der Regel in Höhe von 10% bis 15% der in der Kosten- und Finanzierungsübersicht (KuF) enthaltenen Summen zu den Investitionskosten.

Die Benennung, welche messbarer Ziele mit welchen Teilmaßnahmen in welcher Höhe erreicht werden sollen und die Vorgabe zu ihrer Überprüfung der Zielerreichung ist seit 2020 in Nordrhein-Westfalen eine haushaltsrechtliche Vorgabe. Unter Nummer 19.4 finden sich hierzu detaillierte Ausführungen.

Im Erstantrag muss auf Basis des vorliegenden Musters eine Benennung erfolgen.

Die in der Gesamtmaßnahme enthaltenen Teilmaßnahmen die einen Beitrag zum Klimaschutz bzw. zur Klimafolgenanpassung leisten sind im Antrag gesondert darzustellen. Dazu können auch Teilmaßnahmen gehören, die durch einen Dritten außerhalb der Städtebauförderung finanziert werden. Dies ist im Antrag darzustellen. Die benannten Teilmaßnahmen sind in den elektronischen Begleitinformationen (eBI) des Bundes unter Ziffer 1.3 im eBI-Formular einzutragen.

Bei investitionsbegleitenden Teilmaßnahmen ist eine Einordnung in einzelne Leistungsphasen analog der Vorgaben im Tabellen Blatt Umsetzungsphasen der KuF vorgesehen.

Die Umsetzung von (Bürger-)Beteiligungsprozessen ist im Rahmen der Städtebauförderung ausdrücklich über den gesamten Umsetzungszeitraum gewünscht und förderfähig (vgl. Nummer 7 sowie 11.1 der FRL 2023). Für die Erstellung des Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes stellt sie zudem eine Fördervoraussetzung dar (vgl. FAQ 4.1.16). Die Kommune kann das hierfür erforderliche Budget grundsätzlich bei jeder Antragstellung bedarfsgerecht berücksichtigen.

Die Bewilligung der Planungsmittel setzt keine Leistungsphasen voraus, denn diese sollen mithilfe der Bewilligung in der Regel erst erarbeitet werden. Bei investiven Teilmaßnahmen ist eine möglichst weitreichende Qualifizierung sinnvoll, um etwa Risiken hinsichtlich der Kosten oder notwendiger Anpassungen zu minimieren. Bei investiven Teilmaßnahmen gilt für das Jahr 2024, dass möglichst die Leistungsphasen 2 bzw. 3 der HOAI für den Tiefbau bzw. Hochbau vorliegen sollten.

Der Fortsetzungsantrag besteht aus einem vereinfachten Antragsformular und einem Sachbericht. Zentraler Gegenstand ist die Fortschreibung der Kosten- und Finanzierungsübersicht (KuF), woran erkennbar ist, welcher Mittelbedarf für das Folgejahr beansprucht wird.

Auf Ausführungen in textlicher Form wird weitestgehend verzichtet. Dies dient der Vereinfachung für beide Seiten.

Gesamtmaßnahmen sollen so abgegrenzt werden, dass sie binnen 10 Jahren umgesetzt werden können (siehe Nummer 13.1). Da die Umsetzung der zuletzt bewilligten Maßnahmen ihre Zeit benötigt, macht es keinen Sinn, Bewilligungen gegen Ende der Gesamtlaufzeit auszusprechen.

Sofern ein Erstantrag gestellt und bewilligt worden ist und im Folgejahr weitere Finanzierungsmittel benötigt werden, ist ein Fortsetzungsantrag erforderlich. Voraussetzung für einen Fortsetzungsantrag ist die Abgabe eines aktualisierten Sachberichtes zur Gesamtmaßnahme mit der Aktualisierung der KuF.

Mit dem Erstantrag und seiner Bewilligung wird die Vorbereitung der Teilmaßnahmen bis zur Leistungsphase 6 der HOAI gefördert. Dies nimmt Zeit in Anspruch. Insofern könnte eine Förderpause nach der Erstbewilligung in Betracht kommen.

Allerdings gibt es Maßnahmen, die einen behutsamen Einstieg in das Projekt ermöglichen. Das könnte ein Quartiersmanagement, ein startender Verfügungsfonds zur Standortaufwertung oder andere kleinere Maßnahmen sein. Sofern diese umsetzungsreif vorbereitet sind, käme hierzu eine Bewilligung in Betracht.

Ist für eine bauliche-investive Teilmaßnahme bereits die Leistungsphase 6 der HOAI für diejenigen Gewerke abgeschossen, die die zuwendungsfähigen Ausgaben in der ersten Bauphase (beim Hochbau einschließlich der Herrichtung der äußeren Hülle), im Wesentlichen bestimmen, kann diese Teilmaßnahme auf Grundlage eines Fortsetzungsantrags bewilligt werden.

Eine Bewilligung des Fortsetzungsantrags ist nur aussichtsreich, wenn die Mittel des Vorjahres zu großen Teilen verausgabt wurden und Teilmaßnahmen bis zur Leistungsphase 6 der HOAI in den Gewerken der ersten Bauphase (beim Hochbau einschließlich der Herrichtung der äußeren Hülle), die die Baukosten im Wesentlichen bestimmen, vorbereitet sind.

Ja. Auch hier gilt der 30. September des Jahres. Der dazugehörige Sachbericht sollte allerdings mit Stand von Ende Januar des Folgejahres aktualisiert vorgelegt werden.

Ja, diese sind zwingend einzuhalten. In das Städtebauförderprogramm können nur solche investiven Teilmaßnahmen als Bestandteil eines Finanzierungsabschnitts einer Gesamtmaßnahme aufgenommen werden, bei denen die Leistungsphase 6 nach HOAI abgeschlossen ist. Falls die Planungen noch nicht für sämtliche Gewerke den Stand der Leistungsphase 6 nach HOAI besitzen, ist diese mindestens für diejenigen Gewerke Fördervoraussetzung, die die zuwendungsfähigen Ausgaben in der ersten Bauphase (beim Hochbau einschließlich der Herrichtung der äußeren Hülle) im Wesentlichen bestimmen.

Ja, es müssen nicht sämtliche Planungsleistungen in einem ersten Bescheid bewilligt werden.

Mit der Erstbewilligung wird die Gesamtmaßnahme gefördert, sodass mit allen in der KuF aufgeführten Maßnahmen förderunschädlich begonnen werden kann. Sofern weitere Fördermittel für die Gesamtmaßnahme benötigt werden, kann dies mit einem Folgeantrag beantragt werden. Die Leistungsphase 6 ist spätestens mit dem Sachbericht zum 31.01. nachzuweisen. Ein Ruhen der Maßnahme ist nicht erforderlich.

Ja. Bisher wurden Einzelmaßnahmen auf Basis der Leistungsphase 2 (Tiefbau) oder 3 (Hochbau) der HOAI eingestellt.

Grundsätzlich ist der Umfang der Gesamtmaßnahme im Erstantrag darzustellen. Änderungen können bis zur endgültigen Festlegung der Ziele und Förderobergrenze im 2. Jahr nach der Erstbewilligung in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde noch erfolgen. Im Anschluss ist die Gesamtmaßnahme wie festgelegt durchzuführen.

Eine gesicherte Förderung aller Teilmaßnahmen, die Bestandteil der KuF des Erstantrags sind, besteht nur im Rahmen der Förderobergrenze und steht unter dem Vorbehalt, dass im jeweiligen Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes entsprechende Haushaltsmittel für die Städtebauförderung bereitgestellt werden und das Land mit dem Bund eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung schließt.

In den vergangenen Jahrzehnten ist es noch nie dazu gekommen, dass eine verkündete Maßnahme nach Bewilligung nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Und der Bund hat sich fortlaufend zur Städtebauförderung bekannt. Ein Ausstieg von einem Jahr zum anderen ist nicht zu erwarten. Eine Übergangsregelung wird — für den Fall der Fälle — sicher ermöglichen, die begonnenen Teilmaßnahmen eines Fördergebietes abzuschließen.

Gleichwohl ist beim Um- und Neubau von Gebäuden bezüglich des Umsetzungszeitraums eine besondere Achtsamkeit erforderlich. Deshalb sollten die Hochbaumaßnahmen nicht Gegenstand der letzten Bewilligung sein.

Auch ein gleichzeitiger Beginn von mehreren Hochbaumaßnahmen ist zu vermeiden. Hier ist dringend zu empfehlen, dass zwischen der Summe der Kosten dieser Maßnahme und den noch zur Verfügung stehenden und nicht für andere Maßnahmen gebundenen Mitteln ein Puffer für unvorhergesehene Baukostensteigerungen verbleibt.

Bei einer Förderpause erfolgt keine Antragstellung für einen weiteren Finanzierungsabschnitt und damit auch keine entsprechende Förderung. Die Förderpause dient der weiteren Qualifizierung der Gesamtmaßnahme.

Ja. Das neue Muster der KuF ist deutlich reduziert. Das neue Muster der KuF liegt in einer strukturierten Excel-Mappe vor, die die Eintragung der Daten erleichtert. Hinterlegte Formeln sind vor dem Überschreiben geschützt. Berechnungen, die eine Auswertung ermöglichen, erfolgen automatisch.

Eine detaillierte Ausfüllanleitung ist erstellt und wird auf den Internetseiten des Ministeriums veröffentlicht.

Ein Austausch von in der KuF benannten Teilmaßnahmen gegen andere Teilmaßnahmen im Gebiet ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde bis zur endgültigen Festsetzung der Förderobergrenze und der Zielerreichung grundsätzlich möglich.

Die KuF berücksichtigt erstmals die Baukostensteigerungen der vorausgegangenen Jahre. Zu deren Berechnung werden die Baupreisindexe der letzten fünf Jahre herangezogen. Grundlage sind die statistischen Daten des Landesbetriebs IT.NRW. Die prognostizierte Baupreissteigerung wird sowohl auf konsumtive als auch auf investive Maßnahmen angerechnet. Die maßgebliche Steigerungsrate des Baupreisindex wird regelmäßig parallel zu den Fördersätzen gemäß Fördersatzerlass im Frühjahr eines Jahres vom dem für Städtebau zuständigen Ministerium bekannt gegeben und zusätzlich im Förderaufruf veröffentlicht. Diese Daten können dann für die Antragstellung (regelmäßig bis Ende September eines Jahres) als Berechnungsgrundlage für das Folgejahr verwendet werden. Die Einführung des Baupreisindex bedeutet für die Kommunen eine wesentliche Verbesserung. Blieben Kostensteigerungen bislang unberücksichtigt bzw. wurde von den Kommunen versucht, die Preissteigerung vorab zu antizipieren, werden jetzt die antizipierten Preissteigerungen der letzten Jahre automatisiert fortgeschrieben.

Nein, für bereits bewilligte Maßnahmen gelten weiterhin die Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008. Die Anwendung des Baupreisindexes ist für Maßnahmen der Programmjahr 2023 und älter nicht möglich.

Förderobergrenze ist nicht gleichzusetzen mit der Förderung. Vielmehr stellt die Förderobergrenze die maximale Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben dar.

Im Falle des Auftretens von Mehrkosten für eine Teilmaßnahme liegt es in der Eigenverantwortung der Antragstellerin, die Förderobergrenze weiter einzuhalten. Zur Kompensation der Mehrkosten von Teilmaßnahmen ist die Reduktion des Umfangs anderer Maßnahmen (räumlich), die Veränderung ihres Ausbaustandards oder der Verzicht von in der KuF enthaltenen Teilmaßnahmen zu prüfen.

Da noch kein umfänglich digitalisiertes Verfahren für die Städtebauförderung besteht, sind in Teilen Daten von der KuF in den Antrag, Sachbericht usw. manuell zu übertragen. Auf Verknüpfungen der Muster ist vor dem Hintergrund unterschiedlicher DV-Systeme bei den Kommunen verzichtet worden.14.1.1 | Wie wird das Programm aufgestellt?

Die Bezirksregierung stellt als Bewilligungsbehörden für ihren Bezirk einen Programmvorschlag zum Städtebauförderprogramm auf. Dieser wird dem für Städtebau zuständigen Ministerium übermittelt. Aus den Vorschlägen aller fünf Bezirksregierungen wird dann ein Vorschlag für ein Gesamtprogramm erstellt. Dieser wird in Einplanungsgesprächen mit dem für Städtebauförderung zuständigen Ministerium und den Dezernaten 35 der Bezirksregierungen erörtert.

Das Ministerium stimmt den Entwurf dann nach Billigung durch die Hausspitze bei Bedarf mit dem Bund und/ oder der Europäischen Union ab und veröffentlicht das Städtebauförderprogramm.

Die Bezirksregierung stellt als Bewilligungsbehörden für ihren Bezirk einen Programmvorschlag zum Städtebauförderprogramm auf. Dieser wird dem für Städtebau zuständigen Ministerium übermittelt. Aus den Vorschlägen aller fünf Bezirksregierungen wird dann ein Vorschlag für ein Gesamtprogramm erstellt. Dieser wird in Einplanungsgesprächen mit dem für Städtebauförderung zuständigen Ministerium und den Dezernaten 35 der Bezirksregierungen erörtert.

Das Ministerium stimmt den Entwurf dann nach Billigung durch die Hausspitze bei Bedarf mit dem Bund und/ oder der Europäischen Union ab und veröffentlicht das Städtebauförderprogramm.

In der Regel setzt eine Gemeinde nur eine Gesamtmaßnahme um. Eine parallele Bearbeitung mehrerer Fördergebiete ist jedoch auch möglich. Sofern jedoch mehr als drei städtebauliche Erneuerungsgebiete umgesetzt werden sollen, bedarf es einer Einschätzung durch die Bewilligungsbehörde, ob die Umsetzung der Gesamtmaßnahmen in den gesetzten Zeiträumen realistisch erfolgen kann. Der Stand der Ausgabereste, die personelle Ausstattung und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde können hier herangezogen werden.

Die Programmveröffentlichung ist auf der Homepage des für Städtebauförderung zuständigen Landesministeriums (derzeit Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung Nordrhein-Westfalen) zu finden.

https://www.mhkbd.nrw/foerderprogramme/staedtebaufoerderung

Der Zeitpunkt der Veröffentlichung hängt auch von dem Einvernehmen zum Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund ab. Die Veröffentlichung erfolgt in der Regel Ende März/ Anfang April eines Jahres.

Die Bewilligung erfolgt in Bezug auf das Stadterneuerungsgebiet als Gesamtheit aller Teilmaßnahmen. Gegenstand der Bewilligung ist nicht eine oder sind nicht mehrere konkrete Teilmaßnahmen. Allein die Bemessung der Höhe der jährlichen Zuwendung bemisst sich am Sachstand der in der KuF aufgeführten Teilmaßnahmen.

Ein Anspruch auf Förderung aller Teilmaßnahmen, die Bestandteil der KuF sind, besteht nur im Rahmen der Förderobergrenze und unter dem Vorbehalt, dass auch in Zukunft entsprechende Städtebauförderungsmittel des Bundes und des Landes bereitstehen und die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung durch den Antragsteller gesichert ist.

Die erste Bewilligung eines Förderantrages nach Aufstellung des Programms

  • erkennt das Fördergebiet grundsätzlich nach den einschlägigen Paragraphen des zweiten Kapitels des BauGB an,
  • hat als Fördergegenstand die städtebauliche Entwicklung eines abgegrenzten Stadterneuerungsgebiets als Gesamtheit aller Teilmaßnahmen
  • beinhaltet als Anlage die vorgelegte KuF und benennt die Summe der KuF als Förderobergrenze,
  • enthält eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns für alle in der KuF aufgeführten Maßnahmen, damit diese ausgeschrieben werden können und ein Auftrag vergeben werden kann und
  • erfolgt i.d.R. für Planungskosten bis einschließlich zur Leistungsphase 6 der HOAI.

Neben der Darstellung der Inhalte und der voraussichtlich entstehenden Ausgaben fixiert für die Bewilligung auch die vorläufig festgesetzten Ziele auf, die mit der Gesamtmaßnahme erreicht werden sollen. Dies erfolgt auf Basis eines Musters und den Erklärungen im Antrag.

Nein. Es gibt keine Vorgaben zu regelmäßigen Förderpausen. Ziel ist aber, mit der Erstbewilligung zunächst den Planungsfortschritt zu den Teilmaßnahmen zu unterstützen. Da eine Zeitspanne von einem Jahr zwischen Erstantrag und erstem Fortsetzungsantrag kurz ist, um zur Leistungsphase 6 der HOAI zu gelangen, spricht einiges dafür, im zweiten Förderjahr eine Förderpause einzulegen. Da die Ausnahme vom Verbot der Refinanzierung für alle Maßnahmen mit der Erstbewilligung erteilt wird, behindert eine Förderpause keine Umsetzung bis hin zur Vergabe der Aufträge und den Baubeginn. Sofern investive Maßnahmen bereits im ersten Folgejahr die Leistungsphase 6 erreicht haben, ist eine Förderung auch im ersten Folgejahr möglich.

Dies folgt der Logik der Gesamtdauer der Gesamtmaßnahmen von zehn Jahren. Die Bundesmittel werden immer über einen fünfjährigen Zeitraum (Verpflichtungsrahmen) bereitgestellt. Entsprechend beträgt der Durchführungszeitraum pro Bescheid ebenfalls 5 Jahre. Die Bewilligung des Fortsetzungsantrags, der im vierten Jahr auf die Erstbewilligung folgenden Jahr gestellt wird, also im 5. Jahr der Gesamtmaßnahme, erfolgt im 6. Jahr der Gesamtmaßnahme mit einem fünfjährigen Durchführungszeitraum. Daraus ergibt sich eine maximale Umsetzungsdauer von zehn Jahren.

Grundlage der Bemessung einer beantragten Fortsetzungsbewilligung als Finanzierungsabschnitt der Maßnahme sind bei investiven Maßnahmen ausschließlich die Teilmaßnahmen, die umsetzungsreif sind. Es muss auch erkennbar sein, dass die Maßnahme zügig umgesetzt wird.

Entscheidend für die Chancen einer weiteren Bewilligung sind deshalb:

  • ob die kassenwirksamen Mittel des Vorjahres überwiegend verausgabt wurden und
  • ob und für welche Teilmaßnahmen der KuF mindestens die Leistungsphase 6 der HOAI (Erstellung der Ausschreibung) in den Gewerken der ersten Bauphase (beim Hochbau einschließlich der Herrichtung der äußeren Hülle), die die Baukosten im Wesentlichen bestimmen, zum Zeitpunkt des Antrages (siehe Information im Sachbericht) abgeschlossen wurde.

Sind die Merkmale nicht erfüllt und fehlen augenscheinlich die Ressourcen für eine zügige Umsetzung, ist eine Förderpause erforderlich.

Die Förderobergrenze ergibt sich aus der Summe aller Maßnahmen der KuF. Spätestens vor Ablauf des 2. Jahres nach Erteilung der Erstbewilligung wird die dann ermittelte Förderobergrenze verbindlicher Bestandteil der entsprechenden Fortsetzungsbewilligung. Sofern die Zuwendungsempfängerin für dieses Programmjahr ausnahmsweise keinen Fortsetzungsantrag stellen sollte, wird die zunächst vorläufig festgelegte Förderobergrenze verbindlicher Bestandteil der bereits erteilten Erstbewilligung.

Die bei der Erstbewilligung vorläufig festgelegten Ziele werden spätestens vor Ablauf des 2. Jahres nach Erteilung der Erstbewilligung verbindlicher Bestandteil der entsprechenden Fortsetzungsbewilligung.

Nein, beide Nebenbestimmungen werden durch die ANBest Städtebauförderung abgelöst und werden verbindlicher Bestandteil der der Bewilligung.

Nein, die Änderung der Förderobergrenze ist grundsätzlich nicht möglich.

Da die Bereitstellung der Bundesmittel in festen Tranchen erfolgt (5%, 25%, 30%, 25% und 15%) werden die Kassenwirksamkeiten von der Bewilligungsbehörde im Bescheid in der Regel in eben diesen Tranchen festgelegt.

Im Bewilligungsbescheid werden sämtliche Teilmaßnahmen der Gesamtmaßnahme enthalten sein, der Fördergegenstand ist die Gesamtmaßnahme. Hierdurch können Mittel zwischen den Teilmaßnahmen ohne Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde flexibel eingesetzt werden. Die KuF ist entsprechend fortzuschreiben und die Bewilligungsbehörde mit den Sachberichten über den fortlaufenden Umsetzungsstand zu unterrichten.

Grundsätzlich kann das Vorliegen der Leistungsphase 6 bis spätestens zur Vorlage des entsprechenden Sachberichts in dem auf die Antragstellung folgenden Jahr nachgereicht werden, damit die entsprechende Teilmaßnahme noch in den für das Programmjahr (im Beispiel STEP 2025) beantragten Finanzierungsabschnitt aufgenommen werden kann.

Im Falle der Weiterleitung von Zuwendungen in den außergemeindlichen Bereich nach Nummer 12 VVG zu § 44 LHO in der Form von Zuwendungsbescheiden und/oder Zuwendungsverträgen haben die Gemeinden (GV) als Erstempfängerinnen den Letztempfängern der Zuwendungen aufzugeben, die zutreffenden Allgemeinen Nebenbestimmungen – insbesondere ANBest-P – zu beachten. Von den Letztempfängerinnen oder Letztempfängern der Zuwendungen ist der Verwendungsnachweis regelmäßig in qualifizierter Form durch die Vorlage von Büchern und Belegen zu führen.

Die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt durch die Erstempfängerin der Zuwendungen. Gegenüber der Bewilligungsbehörde werden, soweit im Einzelfall keine anderen Festlegungen getroffen worden sind, die Verwendungsnachweise im vereinfachten Verfahren mit dem Sachbericht und dem dazu gehörenden zahlenmäßigen Nachweis von der Erstempfängerin der Zuwendung geführt.

Die Weiterleitung bedarf der vorherigen Zustimmung der Bezirksregierung.

Die Bezirksregierungen geben im Weiterleitungsfall den Gemeinden auf, dass die geprüften Verwendungsnachweise der Letztempfänger der Zuwendungen dem Verwendungsnachweis nach Nummer 14 der ANBest-Städtebauförderung beizufügen sind.

Für die Weiterleitung sind die Regelungen der ANBest-P zu beachten, die von der Erstempfängerin grundsätzlich dem Letztempfänger aufzuerlegen sind und auch Regelungen zum Verwendungsnachweis beinhalten. Einen pauschalen Ausschluss für bestimmte Fördergegenstände – auch bei geringen Förderbeträgen – gibt es nicht.

Bisher können die Kommunen jederzeit bis zum festgesetzten Vorlagetermin Städtebaufördermittel über die Bezirksregierungen abrufen. Die Auszahlung erfolgt durch die NRW.BANK.

Erfahrungsgemäß werden die Auszahlungsanträge i.d.R. vor allem im letzten Quartal vorgelegt. Dadurch werden erhebliche Personalressourcen bei den Kommunen, den Bezirksregierungen und bei der NRW.BANK gebunden und die Liquiditätsplanung erheblich erschwert. Ziel muss es vielmehr sein, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

Bestandteil der Bewilligungen 2023 und älter sind die ANBest G. Dort ist in Nummer 1.4 geregelt, dass die Zuwendung nur soweit und nicht eher angefordert werden darf, als sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Bestandteil der Bewilligungen ab 2024 sind die ANBest Städtebauförderung, in denen das automatisierte Auszahlungsverfahren und die neue Zinsreglung geregelt ist. Wollte man das neue Auszahlungsverfahren ebenfalls auf die Bescheide 2023 und älter umstellen, müssten viele tausend Bescheide geändert werden.

Die auf das aktuelle Haushaltsjahr entfallenden Mittel werden nach der Neuregelung automatisch durch die NRW.BANK entsprechend des aufgestellten Jahresprogramms zum 15. Dezember einmal jährlich ausgezahlt. Ein Antrag der Kommune ist nicht mehr erforderlich. Sollten vor diesem Termin Ausgaben  anfallen, sind diese durch die Zuwendungsempfängerin vorfinanzieren.

Mit der Einführung der automatisierten Auszahlung hat das Finanzministerium zugestimmt, dass bei einer zweckentsprechenden Verwendung der ausgezahlten Fördermittel innerhalb von 18 Monaten nach der Auszahlung keine Zinsen anfallen. Dies ist gegenüber den in der Landeshaushaltsordnung festgelegten zwei Monaten eine große Erleichterung.

Für den Fall, dass der Zeitraum von 18 Monaten überschritten wird, ist die Erhebung von Zinsen durch die Bewilligungsbehörde zu prüfen. Dabei wird in der Städtebauförderrichtlinie 2023 nicht – wie sonst üblich – auf den Zeitpunkt der Mittelauszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung abgestellt, sondern erst ab dem 13. Monat nach dem Zeitpunkt der Mittelauszahlung. Im Ergebnis ist eine eventuelle Zinsbelastung hierdurch bereits gemildert.

Wird die Auszahlung nicht alsbald verwendet, ist der verbleibende Betrag nach § 49 a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung zu verzinsen.

Nein, zurückgezahlte Fördermittel stehen nicht mehr für die Gesamtmaßnahme zur Verfügung. Um Unwägbarkeiten zu begegnen, ist die Frist zur Mittelverwendung auf 18 Monate angehoben worden.

Nein, der Durchführungszeitraum endet zum 31.12. des 10. Umsetzungsjahres.

Nein, Förderanträge, die auf der Grundlage der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 vom 22. Oktober 2008 bewilligt worden sind, sind die Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 weiterhin anzuwenden.

Ja. Die Bewilligungsempfänger sind verpflichtet, zum 31. Januar eines jeden Jahres nach der Erstbewilligung einen Sachbericht auf Basis eines Musters vorzulegen. Dies erfolgt unabhängig davon, ob für das Jahr weitere Fördermittel beantragt werden. Das bedeutet für alle Erstbewilligungen aus 2024, dass der erste Sachbericht zum 31. Januar 2025 vorzulegen ist.

Der Sachbericht umfasst insbesondere

  • die Fortschreibung der KuF in Bezug auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vorjahres mit Aktualisierung der Vorschau,
  • den zahlenmäßigen Nachweis zu den in den Teilmaßnahmen bisher verausgabten Mitteln,
  • den Planungs- bzw. Realisierungsstand der Teilmaßnahmen
  • die im Vorjahr abgeschlossenen Ausführungsplanungen zu den Maßnahmen,
  • Fotografien zum Baubeginn, Zwischenzustand oder Abschluss von Maßnahmen, die geeignet sind, die Qualität der Projekte zu belegen.
  • die Erklärung des Antragstellenden, zu welchen Teilmaßnahmen im Folgejahr ein Spatenstich, ein Richtfest oder eine Fertigstellung erwartet werden kann,
  • den Nachweis über die bisher erfolgte Zielerreichung der umgesetzten Teilmaßnahmen bezogen auf die gesamte Zielerreichung.

Das Ministerium erhält im Moment keine regelmäßigen Informationen, wann welche Maßnahmen in welchem Stadium der Umsetzung stecken. Die Angaben in der KuF geben jetzt erstmals Hinweise.

Durch die Angaben besteht die Möglichkeit, Ereignisse vor Ort pressewirksam durch das Ministerium zu begleiten. Zudem sind dem Bund nach der Verwaltungsvereinbarung in regelmäßigen Abständen öffentlichkeitswirksame Termine zu nennen.

Das Werben um eine angemessene Mittelausstattung der Städtebauförderung setzt voraus, Erfolge zu kommunizieren und diese sichtbar zu machen. Hier kann hochwertiges Bildmaterial wichtige Dienste leisten.

Für abgeschlossene Teilmaßnahmen ist spätestens mit dem nächsten jährlichen Sachbericht ein Zwischenverwendungsnachweis nach Muster vorzulegen.

Das Muster für den Sachbericht ist nach erstmaligem Ausfüllen dem Grunde nach nur zu aktualisieren, da bestimmte Kennzahlen und -felder über die Dauer der Gesamtmaßnahme gleichlautend sein dürften.

Da alle Anträge für das Städtebauförderprogramm 2024 als Erstanträge nach Nummer 13.2 FRL 2023 behandelt werden, ist in 2024 kein Sachbericht vorzulegen. Ab dem Städtebauförderprogramm 2025 sind für Fortsetzungsmaßnahmen Sachberichte vorzulegen – auch dann, wenn für diese kein Förderantrag gestellt worden ist.

Eine Gesamtmaßnahme ist fördertechnisch abgeschlossen,

  • sobald sie durchgeführt ist,
  • sie sich als undurchführbar erweist oder
  • die Bezirksregierung sie für beendet erklärt.

Die Gesamtabrechnung ist der Nachweis der Gemeinde, dass alle Einnahmen erfasst und ausgeschöpft wurden und die Mittel zweckentsprechend eingesetzt worden sind.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände legen der Bewilligungsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des für die städtebauliche Gesamtmaßnahme festgelegten Durchführungszeitraums eine Gesamtabrechnung vor.

Ja. Für die städtebaulichen Gesamtmaßnahmen und für die städtebaulichen Einzelvorhaben ist der Verwendungsnachweis nach vorgeschriebenem Muster  der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Dazu gehören

  • eine Gesamtabrechnung auf Basis der KuF,
  • ein abschließender Sachbericht nach Nummer 17.1,
  • eine Bewertung der Zielerreichung nach Muster
  • bereits erfolgte Zwischenverwendungsnachweise für abgeschlossene Teilmaßnahmen.

Ja. In Weiterleitungsfällen wird auf die Regelungen gemäß Nummer 15.3 verwiesen.

Wurden die Fördermittel mit der Maßgabe ausgereicht, die Zuwendung an einen Dritten weiterzureichen, hat die Letztempfängerin oder der Letztempfänger der Zuwendung den Verwendungsnachweis gegenüber der Gemeinde zu führen. Die Gemeinde prüft den von der Letztempfängerin oder dem Letztempfänger vorgelegten Verwendungsnachweis. Gegenüber der Bezirksregierung wird der geprüfte Verwendungsnachweis von der Gemeinde dann in vereinfachter Form geführt. Dabei hat die Gemeinde neben einem vereinfachten zahlenmäßigen Nachweis zu bestätigen, dass die Maßnahme

  • bewilligungsgemäß,
  • wirtschaftlich und sparsam sowie
  • unter Beachtung der Vergabevorschriften
  • durchgeführt und das Förderziel erreicht wurde.

Dies ist mit einer vereinfachten Dokumentation nachzuweisen.

Der Schlussverwendungsnachweis ist nach Abschluss der Gesamtmaßnahme vorzulegen, d. h. sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraums. Ausgleichsbeträge sind dabei als zweckgebundene Einnahmen nach Nummer 18.1 FRL 2023 zur Deckung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einzusetzen. Werden hierdurch Zuschüsse frei und können diese nicht innerhalb der Gesamtmaßnahme erneut zweckentsprechend verwendet werden, so sind diese an das Land zurückzuerstatten.

Zweckgebundene Einnahmen sind insbesondere:

  • die (Förder-) Mittel Dritter zur Finanzierung der Maßnahmen.
  • die Ausgleichs- und Ablösebeträge nach § 154 BauGB, die Erschließungskostenbeiträge nach §§127 ff BauGB sowie die Kostenerstattungsbeiträge nach § 135 a BauGB und die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (§§ 6, 8 KAG) mit ihrem jeweiligen Kostendeckungsanteil.
  • die Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken, die dem Vermögen der Maßnahme zugeordnet sind und mit Städtebaufördermitteln erworben wurden. Erfolgt der Grunderwerb zur Zwischenfinanzierung im Wege von Zinszuschüssen, sind die über den Erwerbspreis einschließlich der Nebenkosten hinausgehenden Einnahmen zur Finanzierung der Maßnahme anzusetzen.
  • die Miet- und Pachteinnahmen aus gewerblicher Nutzung von Einrichtungen und Anlagen die mit Städtebaufördermitteln errichtet wurden. Die Nettokaltmiete/Nettopacht ist mit einem Abzug einer 20 %igen Bewirtschaftungspauschale für Verwaltungskosten, Instandhaltungsaufwand und Mietausfallwagnis für einen Zeitraum von 10 Jahren von den Gesamtausgaben der Maßnahme abzusetzen.
  • die Überschüsse aus Umlegungen.
  • die Einnahmen aus Zinserträgen.
  • der Wert kommunaler Grundstücke und Immobilien, die durch die Städtebaufördermaßnahme nicht mehr für kommunale Zwecke benötigt werden.

Keine zweckgebundenen Einnahmen sind insbesondere

  • Gebühren aus dem Marktgeschehen und von Schankerlaubnissen,
  • zweckgebundene Geldspenden sowie Zuwendungen von den Kreisen, den Landschaftsverbänden und dem Regionalverband Ruhr.,
  • Mittel, die ein geförderter Eigentümer aufbringt und die als kommunaler Eigenanteil gewertet werden. Es wird zugelassen, dass die durch den Eigentümer aufgebrachten Mittel im Einzelfall bei Gemeinden, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen können, als kommunaler Eigenanteil gewertet werden können, da in diesen Fällen davon ausgegangen werden muss, dass anderenfalls die Investitionen unterbleiben würden.

Die Gemeinde hat der Bezirksregierung innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Gesamtmaßnahme eine Gesamtrechnung auf der Grundlage der Verwendungsnachweise für die bereits abgerechneten städtebaulichen Teilmaßnahmen vorzulegen. Gegenstand der Gesamtabrechnung ist die geförderte städtebauliche Gesamtmaßnahme als Einheit, so wie sie räumlich abgegrenzt wurde, oder selbstständig abrechenbare Teile davon.

Einnahmen, die ganz oder teilweise nach der Abrechnung fällig werden, sind gegenüber der Bewilligungsbehörde und zu erstatten. Insofern reduziert sich die nachträgliche Förderung.

Nein. Die Regelungen zum Verwendungsnachweis und zur Abrechnung gelten für städtebauliche Einzelvorhaben analog.

Die Bezirksregierung prüft als Bewilligungsbehörde die Gesamtabrechnung auf ihre Plausibilität und das Erreichen der Zielerreichungsquote nach Nummer 19.4. Darüber hinaus überprüft sie risikoorientiert stichprobenweise eine angemessene Anzahl von Teilmaßnahmen und städtebaulicher Einzelvorhaben.

Ja. Die Bewilligungsbehörde fertigt einen Prüfvermerk an, den sie auch der Gemeinde zur Kenntnis gibt.

Das Ergebnis des Abschlusses der Gesamtmaßnahme wird von der Bewilligungsbehörde dem Ministerium mitgeteilt.

Eine Rückzahlung wird u.a. notwendig, wenn

  • Ausgaben zu nicht förderfähigen Tatbeständen eingesetzt wurden,
  • die Einnahmen höher ausgefallen sind und sich die zuwendungsfähigen Ausgaben reduziert haben oder

Bei einer Unterschreitung eines Mindestumfangs der Zielerreichung ist seitens der Bewilligungsbehörde ein Teilwiderruf der Zuwendung entsprechend des Grads der Unterschreitung zu prüfen.

Spätestens vor Ablauf des 2. Jahres nach Erteilung der Erstbewilligung werden die gewählten Ziele und Indikatoren verbindlicher Bestandteil der entsprechenden Fortsetzungsbewilligung. Sofern die Zuwendungsempfängerin für dieses Programmjahr ausnahmsweise keinen Fortsetzungsantrag stellen sollte, werden die zunächst vorläufig festgelegten Ziele und Indikatoren verbindlicher Bestandteil der bereits erteilten Erstbewilligung. In diesem Fall kann die Zuwendungsempfängerin die vorläufig festgelegten Ziele und Indikatoren vorab im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde ändern.

Ja das ist möglich. Über alle Indikatoren werden die Zielerreichungsquoten der Teilmaßnahmen saldiert und zu einem Gesamtergebnis zusammengeführt. Dabei ist ein Überschreiten bis max. 120% je Zielindikator möglich.

Ja. Diese liegt bei 85%.

Für jede Gesamtmaßnahme sind mindestens zwei Kernmaßnahmen zu bestimmen und diesen entsprechende Ziele und Indikatoren zuzuordnen. Jeder weitere baulich-investive Teilmaßnahme ist mindestens einem Ziel zuzuordnen.

Die Gemeinde ist verantwortlich für die Erbringung der gesetzten Ziele jeder Teilmaßnahme. Im Falle der Weiterleitung hat sie dafür Sorge zu tragen, dass der Letztempfänger das mit der jeweiligen Teilmaßnahme angestrebte Ziel erreicht.

Das Befüllen der elektronischen Begleitinformationen und des elektronischen Monitorings ist als Vorgabe des Bundes weiterhin erforderlich.

Bestandteil der Zielerreichungsmatrix sind ausschließlich die im Rahmen der Städtebauförderung zu fördernden baulich-investiven Teilmaßnahmen. Für begleitende/ nicht-investive Teilmaßnahmen sind keine Ziele zu definieren und Indikatoren zu benennen.

Der Regelfall ist eine Förderpause nach der Erstbewilligung, um den Kommunen die Zeit zu geben, um alle investiven Maßnahmen planerisch so vorzubereiten, dass eine Kostenschätzung oder -ermittlung möglich ist. Eine Festlegung der Ziele und der Förderobergrenze ist grundsätzlich auch im ersten Jahr nach Erteilung der Erstbewilligung ein denkbarer Ausnahmefall, der aber grundsätzlich als Ermessensentscheidung der Bewilligungsbehörde möglich ist.

Für das Ausfüllen der Ziele und Indikatoren ist die Gemeinde verantwortlich. Diese können auf Erfahrungswerten o. ä. basieren. Sie stimmt die Ziele im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde ab. Es erfolgt erst im 2. Jahr nach Erstbewilligung eine verbindliche Festlegung der Ziele und Indikatoren.

Bei den Kernmaßnahmen dürfte es sich regelmäßig um die Teilmaßnahmen handeln, die in besonderer Weise dazu beitragen die im ISEK festgestellten baulichen Missstände zu beseitigen.

Antrag, Muster Zuwendungsbescheid, Sachbericht, KuF, Verwendungsnachweis

Formblätter, Arbeitshilfen sowie die Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7 h, 10 f und 11 a EStG in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen werden auf der Internetseite des Ministeriums bereitgestellt.

Ausnahmen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des für Städtebau zuständigen Ministeriums.

Mit Neufassung der Förderrichtlinien finden diese sowohl auf neue, aber auch auf laufende Gesamtmaßnahmen Anwendung. Deshalb müssen bereits laufende Gesamtmaßnahmen in die neue Förderrichtlinie übergeleitet werden.

Nein. Für Gesamtmaßnahmen, die vor dem Programmjahr 2024 erstmals gefördert worden sind, finden die Nummern 6.3, 13.2 Ziffer 8, 15.1 Ziffer 4 und 19.4 dieser Richtlinie keine Anwendung, es sei denn, dass noch keine baulich-investiven Teilmaßnahme bewilligt wurden.

Gesamtmaßnahmen, die vor dem Programmjahr 2024 gefördert worden sind, werden in diese Richtlinien übergeleitet. Die erste Antragstellung nach diesen Richtlinien erfolgt bei den übergeleiteten Gesamtmaßnahmen als Erstantrag nach Nummer13.2. Hierbei hat die Gemeinde darzustellen, welche Teilmaßnahmen zum Abschluss der Gesamtmaßnahme erforderlich sind und in welcher Höhe Fördermittel hierfür benötigt werden. Die bisherige Laufzeit der Gesamtmaßnahme sowie die bisher geleistete Förderung sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Sich anschließende Folgeanträge werden nach Nummer13.3 FRL 2023 gestellt. Die weiteren Schritte erfolgen nach den Regelungen dieser Richtlinie. Wichtig ist: Mit der Novellierung der Förderrichtlinie sollen bereits länger laufende Gesamtmaßnahmen nicht erneut um zehn weitere Jahre verlängert werden, sondern vielmehr zeitnah abgerechnet werden.

Anträge für das Programmjahr 2024 werden als Erstanträge nach Nummer 13.2 behandelt. Dabei sind die verbleibende Laufzeit sowie die voraussichtlich noch anfallenden Ausgaben der Gesamtmaßnahme bis zu ihrer Beendigung festzulegen. Die bisherige Laufzeit sowie die bereits erteilte Förderung sind angemessen zu berücksichtigen. Damit gilt für alle Anträge bzw. Bewilligungen im STEP 2024 die Förderobergrenze, als vorläufig, um den Gemeinden hinreichend Zeit zur Weiterqualifizierung und ggf. Prioritätensetzung innerhalb der noch umzusetzenden Gesamtmaßnahmen (v. a. Baumaßnahmen) zu geben (ab 2025 gilt Leistungsphase 6 der HOAI). Die angemessene Berücksichtigung der bisherigen Laufzeit und Förderung dient einer abschlussorientierten Ausfinanzierung von bereits länger laufenden Gesamtmaßnahmen. Eine abschließende Festlegung der Indikatoren sowie der Förderobergrenze erfolgt dann nach Nummer 13.3 FRL 2023 spätestens im 2. Jahr nach der Erstbewilligung – in der Regel im Rahmen einer Fortsetzungsbewilligung.

Gebietsabgrenzungen, Gebietsbeschlüsse und die ISEK gelten fort, es sei denn, wesentliche Änderungen erfordern eine Anpassung. Diese Regelung dient einem leichteren Übergang in die FRL 2023.

Anträge für das Programmjahr 2024 werden als Erstanträge nach Nummer 13.2 behandelt. Dabei sind die verbleibende Laufzeit sowie die voraussichtlich noch anfallenden Ausgaben der Gesamtmaßnahme bis zu ihrer Beendigung festzulegen. Die bisherige Laufzeit sowie die bereits erteilte Förderung sind angemessen zu berücksichtigen. Damit gilt für alle Anträge bzw. Bewilligungen im STEP 2024 die Förderobergrenze, als vorläufig, um den Gemeinden hinreichend Zeit zur Weiterqualifizierung und ggf. Prioritätensetzung innerhalb der noch umzusetzenden Gesamtmaßnahmen (v. a. Baumaßnahmen) zu geben. Die angemessene Berücksichtigung der bisherigen Laufzeit und Förderung dient einer abschlussorientierten Ausfinanzierung von bereits länger laufenden Gesamtmaßnahmen. Die Festlegung der Förderobergrenze erfolgt dann nach Nummer13.3 FRL 2023 spätestens im 2. Jahr nach der Erstbewilligung — in der Regel im Rahmen einer Fortsetzungsbewilligung. Sofern noch keine investiven Maßnahmen bei bereits laufenden Gesamtmaßnahmen bewilligt wurden, erfolgt mit der endgültigen Festlegung der Förderobergrenze zugleich auch die endgültige Festlegung der Ziele (einschließlich deren Indikatoren).

Gebietsabgrenzungen, Gebietsbeschlüsse und die ISEK gelten fort, es sei denn, wesentliche Änderungen erfordern eine Anpassung. Diese Regelung dient einem leichteren Übergang in die FRL 2023.

Wesentliche Änderungen können sich bei der Überleitung laufender Gesamtmaßnahmen ergeben, wenn die noch verbleibende Laufzeit sowie die voraussichtlich noch anfallenden Ausgaben der Gesamtmaßnahme bis zu ihrer Beendigung festgelegt werden, z. B. durch den Entfall oder die Änderung von Teilmaßnahmen. Zu der Frage ob und inwieweit eine Änderung wesentlich ist, berät die zuständige Bewilligungsbehörde.

Die Nummern 6.3.1,13.2 Ziffer 8, 15.1 Ziffer 4 und 19.4 der FRL 2023 finden keine Anwendung, es sei denn, es wurden in der Gesamtmaßnahme noch keine baulich-investiven Ausgaben bewilligt. Diese Regelung ermöglicht einen leichteren Übergang in die FRL 2023. Die Zielerreichung ist demnach nicht auf bereits laufende Gesamtmaßnahmen anzuwenden, bei denen schon baulich-investive Teilmaßnahmen bewilligt worden sind.

Wird für das Programmjahr 2024 kein Antrag gestellt, ist bis zum 30.09.2024 für das Städtebauförderprogramm 2025 zu entscheiden, ob die Gesamtmaßnahme weitergeführt oder beendet wird. Diese Regelung dient einer abschlussorientierten Ausfinanzierung bereits geförderter Gesamtmaßnahmen.

Ja.

Bereits bewilligte Teilmaßnahmen sind nicht Bestandteil des Erstantrags der FRL 2023. Bestehende Bewilligungen laufen weiter nach den Regelungen der FRL 2008.

Bereits bewilligte Teilmaßnahmen sind nicht Bestandteil des Erstantrags der FRL 2023. Bestehende Bewilligungen laufen weiter nach den Regelungen der FRL 2008

Ja. Diese Richtlinie tritt zwar erst am 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft. Da die Anträge für das Förderprogramm 2024 gestellt und Maßnahmen in 2024 bewilligt werden, sind die neuen Förderrichtlinien maßgeblich.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung (Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008), zuletzt geändert durch Runderlass vom 6. Dezember 2022 (MBl. NRW 2022 S. 998) außer Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Für Förderanträge, die auf der Grundlage der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 vom 22. Oktober 2008 (MB NRW. 2022S. 36, die zuletzt durch Runderlass vom 6. Dezember 2022 (MB. NRW  2022 S. 998) geändert worden und am 31. Dezember 2023 außer Kraft getreten sind, bewilligt worden sind, sind die Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 weiterhin anzuwenden.

Nein. Für Gesamtmaßnahmen, die vor dem Programmjahr 2024 erstmals gefördert worden sind, finden die Nummern 6.3, 13.2 Ziffer 8, 15.1 Ziffer 4 und 19.4 dieser Richtlinie keine Anwendung, es sei denn, dass noch keine baulich-investiven Teilmaßnahme bewilligt wurden.

Bei Fördermaßnahmen im Tiefbau ist darauf zu achten, dass im Unterbau möglichst RC-Baustoffe, insbesondere mineralischer Bauschutt und Straßenaufbruch zu verwenden sind, soweit die einschlägigen Vorschriften dies zulassen.

Der Einsatz mineralischer Rohstoffe führt im Bausektor zu einem großen Flächenverbrauch. Gleichzeitig repräsentieren Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen in Deutschland den größten Abfallstrom. Die Einsparung von Primärressourcen bei Wiederverwendung von Baustoffen trägt wesentlich zum Klimaschutz bei.

Barrierefreiheit war und ist weiterhin ein wichtiges Querschnittsziel in der Städtebauförderung. Zur Sicherstellung der Barrierefreiheit sind die hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 49 BauO NRW, Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW, DIN 18040) durch die Zuwendungsempfänger bei der Planung und Umsetzung von Teilmaßnahmen zu berücksichtigen. 

Ja. Ab 01. Januar 2022 ist die EU-Taxonomie Verordnung bereits in Kraft getreten. Sie ist ein wichtiger Baustein des European Green Deals, mit dem die Staatengemeinschaft bis 2050 klimaneutral werden will. Es ist daher wichtig, die Ziele und Anforderungen des Green Deals der EU und des Klimaschutzabkommens von Paris heute schon integriert mitzudenken und zu berücksichtigen, um vorbereitet zu sein, wenn diese vollständig in Kraft treten. Ein zukunftsfähiges Handeln ist notwendig und unabkömmlich.

Ziele dieser Abkommen sind unter anderem der Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel, die nachhaltige Nutzung und der Schutz der Wasserressourcen sowie die Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung.

Deshalb ist es wichtig, dass die Maßnahmen der Städtebauförderung diese Zielsetzungen integriert mitdenken. D.h. alle investiven Maßnahmen, die eine Förderung in einem Programm der Städtebauförderung erhalten, müssen möglichst einen Beitrag leisten, um

  • die Gefährdungen durch die Folgen des Klimawandels wie Starkregen, Sturm oder Hitzeereignisse abzumildern,
  • die CO2-Emissionen insbesondere im Gebäudesektor (Gemeinbedarfseinrichtungen) deutlich zu reduzieren und
  • den öffentlichen Raum so zu gestalten, dass dieser für die Menschen lebenswert ist.

Die öffentliche Verwaltung erfüllt hier eine Vorbildfunktion und kann bzw. sollte, beispielsweise im Rahmen der Städtebauförderung, eine Anreizwirkung gegenüber Privaten erreichen.

Der Rückbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen durch den Eigentümer kann im Einzelfall mit Zustimmung des für Städtebau zuständigen Ministeriums gefördert werden, wenn der Eigentümer ein verbindliches Zwischen- oder Nachnutzungskonzept mit mindestens einer einfachen Begrünung vorlegt und alternative Nach- und Umnutzungen mittelfristig nicht realisierbar sind.

Voraussetzungen sind weiter, dass

  • das Gebäude die städtebauliche Situation in der Umgebung wesentlich beeinträchtigt,
  • das Gebäude keine baukulturelle und/oder stadtbildprägende Bedeutung hat und
  • eine Lastenregelung zur Verkehrssicherung und Bewirtschaftung mit der Gemeinde vereinbart wurde.

Bereits bewilligte Teilmaßnahmen sind nicht Bestandteil des Erstantrags der FRL 2023. Bestehende Bewilligungen laufen weiter nach den Regelungen der FRL 2008

Bereits bewilligte Teilmaßnahmen sind nicht Bestandteil des Erstantrags der FRL 2023. Bestehende Bewilligungen laufen weiter nach den Regelungen der FRL 2008.

Ja.

Wird für das Programmjahr 2024 kein Antrag gestellt, ist bis zum 30.09.2024 für das Städtebauförderprogramm 2025 zu entscheiden, ob die Gesamtmaßnahme weitergeführt oder beendet wird. Diese Regelung dient einer abschlussorientierten Ausfinanzierung bereits geförderter Gesamtmaßnahmen.

Die Nummern 6.3.1,13.2 Ziffer 8, 15.1 Ziffer 4 und 19.4 der FRL 2023 finden keine Anwendung, es sei denn, es wurden in der Gesamtmaßnahme noch keine baulich-investiven Ausgaben bewilligt. Diese Regelung ermöglicht einen leichteren Übergang in die FRL 2023. Die Zielerreichung ist demnach nicht auf bereits laufende Gesamtmaßnahmen anzuwenden, bei denen schon baulich-investive Teilmaßnahmen bewilligt worden sind.

Anträge für das Programmjahr 2024 werden als Erstanträge nach Nummer 13.2 behandelt. Dabei sind die verbleibende Laufzeit sowie die voraussichtlich noch anfallenden Ausgaben der Gesamtmaßnahme bis zu ihrer Beendigung festzulegen. Die bisherige Laufzeit sowie die bereits erteilte Förderung sind angemessen zu berücksichtigen. Damit gilt für alle Anträge bzw. Bewilligungen im STEP 2024 die Förderobergrenze, als vorläufig, um den Gemeinden hinreichend Zeit zur Weiterqualifizierung und ggf. Prioritätensetzung innerhalb der noch umzusetzenden Gesamtmaßnahmen (v. a. Baumaßnahmen) zu geben. Die angemessene Berücksichtigung der bisherigen Laufzeit und Förderung dient einer abschlussorientierten Ausfinanzierung von bereits länger laufenden Gesamtmaßnahmen. Die Festlegung der Förderobergrenze erfolgt dann nach Nummer13.3 FRL 2023 spätestens im 2. Jahr nach der Erstbewilligung — in der Regel im Rahmen einer Fortsetzungsbewilligung. Sofern noch keine investiven Maßnahmen bei bereits laufenden Gesamtmaßnahmen bewilligt wurden, erfolgt mit der endgültigen Festlegung der Förderobergrenze zugleich auch die endgültige Festlegung der Ziele (einschließlich deren Indikatoren).

Gebietsabgrenzungen, Gebietsbeschlüsse und die ISEK gelten fort, es sei denn, wesentliche Änderungen erfordern eine Anpassung. Diese Regelung dient einem leichteren Übergang in die FRL 2023.

Wesentliche Änderungen können sich bei der Überleitung laufender Gesamtmaßnahmen ergeben, wenn die noch verbleibende Laufzeit sowie die voraussichtlich noch anfallenden Ausgaben der Gesamtmaßnahme bis zu ihrer Beendigung festgelegt werden, z. B. durch den Entfall oder die Änderung von Teilmaßnahmen. Zu der Frage ob und inwieweit eine Änderung wesentlich ist, berät die zuständige Bewilligungsbehörde.

Anträge für das Programmjahr 2024 werden als Erstanträge nach Nummer 13.2 behandelt. Dabei sind die verbleibende Laufzeit sowie die voraussichtlich noch anfallenden Ausgaben der Gesamtmaßnahme bis zu ihrer Beendigung festzulegen. Die bisherige Laufzeit sowie die bereits erteilte Förderung sind angemessen zu berücksichtigen. Damit gilt für alle Anträge bzw. Bewilligungen im STEP 2024 die Förderobergrenze, als vorläufig, um den Gemeinden hinreichend Zeit zur Weiterqualifizierung und ggf. Prioritätensetzung innerhalb der noch umzusetzenden Gesamtmaßnahmen (v. a. Baumaßnahmen) zu geben (ab 2025 gilt Leistungsphase 6 der HOAI). Die angemessene Berücksichtigung der bisherigen Laufzeit und Förderung dient einer abschlussorientierten Ausfinanzierung von bereits länger laufenden Gesamtmaßnahmen. Eine abschließende Festlegung der Indikatoren sowie der Förderobergrenze erfolgt dann nach Nummer 13.3 FRL 2023 spätestens im 2. Jahr nach der Erstbewilligung – in der Regel im Rahmen einer Fortsetzungsbewilligung.

Gebietsabgrenzungen, Gebietsbeschlüsse und die ISEK gelten fort, es sei denn, wesentliche Änderungen erfordern eine Anpassung. Diese Regelung dient einem leichteren Übergang in die FRL 2023.

Gesamtmaßnahmen, die vor dem Programmjahr 2024 gefördert worden sind, werden in diese Richtlinien übergeleitet. Die erste Antragstellung nach diesen Richtlinien erfolgt bei den übergeleiteten Gesamtmaßnahmen als Erstantrag nach Nummer13.2. Hierbei hat die Gemeinde darzustellen, welche Teilmaßnahmen zum Abschluss der Gesamtmaßnahme erforderlich sind und in welcher Höhe Fördermittel hierfür benötigt werden. Die bisherige Laufzeit der Gesamtmaßnahme sowie die bisher geleistete Förderung sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Sich anschließende Folgeanträge werden nach Nummer13.3 FRL 2023 gestellt. Die weiteren Schritte erfolgen nach den Regelungen dieser Richtlinie. Wichtig ist: Mit der Novellierung der Förderrichtlinie sollen bereits länger laufende Gesamtmaßnahmen nicht erneut um zehn weitere Jahre verlängert werden, sondern vielmehr zeitnah abgerechnet werden.

Mit Neufassung der Förderrichtlinien finden diese sowohl auf neue, aber auch auf laufende Gesamtmaßnahmen Anwendung. Deshalb müssen bereits laufende Gesamtmaßnahmen in die neue Förderrichtlinie übergeleitet werden.

Bei den Kernmaßnahmen dürfte es sich regelmäßig um die Teilmaßnahmen handeln, die in besonderer Weise dazu beitragen die im ISEK festgestellten baulichen Missstände zu beseitigen.

Für das Ausfüllen der Ziele und Indikatoren ist die Gemeinde verantwortlich. Diese können auf Erfahrungswerten o. ä. basieren. Sie stimmt die Ziele im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde ab. Es erfolgt erst im 2. Jahr nach Erstbewilligung eine verbindliche Festlegung der Ziele und Indikatoren.

Der Regelfall ist eine Förderpause nach der Erstbewilligung, um den Kommunen die Zeit zu geben, um alle investiven Maßnahmen planerisch so vorzubereiten, dass eine Kostenschätzung oder -ermittlung möglich ist. Eine Festlegung der Ziele und der Förderobergrenze ist grundsätzlich auch im ersten Jahr nach Erteilung der Erstbewilligung ein denkbarer Ausnahmefall, der aber grundsätzlich als Ermessensentscheidung der Bewilligungsbehörde möglich ist.

Bestandteil der Zielerreichungsmatrix sind ausschließlich die im Rahmen der Städtebauförderung zu fördernden baulich-investiven Teilmaßnahmen. Für begleitende/ nicht-investive Teilmaßnahmen sind keine Ziele zu definieren und Indikatoren zu benennen.

Das Befüllen der elektronischen Begleitinformationen und des elektronischen Monitorings ist als Vorgabe des Bundes weiterhin erforderlich.

Die Gemeinde ist verantwortlich für die Erbringung der gesetzten Ziele jeder Teilmaßnahme. Im Falle der Weiterleitung hat sie dafür Sorge zu tragen, dass der Letztempfänger das mit der jeweiligen Teilmaßnahme angestrebte Ziel erreicht.

Für jede Gesamtmaßnahme sind mindestens zwei Kernmaßnahmen zu bestimmen und diesen entsprechende Ziele und Indikatoren zuzuordnen. Jeder weitere baulich-investive Teilmaßnahme ist mindestens einem Ziel zuzuordnen.

Ja. Diese liegt bei 85%.

Ja das ist möglich. Über alle Indikatoren werden die Zielerreichungsquoten der Teilmaßnahmen saldiert und zu einem Gesamtergebnis zusammengeführt. Dabei ist ein Überschreiten bis max. 120% je Zielindikator möglich.

Spätestens vor Ablauf des 2. Jahres nach Erteilung der Erstbewilligung werden die gewählten Ziele und Indikatoren verbindlicher Bestandteil der entsprechenden Fortsetzungsbewilligung. Sofern die Zuwendungsempfängerin für dieses Programmjahr ausnahmsweise keinen Fortsetzungsantrag stellen sollte, werden die zunächst vorläufig festgelegten Ziele und Indikatoren verbindlicher Bestandteil der bereits erteilten Erstbewilligung. In diesem Fall kann die Zuwendungsempfängerin die vorläufig festgelegten Ziele und Indikatoren vorab im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde ändern.

Eine Rückzahlung wird u.a. notwendig, wenn

  • Ausgaben zu nicht förderfähigen Tatbeständen eingesetzt wurden,
  • die Einnahmen höher ausgefallen sind und sich die zuwendungsfähigen Ausgaben reduziert haben oder

Bei einer Unterschreitung eines Mindestumfangs der Zielerreichung ist seitens der Bewilligungsbehörde ein Teilwiderruf der Zuwendung entsprechend des Grads der Unterschreitung zu prüfen.

Die Bezirksregierung prüft als Bewilligungsbehörde die Gesamtabrechnung auf ihre Plausibilität und das Erreichen der Zielerreichungsquote nach Nummer 19.4. Darüber hinaus überprüft sie risikoorientiert stichprobenweise eine angemessene Anzahl von Teilmaßnahmen und städtebaulicher Einzelvorhaben.

Der Schlussverwendungsnachweis ist nach Abschluss der Gesamtmaßnahme vorzulegen, d. h. sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraums. Ausgleichsbeträge sind dabei als zweckgebundene Einnahmen nach Nummer 18.1 FRL 2023 zur Deckung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einzusetzen. Werden hierdurch Zuschüsse frei und können diese nicht innerhalb der Gesamtmaßnahme erneut zweckentsprechend verwendet werden, so sind diese an das Land zurückzuerstatten.

Da alle Anträge für das Städtebauförderprogramm 2024 als Erstanträge nach Nummer 13.2 FRL 2023 behandelt werden, ist in 2024 kein Sachbericht vorzulegen. Ab dem Städtebauförderprogramm 2025 sind für Fortsetzungsmaßnahmen Sachberichte vorzulegen – auch dann, wenn für diese kein Förderantrag gestellt worden ist.

Ja. Die Bewilligungsempfänger sind verpflichtet, zum 31. Januar eines jeden Jahres nach der Erstbewilligung einen Sachbericht auf Basis eines Musters vorzulegen. Dies erfolgt unabhängig davon, ob für das Jahr weitere Fördermittel beantragt werden. Das bedeutet für alle Erstbewilligungen aus 2024, dass der erste Sachbericht zum 31. Januar 2025 vorzulegen ist.

Nein, Förderanträge, die auf der Grundlage der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 vom 22. Oktober 2008 bewilligt worden sind, sind die Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 weiterhin anzuwenden.

Bestandteil der Bewilligungen 2023 und älter sind die ANBest G. Dort ist in Nummer 1.4 geregelt, dass die Zuwendung nur soweit und nicht eher angefordert werden darf, als sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Bestandteil der Bewilligungen ab 2024 sind die ANBest Städtebauförderung, in denen das automatisierte Auszahlungsverfahren und die neue Zinsreglung geregelt ist. Wollte man das neue Auszahlungsverfahren ebenfalls auf die Bescheide 2023 und älter umstellen, müssten viele tausend Bescheide geändert werden.

Im Falle der Weiterleitung von Zuwendungen in den außergemeindlichen Bereich nach Nummer 12 VVG zu § 44 LHO in der Form von Zuwendungsbescheiden und/oder Zuwendungsverträgen haben die Gemeinden (GV) als Erstempfängerinnen den Letztempfängern der Zuwendungen aufzugeben, die zutreffenden Allgemeinen Nebenbestimmungen – insbesondere ANBest-P – zu beachten. Von den Letztempfängerinnen oder Letztempfängern der Zuwendungen ist der Verwendungsnachweis regelmäßig in qualifizierter Form durch die Vorlage von Büchern und Belegen zu führen.

Die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt durch die Erstempfängerin der Zuwendungen. Gegenüber der Bewilligungsbehörde werden, soweit im Einzelfall keine anderen Festlegungen getroffen worden sind, die Verwendungsnachweise im vereinfachten Verfahren mit dem Sachbericht und dem dazu gehörenden zahlenmäßigen Nachweis von der Erstempfängerin der Zuwendung geführt.

Die Weiterleitung bedarf der vorherigen Zustimmung der Bezirksregierung.

Die Bezirksregierungen geben im Weiterleitungsfall den Gemeinden auf, dass die geprüften Verwendungsnachweise der Letztempfänger der Zuwendungen dem Verwendungsnachweis nach Nummer 14 der ANBest-Städtebauförderung beizufügen sind.

Grundsätzlich kann das Vorliegen der Leistungsphase 6 bis spätestens zur Vorlage des entsprechenden Sachberichts in dem auf die Antragstellung folgenden Jahr nachgereicht werden, damit die entsprechende Teilmaßnahme noch in den für das Programmjahr (im Beispiel STEP 2025) beantragten Finanzierungsabschnitt aufgenommen werden kann.

Im Bewilligungsbescheid werden sämtliche Teilmaßnahmen der Gesamtmaßnahme enthalten sein, der Fördergegenstand ist die Gesamtmaßnahme. Hierdurch können Mittel zwischen den Teilmaßnahmen ohne Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde flexibel eingesetzt werden. Die KuF ist entsprechend fortzuschreiben und die Bewilligungsbehörde mit den Sachberichten über den fortlaufenden Umsetzungsstand zu unterrichten.

Die erste Bewilligung eines Förderantrages nach Aufstellung des Programms

  • erkennt das Fördergebiet grundsätzlich nach den einschlägigen Paragraphen des zweiten Kapitels des BauGB an,
  • hat als Fördergegenstand die städtebauliche Entwicklung eines abgegrenzten Stadterneuerungsgebiets als Gesamtheit aller Teilmaßnahmen
  • beinhaltet als Anlage die vorgelegte KuF und benennt die Summe der KuF als Förderobergrenze,
  • enthält eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns für alle in der KuF aufgeführten Maßnahmen, damit diese ausgeschrieben werden können und ein Auftrag vergeben werden kann und
  • erfolgt i.d.R. für Planungskosten bis einschließlich zur Leistungsphase 6 der HOAI.

Neben der Darstellung der Inhalte und der voraussichtlich entstehenden Ausgaben fixiert für die Bewilligung auch die vorläufig festgesetzten Ziele auf, die mit der Gesamtmaßnahme erreicht werden sollen. Dies erfolgt auf Basis eines Musters und den Erklärungen im Antrag.

Die Programmveröffentlichung ist auf der Homepage des für Städtebauförderung zuständigen Landesministeriums (derzeit Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung Nordrhein-Westfalen) zu finden.

https://www.mhkbd.nrw/foerderprogramme/staedtebaufoerderung

Der Zeitpunkt der Veröffentlichung hängt auch von dem Einvernehmen zum Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund ab. Die Veröffentlichung erfolgt in der Regel Ende März/ Anfang April eines Jahres.

In der Regel setzt eine Gemeinde nur eine Gesamtmaßnahme um. Eine parallele Bearbeitung mehrerer Fördergebiete ist jedoch auch möglich. Sofern jedoch mehr als drei städtebauliche Erneuerungsgebiete umgesetzt werden sollen, bedarf es einer Einschätzung durch die Bewilligungsbehörde, ob die Umsetzung der Gesamtmaßnahmen in den gesetzten Zeiträumen realistisch erfolgen kann. Der Stand der Ausgabereste, die personelle Ausstattung und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde können hier herangezogen werden.

Ja. Das neue Muster der KuF ist deutlich reduziert. Das neue Muster der KuF liegt in einer strukturierten Excel-Mappe vor, die die Eintragung der Daten erleichtert. Hinterlegte Formeln sind vor dem Überschreiben geschützt. Berechnungen, die eine Auswertung ermöglichen, erfolgen automatisch.

Eine detaillierte Ausfüllanleitung ist erstellt und wird auf den Internetseiten des Ministeriums veröffentlicht.

Grundsätzlich ist der Umfang der Gesamtmaßnahme im Erstantrag darzustellen. Änderungen können bis zur endgültigen Festlegung der Ziele und Förderobergrenze im 2. Jahr nach der Erstbewilligung in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde noch erfolgen. Im Anschluss ist die Gesamtmaßnahme wie festgelegt durchzuführen.

Bei einer Förderpause erfolgt keine Antragstellung für einen weiteren Finanzierungsabschnitt und damit auch keine entsprechende Förderung. Die Förderpause dient der weiteren Qualifizierung der Gesamtmaßnahme.

Eine gesicherte Förderung aller Teilmaßnahmen, die Bestandteil der KuF des Erstantrags sind, besteht nur im Rahmen der Förderobergrenze und steht unter dem Vorbehalt, dass im jeweiligen Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes entsprechende Haushaltsmittel für die Städtebauförderung bereitgestellt werden und das Land mit dem Bund eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung schließt.

In den vergangenen Jahrzehnten ist es noch nie dazu gekommen, dass eine verkündete Maßnahme nach Bewilligung nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Und der Bund hat sich fortlaufend zur Städtebauförderung bekannt. Ein Ausstieg von einem Jahr zum anderen ist nicht zu erwarten. Eine Übergangsregelung wird — für den Fall der Fälle — sicher ermöglichen, die begonnenen Teilmaßnahmen eines Fördergebietes abzuschließen.

Gleichwohl ist beim Um- und Neubau von Gebäuden bezüglich des Umsetzungszeitraums eine besondere Achtsamkeit erforderlich. Deshalb sollten die Hochbaumaßnahmen nicht Gegenstand der letzten Bewilligung sein.

Auch ein gleichzeitiger Beginn von mehreren Hochbaumaßnahmen ist zu vermeiden. Hier ist dringend zu empfehlen, dass zwischen der Summe der Kosten dieser Maßnahme und den noch zur Verfügung stehenden und nicht für andere Maßnahmen gebundenen Mitteln ein Puffer für unvorhergesehene Baukostensteigerungen verbleibt.

Ja. Bisher wurden Einzelmaßnahmen auf Basis der Leistungsphase 2 (Tiefbau) oder 3 (Hochbau) der HOAI eingestellt.

Ja, es müssen nicht sämtliche Planungsleistungen in einem ersten Bescheid bewilligt werden.

Mit der Erstbewilligung wird die Gesamtmaßnahme gefördert, sodass mit allen in der KuF aufgeführten Maßnahmen förderunschädlich begonnen werden kann. Sofern weitere Fördermittel für die Gesamtmaßnahme benötigt werden, kann dies mit einem Folgeantrag beantragt werden. Die Leistungsphase 6 ist spätestens mit dem Sachbericht zum 31.01. nachzuweisen. Ein Ruhen der Maßnahme ist nicht erforderlich.

Die Bewilligung der Planungsmittel setzt keine Leistungsphasen voraus, denn diese sollen mithilfe der Bewilligung in der Regel erst erarbeitet werden. Bei investiven Teilmaßnahmen ist eine möglichst weitreichende Qualifizierung sinnvoll, um etwa Risiken hinsichtlich der Kosten oder notwendiger Anpassungen zu minimieren. Bei investiven Teilmaßnahmen gilt für das Jahr 2024, dass möglichst die Leistungsphasen 2 bzw. 3 der HOAI für den Tiefbau bzw. Hochbau vorliegen sollten.

Die Umsetzung von (Bürger-)Beteiligungsprozessen ist im Rahmen der Städtebauförderung ausdrücklich über den gesamten Umsetzungszeitraum gewünscht und förderfähig (vgl. Nummer 7 sowie 11.1 der FRL 2023). Für die Erstellung des Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes stellt sie zudem eine Fördervoraussetzung dar (vgl. FAQ 4.1.16). Die Kommune kann das hierfür erforderliche Budget grundsätzlich bei jeder Antragstellung bedarfsgerecht berücksichtigen.

Bei investitionsbegleitenden Teilmaßnahmen ist eine Einordnung in einzelne Leistungsphasen analog der Vorgaben im Tabellen Blatt Umsetzungsphasen der KuF vorgesehen.

Mit der Erstbewilligung erfolgt i.d.R. die Förderung aller notwendigen Planungsleistungen zu den Teilmaßnahmen, damit diese für einen Fortsetzungsantrag hinreichend qualifiziert werden können. Es müssen nicht alle Planungen für alle investiven Teilmaßnahmen gleichzeitig angestoßen werden. Neben Planungskosten können auch in einem Erstantrag investive Teilmaßnahmen beantragt werden, die weiter fortgeschritten sind.

Der Umfang der ISEKs hat in den vergangenen Jahren immer mehr zugenommen. Das bindet viele Ressourcen bei Erstellung, Prüfung und Umsetzung. Deshalb benennt die FRL erstmals eine Obergrenze von 25 Seiten. Zu unterscheiden ist zwischen einerseits den Handlungskonzepten, die als Entscheidungsvorbereitung und -grundlage für eine Ratsentscheidung über eine Stadterneuerungsmaßnahme dienen und andererseits den notwendigen Antragsunterlagen für die Städtebauförderung. Da die neuen Förderrichtlinien einen starken Fokus auf die Eigenverantwortung der Kommunen legen, ist die Vorlage umfänglicher Bestandsanalysen, detaillierter Projektbeschreibungen und städtebaulicher Ableitungen für den Förderantrag nicht erforderlich. Als Antragsunterlage wird vielmehr ein komprimiertes Handlungskonzept mit einigen wesentlichen Aussagen erwartet. Als Orientierung kann folgende Gliederung dienen:

Inhalte eines integrierten Handlungskonzeptes als Bestandteil des Förderantrages

  • Kurze Beschreibung und Abgrenzung des Programmgebiets
  • Stärken-Schwächen-Analyse: Analyse der wesentlichen städtebaulichen und ökologischen Situation
  • Analyse der Situation der Bevölkerung: Wesentliche Ergebnisse
  • Soweit erforderlich: Analyse der Situation der Wirtschaft/ des Einzelhandels: Wesentliche Ergebnisse
  • Benennung der daraus abgeleiteten Entwicklungsziele sowie der Handlungsfelder und ggfs. Querschnittsaufgaben
  • Konkretisierung des Handlungsprogramms mit Maßnahmen-, Kosten-, Finanzierungs- und Zeitplan
  • Kurz und knapp: Aussagen zu Programmsteuerung, zur Organisation und Personalplanung, Aussagen zur Verstetigung des Erneuerungsprozesses, ggfs.  Aussagen zu Monitoring und zur Evaluation.

Bei Baumaßnahmen, baulichen Teilmaßnahmen und städtebaulichen Einzelvorhaben, deren zuwendungsfähige Ausgaben den Betrag von 5 Millionen Euro erreichen oder übersteigen, ist die baufachliche Prüfung durch die Gemeinde vorzunehmen. In diesen Fällen unterrichtet die Gemeinde die zuständige Bewilligungsbehörde über das Ergebnis der baufachlichen Prüfung. Dabei wird von einer Beteiligung der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle des Landes Nordrhein-Westfalen wird nach VVG Nummer 6.3 zu § 44 LHO abgesehen. Bei der Beantragung von Fördermitteln für Baumaßnahmen, baulichen Teilmaßnahmen und städtebaulichen Einzelvorhaben unterhalb von 5 Millionen Euro zuwendungsfähiger Ausgaben ist die Vorlage einer baufachlichen Prüfung gegenüber der Bewilligungsbehörde nicht erforderlich. Von einer Beteiligung der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle des Landes Nordrhein-Westfalen wird nach Nummer 6.3 VVG zu § 44 LHO abgesehen.

Die Verfügungsfonds zielen auf die Aktivierung der Bewohner und Bewohnerrinnen bzw. der Betroffenen ab. Eine Inanspruchnahme durch Kommunen und kommunale Tochtergesellschaften ist nicht vorgesehen.

Nein. Dieselbe Teilmaßnahme kann nicht auf Grundlage von verschiedenen Förderrichtlinien gefördert werden.

Ein bedarfsgerechtes Budget ist mit Blick auf die vorgesehene Laufzeit der Einzelmaßnahme auf der Basis von Haushaltsjahren einzuplanen und – ggf. auch in mehreren Tranchen – zu beantragen.

Kommunale Förderprogramme sind kein Bestandteil der Zielerreichungsmatrix. Dies betrifft sowohl das sog. Hof- und Fassadenprogramm, als auch den Verfügungsfonds und den kommunalen Entwicklungsfonds. Darüber hinaus sind begleitende, nicht-investive Maßnahmen der Nummer 11 (z. B. Stadtteilmanagement) nicht in die Zielerreichungsmatrix einzupflegen.

Städtebaufördermittel sind grundsätzlich immer nachrangig einzusetzen.

Es besteht kein Erfordernis zur Umstellung bestehender kommunaler Richtlinien. Sofern die Kommune das Spektrum der förderfähigen Maßnahmen ausweiten möchte, steht dem zuwendungsrechtlich nichts entgegen.

Die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der kommunalen Förderprogramme und Fonds ist auf das festgelegte Fördergebiet beschränkt. Zudem sind auch diese Maßnahmen innerhalb der zehnjährigen Laufzeit der Gesamtmaßnahme abzuschließen. Die Ausweisung zusätzlicher thematischer Gebiete ist nicht vorgesehen.

Eine Beantragung von Mitteln für neue Förderbausteine – z. B. einen kommunalen Entwicklungsfonds – ist auch für laufende Gesamtmaßnahmen im Rahmen einer Antragstellung zum STEP möglich. Dabei sind die formulierten allgemeinen Rahmenbedingungen (z. B. maximale Laufzeit von 10 Jahren) zu beachten. Sofern sich die Anwendung der Förderbausteine bzw. Instrumente nicht aus dem bisherigen ISEK ableiten lässt, muss eine Fortschreibung erfolgen. Ggf. genügt dabei schon die Erstellung eines ergänzenden Maßnahmensteckbriefes.

Das kommt auf die jeweilige Ausgestaltung des kommunalen Förderprogramms durch die Gemeinde an. Sind entsprechende Maßnahmen möglich (z. B. Dach- und Fassadenbegrünung) kann ist eine Anerkennung erfolgen. Sofern das kommunale Förderprogramm als Teilmaßnahme des Klimaschutzes beziehungsweise zur Anpassung an den Klimawandel gemeldet wird, ist dies im Antrag darzustellen.

Nein, denn Sanierungen, Anbau-, Umbau- und Neubau-Maßnahmen an kommunalen Gebäuden sind Fördergegenstände von Nummer 9.4 FRL 2023 (Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen). Im Rahmen von Nummer 10.1 FRL 2023 können z. B. die Herrichtung der Außenhülle, insbesondere von Fassaden und Dächern unter Berücksichtigung von Fassaden- und Dachbegrünungen – auch zur Rückhaltung von Regenwasser – gefördert werden.

Das Angebot zielt auf die Standortprofilierung städtebaulich besonders wichtiger kommunaler Immobilien mit privater oder gewerblicher Nutzung. Diese können mit 50 v.H. der Ausgaben gefördert werden.

Zuwendungsfähig sind 50 v.H. der Ausgaben.

Auf die Miete umlegbare Maßnahmen der Modernisierung wie bspw. Dämmung, Fensteraustausch o.ä. sind ausgeschlossen.

Nein. Das Land gibt keine Musterrichtlinie heraus, da sich die lokalen Verhältnisse hier widerspiegeln sollen.

Im Neubaubereich ist ein energetischer Standard „Effizienzgebäude 40“ nach den Vorgaben der für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude (Stand 2023) zu erreichen. Daneben müssen die Gebäude über eine CO2-arme Wärme- und Stromversorgung verfügen, die über einen möglichst hohen Anteil gebäudenaherzeugter erneuerbarer Energie verfügen. Daneben sollen nachhaltige bzw. ökologische Baustoffe z.B. zur Wärmedämmung, die mit dem Umweltzeichen blauer Engel oder nach dem natureplus-Standard zertifiziert sind bzw. Recyclate verwendet werden. Eine Technologieoffenheit ist gegeben.

In Anlehnung des § 48 GEG in Verbindung mit § 52 (2) GEG (Stand 2023) sind die Gebäudestandards nach FAQ Nummer 9.4.12 einzuhalten, wenn Maßnahmen an der Gebäudehülle durchgeführt werden, bei denen mehr als 10 % der gesamten Fläche einer Bauteilgruppe oder insgesamt mehr als 20 % der Gebäudehülle geändert werden oder ein Heizkessel ausgetauscht wird. Betrifft die Modernisierung nur die Barrierefreiheit oder Umnutzung innerhalb des Gebäudes, wird keine energetische Sanierung verlangt.

Bei einer Umnutzung oder Modernisierung eines Gebäudes sollte der energetische Standard „Effizienzgebäude 70 EE“ nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG – Stand 2023, Richtlinie ist vom 9. Dezember 2022) erreicht werden. Die Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs soll zu mindestens 65 % über erneuerbare Energien erfolgen. Eine Lüftungsanlage ist nicht verpflichtend. Daneben sollen nachhaltige bzw. ökologische Baustoffe z.B. zur Wärmedämmung, die mit dem Umweltzeichen blauer Engel oder nach dem natureplus-Standard zertifiziert sind bzw. Recyclate verwendet werden. Eine Technologieoffenheit ist gegeben. Es erfolgt keine Erhöhung des Fördersatzes.

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • der Buch-/Restwert des Gebäudes,
  • die Verkehrssicherung und Bewirtschaftung des Grundstücks bei der Zwischen-bzw. Nachnutzung mit einfacher Begrünung,
  • die sonstigen Entschädigungsleistungen oder Lastenausgleiche.

Zuwendungsfähig sind die Rückbauausgaben unter Abzug der Verwertungserlöse (z.B. Verwertung von Bodenaushub, recycelbare Rohstoffen aus dem Abbruch) sowie zusätzlich die Ausgaben der Baunebenkosten, die Ausgaben für Altlastenuntersuchungen, die Ausgaben für behördliche Genehmigungen, die Ausgaben zum Rückbau technischer Infrastruktur, soweit sie vom Eigentümer zu übernehmen sind.

Die Ausgabenerstattung an den privaten Grundstückseigentümer beträgt höchstens 50 v. H. der Gesamtkosten (Kappungsgrenze), die sich unter Einbeziehung der nicht förderfähigen Buchwerte in die Gesamtrechnung ergeben.

Zuwendungsgegenstand sind die Ausgaben für den Rückbau. Das bedeutet, dass maximal die Höhe der tatsächlich entstandenen Rückbauausgaben förderfähig sind. Über die Abrisskosten hinausgehende Buchwertverluste sind nicht förderfähig.

Beispiel 1 (ohne Buchwerte): Abrisskosten: 100.000 €; Ausgabenerstattung 50% von 100.000 € = 50.000 €.

Beispiel 2 (mit Buchwerten): Abrisskosten: 100.000 €; nachgewiesene Buchwertverluste: 50.000 €; Ausgabenerstattung: 50% (100.000 € + 50.000 €) = 75.000 €.

Beispiel 3 (mit hohen Buchwerten): Abrisskosten: 100.000 €; nachgewiesene Buchwertverluste: 250.000 €; Ausgabenerstattung: 50% (100.000 € + 250.000 €) = 175.000 € aber Kappung auf Abrisskosten: 100.000 €.

Der Nachweis der Buchwerte erfolgt in geeigneter Form (z. B. durch Bestätigung des verantwortlichen Prüfers).

Der Städtebauzuschuss ist zusammen mit dem dazugehörenden gemeindlichen Kofinanzierungsanteil auf der Grundlage eines Stadtumbauvertrages an den Eigentümer als Letztempfänger der Zuwendung weiterzuleiten.

Die Förderung bezieht sich auf den Erhalt erhaltensfähiger denkmalgeschützter oder städtebaulich bedeutsamer Gebäude oder technischer Anlagen, deren weiterer Bestand wegen baulicher Missstände gefährdet ist.

Bodenordnung im Sinne des § 147 S.1 Nummer 1 BauGB ist neben der

  • Umlegung und der vereinfachten Umlegung (§§ 45 bis 79 BauGB, §§ 45 bis 79 BauGB) auch die
  • Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts (§ 24 Abs. 1 S.1 Nummer 3 BauGB),
  • die Enteignung (§§ 85 bis 122 BauGB),
  • die Bodenordnung auf Grund vertraglicher Vereinbarung („freiwillige Umlegung“),
  • die Übernahme von Grundstücken oder Einziehung des Eigentums auf Verlangen des Eigentümers (§§ 40 Abs. 2, 43, 145 Abs. 5, 173 Abs. 2, 176 Abs. 4 und 179 Abs. 3 BauGB),
  • Grunderwerb, der der Neuordnung der Grundflächen im Sanierungsgebiet dient sowie
  • die Überführung von Grundstücken des Sanierungsträgers in das Treuhandvermögen (§ 160 Abs. 5).

Es besteht nicht die Notwendigkeit, ein bereits beschlossenes ISEK für eine Antragstellung im STEP anzupassen, sofern es (weiterhin) die inhaltliche Grundlage für die avisierte Maßnahme bildet und die wesentlichen Kostenpositionen zutreffend erfasst. Sofern sich die Anwendung etwaiger neuer Förderbausteine/-inhalte nicht aus dem ISEK ableiten lässt oder sich größere Verschiebungen im Hinblick auf Inhalte und Kostenpositionen ergeben, ist das ISEK fortzuschreiben. Ob hierfür ein Ratsbeschluss erforderlich ist, ergibt sich aus der Gemeindeordnung.

Zwingend erforderlich im Rahmen der Antragstellung ist regelmäßig die Verwendung der neuen Muster (u. a. zur Kosten- und Finanzierungsübersicht), die ggf. eine neue zeitliche Zuordnung der Kostenpositionen zur Folge haben könnte, woraus sich aber kein unmittelbarer Handlungsbedarf für eine Anpassung des ISEKs ergibt.

Nein. Die formale Bauleitplanung gehört zu den Pflichtaufgaben der Kommune und wird damit nicht gefördert. Allerdings werden die maßgeblichen Planungsschritte sowie Untersuchungen (bei der Reaktivierung von Brachflächen z.B. Bodenbelastungen, Lärmgutachten, Verkehrsuntersuchungen, Grünplanung) auch erforderlich sein, um die Städtebauförderungsmaßnahme und ihre Umsetzung vorzubereiten. Diese geförderten Planungsschritte und Untersuchungsergebnisse können dann in die Bauleitplanung (z.B. Umweltbericht) einfließen.

Nach Nummer 11 VVG zu § 44 LHO ist bei allen Zuwendungen von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eine Erfolgskontrolle durchzuführen (abgestufte Erfolgskontrolle). Soweit sachgerecht, kann die Erfolgskontrolle mit der Nachweisprüfung verbunden werden. Jede Einzelmaßnahme ist daraufhin zu untersuchen, ob das mit ihr beabsichtigte Ziel voraussichtlich erreicht wird bzw. erreicht worden ist. Für übergeordnete Ziele, insbesondere Förderprogramme, die Zuwendungen zur Projektförderung vorsehen, ist eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle mit den Bestandteilen Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle durchzuführen.

Sowohl in den jährlichen Sachberichten, als auch bei Vorlage der Gesamtabrechnung nach Nummer 19 wird die Zielerreichungsquote zu den verbindlich festgelegten Zielen auf Grundlage des Musters erfasst.

§ 23 LHO sieht vor, dass Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen übergeordneter Ziele insbesondere im Rahmen von Förderprogrammen nur veranschlagt werden sollen, wenn die Ziele hinreichend bestimmt sind, um eine spätere Erfolgskontrolle zu ermöglichen (Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle; vgl. Nummern 2.1 und 2.2 VV zu § 7, Nummer 3.7 VV zu § 23 sowie Nummern 1.5 und 11a VVG zu § 44 LHO).

Wie werden die Ziele formuliert?

Beim Erstantrag hat die Gemeinde anhand messbarer Indikatoren ihre Ziele für die Gesamtmaßnahme oder städtebauliche Einzelvorhaben erfasst. Grundlage ist das Muster zur Zielerreichung. Die Ziele werden in den Bewilligungsbescheid nach Nummer 15.1 übernommen.

Städtebauförderung kann bei entsprechenden städtebaulichen Herausforderungen auch in kleineren Ortsteilen zur Anwendung kommen. Auf die Fördervoraussetzungen nach Nummer 4.1 FRL 2023 wird verwiesen. Es wird empfohlen, mit den entsprechenden Förderdezernaten der zuständigen Bezirksregierung Kontakt aufzunehmen, um eine Einordnung vornehmen und abstimmen zu können.

Ja, grundsätzlich gilt, dass Finanzmittel der Städtebauförderung zur funktionalen Verbesserung, d.h. Behebung städtebaulicher Missstände, in Städten und Gemeinden eingesetzt werden. Nach § 136 h BauGB werden auch „die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebietes unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung“ zur Beurteilung des Vorliegens eines städtebaulichen Missstands herangezogen.
Unter dem Aspekt der Subsidiarität heißt das, dass Finanzierungsmittel für Ausgaben, deren Ursachen nicht aus unmittelbarem Bezug zu städtebaulichen Missständen herrühren, zuerst auch in anderen Programmen mit Investitionshilfen zu suchen sind.

Die in Nummer 1.2 des Fördersatzerlasses 2023 für den Strukturausgleich ermittelten Komponenten „Arbeitslosigkeit“ und „finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden“ können sich im weiteren Verlauf einer Gesamtmaßnahme ändern, sodass eine Anpassung des Fördersatzes nach folgendem Schema erfolgt:

  • Erhöht sich der Fördersatz kann auf Antrag ein neuer Mischfördersatz festgesetzt werden, der die bisherige und noch ausstehende Bewilligung entsprechend berücksichtigt. Die Förderobergrenze wird dadurch nicht angepasst.
  • Verschlechtert sich der Fördersatz so bleibt es bei dem ursprünglich festgelegten Fördersatz, um die Gesamtfinanzierung der Fördermaßnahme nicht zu gefährden.

Wenn eine Maßnahme eines anderen Trägers für die Umsetzung einer Stadterneuerungsmaßnahme Voraussetzung ist oder zu einem gleichen Zeitpunkt erfolgen muss, können Städtebaufördermittel zur Vor- und Zwischenfinanzierung von Maßnahmen anderer Finanzierungsträger innerhalb der Gesamtmaßnahme zeitlich befristet verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Erstattung vereinbart wurde, notwendige Ausnahmen (vorzeitiger Maßnahmenbeginn) zugelassen sind und die Erstattungszahlung innerhalb des Durchführungszeitraumes vom Begünstigten geleistet wird (s. auch Nummer 6.1 FRL 2023).

Es handelt sich um freiwillige, unentgeltliche Arbeiten nach Nummer 2.3.2 VVG zu § 44 LHO. Bei freiwilligen unentgeltlichen Arbeiten können 15 € je Arbeitsstunde angesetzt werden. Die freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten von Architekten und Ingenieuren sind mit Basishonorarsatz nach § 2a HOAI bei den anzurechnenden Kosten nach HOAI anzusetzen. Freiwillige, unentgeltliche Arbeiten von Fachfirmen werden auf der Grundlage der DIN 276 i. V. m. den Kostenwerten des Baukosteninformationsdienstes mit dem anteiligen Wert von 70 % in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass die Zuwendung nicht die Summe der tatsächlichen Ausgaben überschreitet.

In Abhängigkeit der Bepflanzung kann die Entwicklungspflege über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren gefördert werden. Auch für die Entwicklungspflege endet der Durchführungszeitraum zum 31.12 des zehnten Umsetzungsjahres. Daher ist auch die Umsetzung der Entwicklungspflege so zu planen, dass die Gesamtmaßnahme dann abgeschlossen ist.

Grundsätzlich nicht, sofern nur ein ISEK ausschließlich zugunsten bereits vormals aufgegebener Teilmaßnahmen aufgestellt wird. Sofern es im Gebiet weiterhin städtebauliche Missstände gibt, die die Aufstellung eines ISEK erforderlich machen, können im Einzelnen auch aus einem Vorgänger-ISEK gestrichene Teilmaßnahmen Bestandteil eines neuen ISEK sein. Weiteres ist mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen.

Wettbewerbliche Verfahren bei der Entwicklung der städtebaulichen, freiraumplanerischen und architektonischen Gestaltung gewährleisten die Sicherstellung der notwendigen Qualität. Die Gemeinde kann das geeignete Verfahren auswählen.

Darüber hinaus ist eine umfangreiche Bürgerbeteiligung an der Erstellung des Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes Fördervoraussetzung. Es sollten Beteiligungsverfahren angewendet werden, die es ermöglichen, möglichst viele unterschiedliche Zielgruppen einzubeziehen.

Bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen ist sicherzustellen, dass alle Menschen – unabhängig vom Alter und körperlichen Einschränkungen – öffentliche Gebäude, Straßen, Wege und Plätze selbstständig und uneingeschränkt nutzen können (barrierefreies Bauen).

Hinzu kommt eine kinderfreundliche und generationsübergreifende Gestaltung des öffentlichen Raumes.

Weitere Voraussetzungen zur Ausführung von Baumaßnahmen (z.B. verpflichtender Einsatz von Recyclaten im Tiefbau oder Vorgaben zur CO2-Ersparnis bei Gebäuden) werden in den jährlichen Programmaufrufen veröffentlicht.

Die zentrale rechtliche Grundlage für die Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen ist das BauGB. Das besondere Städtebaurecht §§ 136 bis 191 regelt Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung und Rechtsinstrumente zur Sicherung der Ziele von Sanierungsmaßnahmen.

Ein wesentliches Rechtsgebiet ist das Vergaberecht. Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszweckes sind die nach dem Kommunalhaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten.

Auch das Beihilferecht nimmt einen immer größeren Raum bei der Beurteilung von Förderrichtlinien und Maßnahmen ein.

Die in Nummer 1.2 des Fördersatzerlasses 2023 für den Strukturausgleich ermittelten Komponenten „Arbeitslosigkeit“ und „finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden“ können sich im weiteren Verlauf einer Gesamtmaßnahme ändern, sodass eine Anpassung des Fördersatzes nach folgendem Schema erfolgt:

  • Erhöht sich der Fördersatz kann  auf Antrag ein neuer Mischfördersatz festgesetzt werden, der die bisherige und noch ausstehende Bewilligung entsprechend berücksichtigt. Die Förderobergrenze wird dadurch nicht angepasst.
  • Verschlechtert sich der Fördersatz so bleibt es bei dem ursprünglich festgelegten Fördersatz, um die Gesamtfinanzierung der Fördermaßnahme nicht zu gefährden.

Mit der Fördervoraussetzung soll den Belangen des Klimaschutzes bzw. der Anpassung an den Klimawandel in besonderer Weise Rechnung getragen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle Teilmaßnahmen, einen Beitrag zum Klimaschutz bzw. zur Anpassung an den Klimawandel leisten sollen. Gleichzeitig sind diejenigen Teilmaßnahmen, die einen Beitrag leisten im Städtebauförderantrag (Nummer 7.2) konkret zu benennen und umzusetzen, um die Fördervoraussetzung zu erfüllen. Teilmaßnahmen, die einen Beitrag zum Klimaschutz bzw. zur Anpassung an den Klimawandel leisten, können sein bzw. beinhalten:

  • Herstellung von blau-grüner Infrastruktur (z.B. Entsiegelungen, Erstellung, Aufwertung oder Umgestaltung von Grünflächen, Versickerungs- und Verdunstungseinrichtungen, Dach- und Fassadenbegrünungen),
  • Pflanzung von Stadtgrünelementen (z.B. klimaresiliente Bäume, Hecken, Sträucher, Blühstreifen),
  • Wiedereinsatz von Bestandsbaustoffen und /oder zum Einsatz möglichst nachhaltiger Baustoffe,
  • Einsatz erneuerbarer Energien und /oder Techniken zur Energieeinsparung (z.B. PV-Anlagen, Geothermie, Fernwärme, Wärmepumpen etc.),
  • Umbau von Straßen und öffentlichen Plätzen zur Förderung der Nahmobilität (z.B. Aufwertung durch neue oder breitere Rad- und Fußwege, Begrünung des öffentlichen Raums).

Die Fördervoraussetzung ist ebenfalls erfüllt, sofern die Teilmaßnahmen in anderer Weise finanziert werden, z. B. mithilfe eines anderen Fördermittelgebers o. ä.. Sofern dies der Fall ist, sind entsprechende Teilmaßnahmen im Antrag dazustellen (vgl. Nummer 13.2.6 FAQ).

Ziel der neuen Systematik der Förderung ist ausdrücklich, vorrangig nur noch Gebiete in die Förderung zu nehmen, die binnen 10 Jahren abgeschlossen werden können (6 Jahre Bewilligungen (ggf. abzüglich 1 Jahr Förderpause) und nachlaufende 4 Jahre Umsetzung). Dem kann das ISEK Rechnung tragen. Ein Weg hierzu ist einerseits, sich auf Basis der Voruntersuchungen eines Gebietes in einem ISEK auf die wesentlichen Problemstellungen zu konzentrieren. Nach Abschluss der Gesamtmaßnahme kann dann für den gleichen oder etwas veränderten Raum ein neues ISEK aufgestellt werden, das sich der verbliebenen Probleme annimmt. Ein anderer Weg ist die Aufteilung des Untersuchungsraumes (z. B. Innenstadt) in zwei oder mehr Fördergebiete, um die Komplexität der Umsetzung eines Gebietes zu reduzieren.

Die konkreten Anforderungen sind in Nummer 4.1 FRL 2023 aufgeführt. Eine Zuwendungsfähigkeit des Antrages setzt insbesondere voraus, dass bei einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) vorliegt, in dem die Gesamtmaßnahme festgelegt wird und die Teilmaßnahmen dargestellt sind.

Das Thema Klimaschutz zieht sich an vielen Stellen durch die Förderrichtlinie, wird hier aber gesondert herausgestellt, da dies eine Fördervoraussetzung des Bundes ist.

Voraussetzung ist weiterhin, dass die Gemeinde sich entsprechend ihrer Finanzkraft auf Basis des geltenden Fördersatzerlasses mit einem Eigenanteil an den förderfähigen Ausgaben beteiligt und die Finanzierung gesichert ist.

Die Einhaltung der jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften wird ausdrücklich erwähnt, sollte aber eine Selbstverständlichkeit sein. Besonders betont werden die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowohl bei der Gesamtmaßnahme wie bei allen zugehörigen Teilmaßnahmen.

Ein städtebauliches Einzelvorhaben ist eine Fördermaßnahme, welche nicht als Teil einer Gesamtmaßnahme und außerhalb eines Fördergebietes gefördert wird. Eine Teilmaßnahme ist dagegen Bestandteil einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme zur Aufwertung eines förmlich beschlossenen Fördergebietes. Gebietsunabhängige städtebauliche Einzelvorhaben müssen sich in ein städtebauliches Gesamtkonzept einfügen.

Solche Fördermaßnahmen sind in der Regel nicht mit Mitteln des Bundes förderfähig. D.h. eine Förderung ist nur dann möglich, wenn im Haushalt entsprechende Landesmittel zur Verfügung stehen. Sofern Programme für städtebauliche Einzelvorhaben aufgelegt werden, werden Fristen, Antragsprozedere und weitere Vorgaben in einem entsprechenden Förderaufruf veröffentlicht.

Ein ISEK kann sich über ein großes Untersuchungsgebiet mit einigen Quartieren erstrecken. Daraus können sich mehrere Gesamtmaßnahmen mit jeweils einem Fördergebiet ableiten. Ein paralleles Umsetzen mehrerer Fördergebiete ist weiterhin möglich. Allerdings unter der zentralen Prämisse, dass diese innerhalb von 10 Jahren umzusetzen sind. Sofern mehr als drei Gebiete parallel bearbeitet werden, ist eine gesonderte Begründung der kommunalen Leistungsfähigkeit abzugeben (Nummer 14.1 FRL 2023). Bei der Frage des Fördergebietszuschnitts geht es nicht vorrangig um die Größe der Fläche, sondern um die Fragen der Handhabbarkeit und Kompaktheit der Gesamtmaßnahme. Wichtig ist, dass die Gesamtmaßnahme im vorgegebenen zeitlichen Rahmen realistisch umgesetzt werden kann.

Nein, es können sich Abweichungen ergeben, die kurz darzustellen sind.

Die Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung (VV Stbf) zwischen Bund und den Ländern legt die in den einzelnen Bundeprogrammen zulässigen Gebietskulissen fest.

Im Programm “Lebendige Zentren” kann die räumliche Festlegung als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB, Maßnahmengebiet nach § 171b, § 171e oder § 171f BauGB erfolgen (vgl. Art. 6 Abs. 2 VV Städtebauförderung).

Im Programm „Sozialer Zusammenhalt“ kann die räumliche Festlegung als Maßnahmengebiet nach § 171e Absatz 3 BauGB, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB oder als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB erfolgen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VV Städtebauförderung).

Im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ kann die räumliche Festlegung als Stadtumbaugebiet nach § 171b BauGB, Sanierungsgebiet, nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB oder Erhaltungsgebiet nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB erfolgen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VV Städtebauförderung).

Darüber hinaus gilt nach Art. 3 Abs. 1 VV Städtebauförderung: Sollten im begründeten Einzelfall bei kleineren Städten und Gemeinden die Voraussetzungen für eine förmliche Festlegung nach dem BauGB fehlen, kann die Gebietsfestlegung durch Beschluss der Gemeinde erfolgen. Bei einer erstmalig in ein Programm der Städtebauförderung aufgenommenen Gesamtmaßnahme ist übergangsweise (max. drei Jahre) die Festlegung als Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB ausreichend.

Alle geplanten Maßnahmen sind dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit zu verpflichten. Sie sollen daher so optimiert werden, dass sie sowohl die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen von Frauen und Männern als auch die unterschiedlichen Auswirkungen von Maßnahmen der Förderung auf beide Geschlechter in der Art berücksichtigen, dass Ungleichbehandlungen aufgedeckt und abgebaut werden.

Bei der Konzeption für die umfassende bauliche und funktionale Aufwertung des Gebietes, ist auf die kulturelle, städtebauliche und architektonische Qualität zu achten (öffentliche Leitfunktion).

Die Umsetzung baulicher Maßnahmen, die Denkmäler oder Denkmalbereiche betreffen, ist in Abstimmung mit der für den Denkmalschutz bzw. die Denkmalpflege zuständigen Behörde durchzuführen.

Die kinderfreundliche und generationsübergreifende Gestaltung des öffentlichen Raumes ist sicherzustellen, so dass alle Menschen – unabhängig vom Alter und körperlichen Einschränkungen – öffentliche Gebäude, Straßen, Wege und Plätze selbstständig und uneingeschränkt nutzen können (barrierefreies Bauen).“

Für die Weiterleitung sind die Regelungen der ANBest-P zu beachten, die von der Erstempfängerin grundsätzlich dem Letztempfänger aufzuerlegen sind und auch Regelungen zum Verwendungsnachweis beinhalten. Einen pauschalen Ausschluss für bestimmte Fördergegenstände – auch bei geringen Förderbeträgen – gibt es nicht.

Zu den förderfähigen Ausgaben gehören alle Aufwendungen, die notwendig sind, um die Verfügungsgewalt für die Gemeinde zu erlangen. Dazu gehören der Kaufpreis für das Grundstück sowie die baulichen Anlagen und die zwingen anfallenden Nebenkosten, dazu zählen insbesondere Vermessungskosten, Katastergebühren, Grunderwerbssteuer, Gerichtskosten, Aufwendungen für Gutachter und Notargebühren.

Die Städtebaufördermittel werden als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsregelung vergeben.

In der Vergangenheit haben sich Maßnahmen verzögert, weil nicht ausreichende Planungssicherheit bestand und das Baurecht für die Teilmaßnahmen und Einzelvorhaben nicht zeitnah geschaffen wurde. Dies führt zu Verzögerungen und damit zu Ausgaberesten.

Mit der Umstellung auf das Gebiet als Fördergegenstand wurde darauf verzichtet, für alle Teilmaßnahmen des Gebietes mit Beginn der erstmaligen Förderung die Planungs- und Genehmigungsreife als Voraussetzung zu benennen. Gleichwohl ist bei Fortsetzungsanträgen zu belegen, dass Umsetzungshemmnisse zu den Projekten nicht bestehen, die für die Bemessung der Höhe der Bewilligung des Finanzierungsabschnittes maßgeblich sind.

Zur Verwaltungsvereinfachung erfolgt die Festlegung der Ziele auf Basis eines Musters in einer Excel-Tabelle. Dort können die entsprechenden Werte zu vorbestimmten Indikatoren eingetragen werden. Dabei wird jährlich der Stand bei der Erreichung der Zielwerte erfasst und der Stand der Zielerreichungsquote der Gesamtmaßnahme oder des städtebaulichen Einzelvorhabens automatisch berechnet. Es können auch individuelle Ziele der Kommune eingesetzt werden, sofern sie messbar sind.

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gehören zu den haushaltsrechtlichen Grundsätzen, die sowohl bei der Gesamtmaßnahme wie bei allen zugehörigen Teilmaßnahmen geprüft werden. Nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Ressourcen anzustreben (Zweck-Mittel-Relation).

Die haushaltsrechtlichen Spielräume unterscheiden sich bei den Kommunen sehr. Deshalb spielt die Finanzkraft der Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen bei der Bemessung des erforderlichen Eigenanteils eine grundsätzliche Rolle. Dies schlägt sich in jährlich veröffentlichten kommunalscharfen Fördersätzen nieder.

Unter Berücksichtigung dieser Finanzkraft muss die Gemeinde sich mit einem Eigenanteil an den förderfähigen Ausgaben beteiligen. Gleichzeitig muss die Finanzierung im Haushalt der Gemeinde gesichert sein. Im Bewilligungsverfahren wird dies geprüft. Zudem erfolgt eine Beteiligung der Kommunalaufsicht bei jeder Bewilligung.

In der Vergangenheit haben sich immer wieder Maßnahmen verzögert, weil die für eine Umsetzung notwendigen Grundstücke nicht zur Verfügung standen. Dies führte zu Verzögerungen und damit Ausgaberesten. Insofern ist bei den Fortsetzungsanträgen zu belegen, dass die für die Umsetzung notwendigen Grundstücke von der Kommune erworben oder gesichert sind.

Gerade im Zusammenhang mit der Entwicklung von Brachflächen ergibt sich der Bedarf, kurzfristig zu intervenieren, um Entwicklungen im Guten zu beeinflussen. Brachflächen sind oft Spekulationsobjekte. Hier fehlen den Kommunen die finanziellen Möglichkeiten, einen Erwerb und die anschließende Aufbereitung ohne eine Förderung anzugehen. Hier besteht der Bedarf, dass Förderentscheidungen schneller fallen können. Dazu bedarf es auch einer größeren Geschwindigkeit bei der Aufstellung eines ISEKs.

§ 136 Abs.1 BauGB definiert städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Maßnahmen, „durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird“. Damit besteht kein Hinderungsgrund, an Stelle langwieriger Analysen und umfangreicher Maßnahmenpakete auf ein überschaubareres Bündel an Maßnahmen zur Beseitigung der maßgeblichen Missstände zu setzen.

Hier gibt es zahlreiche Gebiete, bei denen es nur weniger punktueller Maßnahmen bedarf, um einen dominierenden Missstand zu beseitigen, z.B. im direkten Bahnhofsumfeld. Durch auf den dominierenden Missstand konzentrierte Analysen und daraus abgeleitete Maßnahmen können ISEKs im Rahmen der Verwaltungskraft der Kommunen erarbeitet werden, ohne dass externe Beauftragungen erforderlich sind.

Dies betrifft auch eine thematische Konzentration. So kann auf Basis von Untersuchungen feststehen, dass es in bestimmten Quartieren zu Hitzeinseln kommt oder Gefahren durch Starkregen bestehen. Zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren wäre die Umgestaltung des öffentlichen Raumes (Verschattung, Verdunstungskälte, Fassadenbegrünung etc.) punktuell erforderlich. Ein „Klima-ISEK“ könnte Missstände und Lösungen komprimiert behandeln.

Im Einzelfall ist dies mit Zustimmung des für Städtebauförderung zuständigen Ministeriums möglich. Ausnahmsweise gefördert werden können außerhalb förmlich festgelegter Fördergebiete

  • durch die Fördermaßnahme bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen (§ 147 Satz 3 BauGB) und
  • Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Fördermaßnahme bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (§ 148 1, Satz 2 BauGB).

Das Muster für den Sachbericht ist nach erstmaligem Ausfüllen dem Grunde nach nur zu aktualisieren, da bestimmte Kennzahlen und -felder über die Dauer der Gesamtmaßnahme gleichlautend sein dürften.

Da die Bereitstellung der Bundesmittel in festen Tranchen erfolgt (5%, 25%, 30%, 25% und 15%) werden die Kassenwirksamkeiten von der Bewilligungsbehörde im Bescheid in der Regel in eben diesen Tranchen festgelegt.

Ja, diese sind zwingend einzuhalten. In das Städtebauförderprogramm können nur solche investiven Teilmaßnahmen als Bestandteil eines Finanzierungsabschnitts einer Gesamtmaßnahme aufgenommen werden, bei denen die Leistungsphase 6 nach HOAI abgeschlossen ist. Falls die Planungen noch nicht für sämtliche Gewerke den Stand der Leistungsphase 6 nach HOAI besitzen, ist diese mindestens für diejenigen Gewerke Fördervoraussetzung, die die zuwendungsfähigen Ausgaben in der ersten Bauphase (beim Hochbau einschließlich der Herrichtung der äußeren Hülle) im Wesentlichen bestimmen.

Ja. Auch hier gilt der 30. September des Jahres. Der dazugehörige Sachbericht sollte allerdings mit Stand von Ende Januar des Folgejahres aktualisiert vorgelegt werden.

Eine Bewilligung des Fortsetzungsantrags ist nur aussichtsreich, wenn die Mittel des Vorjahres zu großen Teilen verausgabt wurden und Teilmaßnahmen bis zur Leistungsphase 6 der HOAI in den Gewerken der ersten Bauphase (beim Hochbau einschließlich der Herrichtung der äußeren Hülle), die die Baukosten im Wesentlichen bestimmen, vorbereitet sind.

Mit dem Erstantrag und seiner Bewilligung wird die Vorbereitung der Teilmaßnahmen bis zur Leistungsphase 6 der HOAI gefördert. Dies nimmt Zeit in Anspruch. Insofern könnte eine Förderpause nach der Erstbewilligung in Betracht kommen.

Allerdings gibt es Maßnahmen, die einen behutsamen Einstieg in das Projekt ermöglichen. Das könnte ein Quartiersmanagement, ein startender Verfügungsfonds zur Standortaufwertung oder andere kleinere Maßnahmen sein. Sofern diese umsetzungsreif vorbereitet sind, käme hierzu eine Bewilligung in Betracht.

Ist für eine bauliche-investive Teilmaßnahme bereits die Leistungsphase 6 der HOAI für diejenigen Gewerke abgeschossen, die die zuwendungsfähigen Ausgaben in der ersten Bauphase (beim Hochbau einschließlich der Herrichtung der äußeren Hülle), im Wesentlichen bestimmen, kann diese Teilmaßnahme auf Grundlage eines Fortsetzungsantrags bewilligt werden.

Sofern ein Erstantrag gestellt und bewilligt worden ist und im Folgejahr weitere Finanzierungsmittel benötigt werden, ist ein Fortsetzungsantrag erforderlich. Voraussetzung für einen Fortsetzungsantrag ist die Abgabe eines aktualisierten Sachberichtes zur Gesamtmaßnahme mit der Aktualisierung der KuF.

Gesamtmaßnahmen sollen so abgegrenzt werden, dass sie binnen 10 Jahren umgesetzt werden können (siehe Nummer 13.1). Da die Umsetzung der zuletzt bewilligten Maßnahmen ihre Zeit benötigt, macht es keinen Sinn, Bewilligungen gegen Ende der Gesamtlaufzeit auszusprechen.

Der Fortsetzungsantrag besteht aus einem vereinfachten Antragsformular und einem Sachbericht. Zentraler Gegenstand ist die Fortschreibung der Kosten- und Finanzierungsübersicht (KuF), woran erkennbar ist, welcher Mittelbedarf für das Folgejahr beansprucht wird.

Auf Ausführungen in textlicher Form wird weitestgehend verzichtet. Dies dient der Vereinfachung für beide Seiten.

Die in der Gesamtmaßnahme enthaltenen Teilmaßnahmen die einen Beitrag zum Klimaschutz bzw. zur Klimafolgenanpassung leisten sind im Antrag gesondert darzustellen. Dazu können auch Teilmaßnahmen gehören, die durch einen Dritten außerhalb der Städtebauförderung finanziert werden. Dies ist im Antrag darzustellen. Die benannten Teilmaßnahmen sind in den elektronischen Begleitinformationen (eBI) des Bundes unter Ziffer 1.3 im eBI-Formular einzutragen.

Der Bund muss gegenüber dem Souverän Rechenschaft zum Einsatz der Bundesfinanzhilfen ablegen (Artikel 104 b Absatz3 GG). Deshalb sind mit der Bekanntgabe der Förderentscheidung (Programmveröffentlichung) durch das Ministerium die vom Bund bereitgestellten relevanten Informationen zur Gesamtmaßnahme (elektronischen Begleitinformationen und elektronisches Monitoring) zudem vom Ministerium festgelegten Zeitpunkt in die Datenbank des Bundes einzupflegen.

Nein. Ministerium und Bewilligungsbehörden begrüßen, wenn schlankere ISEKs erstellt werden, die auch gerne von den Verwaltungen der Kommunen selber erstellt wurden.

Für alle Maßnahmen, die ohne das besondere Bodenrecht angewendet werden, ja. Bei Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen mit der beabsichtigten Eintragung eines Sanierungs- oder Entwicklungsvermerks in jedes Grundbuch ist die Rechtssicherheit im Besonderen zu beachten. Dies kann umfangreichere Voruntersuchungen und ein detaillierteres ISEK bedingen.

Nein. Es soll kein Zusatzaufwand für die Kommunen im Übergang von der alten zur neuen Förderrichtlinie entstehen.

Die Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörden prüfen den angemeldeten Förderbedarf der Gemeinden hinsichtlich der allgemeinen Förderfähigkeit und erstellen unter Beachtung der vom Ministerium vorgegebenen Förder- und Handlungsschwerpunkte ihren Programmvorschlag.

Die Prüfung der Bezirksregierung bezieht sich auf die Zweckeignung und Vollständigkeit sowie die Abstimmung mit den anderen Trägern öffentlicher Belange. Ergänzungen und/oder Änderungen auf der Grundlage der Prüfung kommen insbesondere im Falle eines Missverhältnisses zwischen finanzieller Leistungskraft und gemeindlichen Ausgaben in Betracht.

Eine Digitalisierung wird grundsätzlich angestrebt, allerdings besteht hierfür derzeit noch kein konkreter Zeitplan, da zunächst die Erarbeitung und Anwendung der FRL 2023 im Vordergrund steht.

Nein. Die Mitgliedschaft in einem der fünf bestehenden Netzwerke (zukünftig Netzwerk Stadtentwicklung NRW) ist nicht förderfähig.

Bestandteil der Zielerreichungsmatrix sind ausschließlich die im Rahmen der Städtebauförderung zu fördernden investiven Teilmaßnahmen.

Reallabore sind unter Nummer 11.1 als Maßnahmen der Beteiligung, Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit förderfähig. Hinsichtlich der Zweckbindung gilt der Grundsatz der Angemessenheit. Denkbar ist, die Zweckbindung im Einzelfall auf den Zeitpunkt der Vorlage des Ergebnisses zu beschränken.

Die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der kommunalen Förderprogramme und Fonds ist auf das festgelegte Fördergebiet beschränkt. Zudem sind auch diese Maßnahmen innerhalb der zehnjährigen Laufzeit der Gesamtmaßnahme abzuschließen. Die Ausweisung zusätzlicher thematischer Gebiete ist nicht vorgesehen.

Gefördert wird die Herrichtung der Außenhülle von Gebäuden, insbesondere von Fassaden und Dächern unter Berücksichtigung von Fassaden- und Dachbegrünungen – auch zur Rückhaltung von Regenwasser. Wichtig ist: Es geht nicht allein um die vom öffentlichen Raum einsehbaren Flächen, sondern es geht um alle Bereiche, bei denen eine Verbesserung des Wohnumfeldes mit den Maßnahmen eintritt. So wirkt bspw. eine Dachbegrünung positiv auf das Mikroklima im Quartier.

Das Förderangebot zielt insofern auch auf die Verbesserung der klimatischen Bedingungen. Deshalb sind der Rückbau von Nebengebäuden, die Entsiegelung von Flächen oder die Gestaltung von Hof- und Gartenflächen förderfähig.

Die Förderung zielt auf eine Aufwertung  privater Flächen (z.B. Fassaden- und Hofflächen), um in der Summe eine sichtbare Verbesserung oder stärkere Profilierung des Ortsbildes zu erreichen. Hierzu muss die Kommune ein Förderprogramm auflegen, in dem die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Förderung benannt werden.

Nein, zurückgezahlte Fördermittel stehen nicht mehr für die Gesamtmaßnahme zur Verfügung. Um Unwägbarkeiten zu begegnen, ist die Frist zur Mittelverwendung auf 18 Monate angehoben worden.

Nein, der Durchführungszeitraum endet zum 31.12. des 10. Umsetzungsjahres.

Grundsätzlich ja. Förderfähig ist gemäß § 148 BauGB die Errichtung und Änderungen von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen. Das schließt auch die Modernisierung z.B. in Form einer energetischen Modernisierung ein.

Vor dem Hintergrund der Zweckbindung der Fördermittel muss die Kommune allerdings klären, ob das Gebäude hinsichtlich seiner technischen Beschaffenheit und Nutzbarkeit den Sanierungszielen und Bedarfen des Fördergebiets entspricht. Beispielsweise ist die Modernisierung eines unzureichend nutzbaren Gebäudes ohne bauliche Weiterentwicklung wenig sinnvoll.

Ja. In Weiterleitungsfällen wird auf die Regelungen gemäß Nummer 15.3 verwiesen.

Ja. Für die städtebaulichen Gesamtmaßnahmen und für die städtebaulichen Einzelvorhaben ist der Verwendungsnachweis nach vorgeschriebenem Muster  der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Dazu gehören

  • eine Gesamtabrechnung auf Basis der KuF,
  • ein abschließender Sachbericht nach Nummer 17.1,
  • eine Bewertung der Zielerreichung nach Muster
  • bereits erfolgte Zwischenverwendungsnachweise für abgeschlossene Teilmaßnahmen.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände legen der Bewilligungsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des für die städtebauliche Gesamtmaßnahme festgelegten Durchführungszeitraums eine Gesamtabrechnung vor.

Eine Gesamtmaßnahme ist fördertechnisch abgeschlossen,

  • sobald sie durchgeführt ist,
  • sie sich als undurchführbar erweist oder
  • die Bezirksregierung sie für beendet erklärt.

Die Gesamtabrechnung ist der Nachweis der Gemeinde, dass alle Einnahmen erfasst und ausgeschöpft wurden und die Mittel zweckentsprechend eingesetzt worden sind.

Die Bewilligung erfolgt in Bezug auf das Stadterneuerungsgebiet als Gesamtheit aller Teilmaßnahmen. Gegenstand der Bewilligung ist nicht eine oder sind nicht mehrere konkrete Teilmaßnahmen. Allein die Bemessung der Höhe der jährlichen Zuwendung bemisst sich am Sachstand der in der KuF aufgeführten Teilmaßnahmen.

Ein Anspruch auf Förderung aller Teilmaßnahmen, die Bestandteil der KuF sind, besteht nur im Rahmen der Förderobergrenze und unter dem Vorbehalt, dass auch in Zukunft entsprechende Städtebauförderungsmittel des Bundes und des Landes bereitstehen und die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung durch den Antragsteller gesichert ist.

Nein. Es gibt keine Vorgaben zu regelmäßigen Förderpausen. Ziel ist aber, mit der Erstbewilligung zunächst den Planungsfortschritt zu den Teilmaßnahmen zu unterstützen. Da eine Zeitspanne von einem Jahr zwischen Erstantrag und erstem Fortsetzungsantrag kurz ist, um zur Leistungsphase 6 der HOAI zu gelangen, spricht einiges dafür, im zweiten Förderjahr eine Förderpause einzulegen. Da die Ausnahme vom Verbot der Refinanzierung für alle Maßnahmen mit der Erstbewilligung erteilt wird, behindert eine Förderpause keine Umsetzung bis hin zur Vergabe der Aufträge und den Baubeginn. Sofern investive Maßnahmen bereits im ersten Folgejahr die Leistungsphase 6 erreicht haben, ist eine Förderung auch im ersten Folgejahr möglich.

Dies folgt der Logik der Gesamtdauer der Gesamtmaßnahmen von zehn Jahren. Die Bundesmittel werden immer über einen fünfjährigen Zeitraum (Verpflichtungsrahmen) bereitgestellt. Entsprechend beträgt der Durchführungszeitraum pro Bescheid ebenfalls 5 Jahre. Die Bewilligung des Fortsetzungsantrags, der im vierten Jahr auf die Erstbewilligung folgenden Jahr gestellt wird, also im 5. Jahr der Gesamtmaßnahme, erfolgt im 6. Jahr der Gesamtmaßnahme mit einem fünfjährigen Durchführungszeitraum. Daraus ergibt sich eine maximale Umsetzungsdauer von zehn Jahren.

Grundlage der Bemessung einer beantragten Fortsetzungsbewilligung als Finanzierungsabschnitt der Maßnahme sind bei investiven Maßnahmen ausschließlich die Teilmaßnahmen, die umsetzungsreif sind. Es muss auch erkennbar sein, dass die Maßnahme zügig umgesetzt wird.

Entscheidend für die Chancen einer weiteren Bewilligung sind deshalb:

  • ob die kassenwirksamen Mittel des Vorjahres überwiegend verausgabt wurden und
  • ob und für welche Teilmaßnahmen der KuF mindestens die Leistungsphase 6 der HOAI (Erstellung der Ausschreibung) in den Gewerken der ersten Bauphase (beim Hochbau einschließlich der Herrichtung der äußeren Hülle), die die Baukosten im Wesentlichen bestimmen, zum Zeitpunkt des Antrages (siehe Information im Sachbericht) abgeschlossen wurde.

Sind die Merkmale nicht erfüllt und fehlen augenscheinlich die Ressourcen für eine zügige Umsetzung, ist eine Förderpause erforderlich.

Die Förderobergrenze ergibt sich aus der Summe aller Maßnahmen der KuF. Spätestens vor Ablauf des 2. Jahres nach Erteilung der Erstbewilligung wird die dann ermittelte Förderobergrenze verbindlicher Bestandteil der entsprechenden Fortsetzungsbewilligung. Sofern die Zuwendungsempfängerin für dieses Programmjahr ausnahmsweise keinen Fortsetzungsantrag stellen sollte, wird die zunächst vorläufig festgelegte Förderobergrenze verbindlicher Bestandteil der bereits erteilten Erstbewilligung.

Die bei der Erstbewilligung vorläufig festgelegten Ziele werden spätestens vor Ablauf des 2. Jahres nach Erteilung der Erstbewilligung verbindlicher Bestandteil der entsprechenden Fortsetzungsbewilligung.

Nein, beide Nebenbestimmungen werden durch die ANBest Städtebauförderung abgelöst und werden verbindlicher Bestandteil der der Bewilligung.

Nein, die Änderung der Förderobergrenze ist grundsätzlich nicht möglich.

Sofern in Weiterleitungsfällen Förderungen erteilt werden (z. B. im Rahmen eines kommunalen Fassadenprogramms) ist die Erstempfängerin verantwortlich für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips.

Der Umsetzungszeitraum könnte folgendermaßen dargestellt sein (vgl. auch Nummer 0.6 FAQ):

  • In 2023: Erstantrag zum Städtebauförderprogramm 2024
  • In 2024: Erstbewilligung der Gesamtmaßnahme
  • In 2024: Förderpause in 2024 (nicht zwingend), d. h. kein Antrag zum Städtebauförderprogramm 2025
  • In 2025: 1. Fortsetzungsantrag zum Städtebauförderprogramm 2026
  • In 2026: 1. Fortsetzungsbewilligung sowie 2. Fortsetzungsantrag zum Städtebauförderprogramm 2027
  • In 2027: 2. Fortsetzungsbewilligung sowie 3. Fortsetzungsantrag zum Städtebauförderprogramm 2028
  • In 2028: 3. Fortsetzungsbewilligung sowie 4. Fortsetzungsantrag zum Städtebauförderprogramm 2029
  • In 2029: 4. Fortsetzungsbewilligung (mit fünfjährigem Umsetzungszeitraum)
  • Ende 2033: Ende des Durchführungszeitraums der Gesamtmaßnahme
  • Mitte 2034: Vorlage des Verwendungsnachweises der Gesamtmaßnahme gegenüber der Bewilligungsbehörde

Ja, es bedarf einer besonderen Steuerung durch die Zuwendungsempfängerin. So ist zu vermeiden, dass die Kommunen alles parallel ausschreiben und alles gleichzeitig beginnen. Es muss der Spielraum bestehen, auf Kostensteigerungen zu reagieren, ohne die Förderobergrenze zu überschreiten. Vor allem sollten teure Hochbauprojekte nicht gegen Ende des Bewilligungs- und Durchführungszeitraums angegangen werden, ohne einen Puffer bis zur Förderobergrenze zu behalten.

Konsequenz einer Betrachtung des Gebietes als Fördergegenstand ist, dass an die Stelle der Bewilligung von Einzelmaßnahmen (Platz X, Straße Y, Gebäude Z) die jährliche Bewilligung von Finanzierungsabschnitten zur Umsetzung der Gesamtmaßnahme tritt. Dies erhöht die Flexibilität der Kommunen deutlich und erspart Aufwand für alle am Prozess Beteiligten.

Die Kommune kann dadurch die Vorbereitung aller in der KuF enthaltenen Maßnahmen bis zur Ausschreibung und Vergabe mit Fördermitteln vorantreiben. Mit der ersten Bewilligung wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn für alle Teilmaßnahmen der Gesamtmaßnahme erteilt.

Verändert sich der Umsetzungszeitplan von Projekten im Gebiet, weil z.B. der Zugriff auf Liegenschaften nicht gelingt oder Einwände erhoben werden, kann die Kommune flexibel reagieren und eine andere Maßnahme zeitlich vorziehen, um den Mitteleinsatz sicher zu stellen. Eine Anpassung von Bescheiden ist nicht erforderlich.

Treten Mehrkosten auf, weil die Ausschreibungen zu erheblichen Kostensteigerungen führen, kann die Kommune dies durch Minderausgaben an anderer Stelle kompensieren (Reduzierung Standards, Veränderung Umfang Maßnahme). Wichtig: eine Anpassung einzelner Bescheide ist nicht mehr erforderlich.

Die oftmals aufwändige Bildung einzelner Bauabschnitte (BAs) größerer Einzelmaßnahmen durch die Kommunen entfällt ganz. Häufig warten Kommunen zunächst die Bewilligung aller Bauabschnitte ab (z. B. drei BAs in drei Jahren), damit sie die Maßnahme vollständig ausschreiben können. Hierdurch ergaben sich weitere Ausgabereste und Kostensteigerungen. Dies wird mit der Bewilligung von Finanzierungsabschnitten vermieden.

Das BauGB definiert verschiedene förmliche Fördergebiete, die Grundlage einer Gesamtmaßnahme sein können:

  • Sanierungsgebiet (§ 142 BauGB),
  • Entwicklungsbereiche (§ 165 BauGB),
  • Gebiete der sozialen Stadt (§ 171b BauGB),
  • Gebiete des Stadtumbau West (§ 171e BauGB),
  • Gebiete für private Initiativen zur Stadtentwicklung (§ 171f BauGB) und
  • Erhaltungsgebiete (§ 172 BauGB).

Ein Stadterneuerungsgebiet ist ein räumlich klar abgegrenztes Gebiet mit Erneuerungsbedarf. Hierin sind die Maßnahmen konzeptionell und planerisch ausreichend vorzubereiten. Dazu sind vor allem die Sanierungs- und Entwicklungsziele zu bestimmen, die städtebaulichen Missstände, deren Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt, zu erheben, die Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen festzustellen, eine Abstimmung mit den Trägern der öffentlichen Belange – soweit erforderlich – durchzuführen und die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben abzuschätzen (qualifizierte Vorbereitung, vorbereitende Untersuchungen).

Gegenstand der Bewilligung sind nicht mehrere konkrete Einzelprojekte, wie es in den vergangenen Jahrzehnten geübte Praxis war.

Die Bewilligung erfolgt in Bezug auf das Stadterneuerungsgebiet erstmals als Gesamtheit aller Maßnahmen. Maßgeblich ist die Auflistung von Maßnahmen im Rahmen der Kosten- und Finanzierungsübersicht (KuF) des Erstantrags. Faktisch erfolgt die Förderung jährlich in Finanzierungsabschnitten und nicht mehr in Einzelvorhaben und Bauabschnitten.

Die auf das aktuelle Haushaltsjahr entfallenden Mittel werden nach der Neuregelung automatisch durch die NRW.BANK entsprechend des aufgestellten Jahresprogramms zum 15. Dezember einmal jährlich ausgezahlt. Ein Antrag der Kommune ist nicht mehr erforderlich. Sollten vor diesem Termin Ausgaben  anfallen, sind diese durch die Zuwendungsempfängerin vorfinanzieren.

Mit der Einführung der automatisierten Auszahlung hat das Finanzministerium zugestimmt, dass bei einer zweckentsprechenden Verwendung der ausgezahlten Fördermittel innerhalb von 18 Monaten nach der Auszahlung keine Zinsen anfallen. Dies ist gegenüber den in der Landeshaushaltsordnung festgelegten zwei Monaten eine große Erleichterung.

Für den Fall, dass der Zeitraum von 18 Monaten überschritten wird, ist die Erhebung von Zinsen durch die Bewilligungsbehörde zu prüfen. Dabei wird in der Städtebauförderrichtlinie 2023 nicht – wie sonst üblich – auf den Zeitpunkt der Mittelauszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung abgestellt, sondern erst ab dem 13. Monat nach dem Zeitpunkt der Mittelauszahlung. Im Ergebnis ist eine eventuelle Zinsbelastung hierdurch bereits gemildert.

Wurden die Fördermittel mit der Maßgabe ausgereicht, die Zuwendung an einen Dritten weiterzureichen, hat die Letztempfängerin oder der Letztempfänger der Zuwendung den Verwendungsnachweis gegenüber der Gemeinde zu führen. Die Gemeinde prüft den von der Letztempfängerin oder dem Letztempfänger vorgelegten Verwendungsnachweis. Gegenüber der Bezirksregierung wird der geprüfte Verwendungsnachweis von der Gemeinde dann in vereinfachter Form geführt. Dabei hat die Gemeinde neben einem vereinfachten zahlenmäßigen Nachweis zu bestätigen, dass die Maßnahme

  • bewilligungsgemäß,
  • wirtschaftlich und sparsam sowie
  • unter Beachtung der Vergabevorschriften
  • durchgeführt und das Förderziel erreicht wurde.

Dies ist mit einer vereinfachten Dokumentation nachzuweisen.

Zweckgebundene Einnahmen sind insbesondere:

  • die (Förder-) Mittel Dritter zur Finanzierung der Maßnahmen.
  • die Ausgleichs- und Ablösebeträge nach § 154 BauGB, die Erschließungskostenbeiträge nach §§127 ff BauGB sowie die Kostenerstattungsbeiträge nach § 135 a BauGB und die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (§§ 6, 8 KAG) mit ihrem jeweiligen Kostendeckungsanteil.
  • die Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken, die dem Vermögen der Maßnahme zugeordnet sind und mit Städtebaufördermitteln erworben wurden. Erfolgt der Grunderwerb zur Zwischenfinanzierung im Wege von Zinszuschüssen, sind die über den Erwerbspreis einschließlich der Nebenkosten hinausgehenden Einnahmen zur Finanzierung der Maßnahme anzusetzen.
  • die Miet- und Pachteinnahmen aus gewerblicher Nutzung von Einrichtungen und Anlagen die mit Städtebaufördermitteln errichtet wurden. Die Nettokaltmiete/Nettopacht ist mit einem Abzug einer 20 %igen Bewirtschaftungspauschale für Verwaltungskosten, Instandhaltungsaufwand und Mietausfallwagnis für einen Zeitraum von 10 Jahren von den Gesamtausgaben der Maßnahme abzusetzen.
  • die Überschüsse aus Umlegungen.
  • die Einnahmen aus Zinserträgen.
  • der Wert kommunaler Grundstücke und Immobilien, die durch die Städtebaufördermaßnahme nicht mehr für kommunale Zwecke benötigt werden.

Einnahmen, die ganz oder teilweise nach der Abrechnung fällig werden, sind gegenüber der Bewilligungsbehörde und zu erstatten. Insofern reduziert sich die nachträgliche Förderung.

Nein. Die Regelungen zum Verwendungsnachweis und zur Abrechnung gelten für städtebauliche Einzelvorhaben analog.

Da noch kein umfänglich digitalisiertes Verfahren für die Städtebauförderung besteht, sind in Teilen Daten von der KuF in den Antrag, Sachbericht usw. manuell zu übertragen. Auf Verknüpfungen der Muster ist vor dem Hintergrund unterschiedlicher DV-Systeme bei den Kommunen verzichtet worden.14.1.1 | Wie wird das Programm aufgestellt?

Die Bezirksregierung stellt als Bewilligungsbehörden für ihren Bezirk einen Programmvorschlag zum Städtebauförderprogramm auf. Dieser wird dem für Städtebau zuständigen Ministerium übermittelt. Aus den Vorschlägen aller fünf Bezirksregierungen wird dann ein Vorschlag für ein Gesamtprogramm erstellt. Dieser wird in Einplanungsgesprächen mit dem für Städtebauförderung zuständigen Ministerium und den Dezernaten 35 der Bezirksregierungen erörtert.

Das Ministerium stimmt den Entwurf dann nach Billigung durch die Hausspitze bei Bedarf mit dem Bund und/ oder der Europäischen Union ab und veröffentlicht das Städtebauförderprogramm.

Nein, für bereits bewilligte Maßnahmen gelten weiterhin die Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008. Die Anwendung des Baupreisindexes ist für Maßnahmen der Programmjahr 2023 und älter nicht möglich.

Im Falle des Auftretens von Mehrkosten für eine Teilmaßnahme liegt es in der Eigenverantwortung der Antragstellerin, die Förderobergrenze weiter einzuhalten. Zur Kompensation der Mehrkosten von Teilmaßnahmen ist die Reduktion des Umfangs anderer Maßnahmen (räumlich), die Veränderung ihres Ausbaustandards oder der Verzicht von in der KuF enthaltenen Teilmaßnahmen zu prüfen.

Eine vollständige Förderung des Fonds zum kommunalen Fördersatz ist in Gebieten, die multiple Problemlagen, insbesondere auffällige soziale Rahmenbedingungen aufweisen, also insbesondere in Gebieten, die im Programm „Sozialer Zusammenhalt“ gefördert werden, möglich. Sofern in anderen Gebieten derartige gemeinnützig orientierte Fonds, die der Beteiligung der Bewohnerschaft bzw. den Betroffenen ohne eigene wirtschaftliche Interessen im Fördergebiet dienen, eingerichtet werden sollen, sind diese zu 50 % aus Städtebaufördermitteln zum kommunalen Fördersatz und zu 50 % aus sonstigen kommunalen Mitteln oder durch finanzielle Leistungen Dritter (z. B. Spenden) zu finanzieren.

Förderobergrenze ist nicht gleichzusetzen mit der Förderung. Vielmehr stellt die Förderobergrenze die maximale Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben dar.

Die KuF berücksichtigt erstmals die Baukostensteigerungen der vorausgegangenen Jahre. Zu deren Berechnung werden die Baupreisindexe der letzten fünf Jahre herangezogen. Grundlage sind die statistischen Daten des Landesbetriebs IT.NRW. Die prognostizierte Baupreissteigerung wird sowohl auf konsumtive als auch auf investive Maßnahmen angerechnet. Die maßgebliche Steigerungsrate des Baupreisindex wird regelmäßig parallel zu den Fördersätzen gemäß Fördersatzerlass im Frühjahr eines Jahres vom dem für Städtebau zuständigen Ministerium bekannt gegeben und zusätzlich im Förderaufruf veröffentlicht. Diese Daten können dann für die Antragstellung (regelmäßig bis Ende September eines Jahres) als Berechnungsgrundlage für das Folgejahr verwendet werden. Die Einführung des Baupreisindex bedeutet für die Kommunen eine wesentliche Verbesserung. Blieben Kostensteigerungen bislang unberücksichtigt bzw. wurde von den Kommunen versucht, die Preissteigerung vorab zu antizipieren, werden jetzt die antizipierten Preissteigerungen der letzten Jahre automatisiert fortgeschrieben.

Ein Austausch von in der KuF benannten Teilmaßnahmen gegen andere Teilmaßnahmen im Gebiet ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde bis zur endgültigen Festsetzung der Förderobergrenze und der Zielerreichung grundsätzlich möglich.

Die Benennung, welche messbarer Ziele mit welchen Teilmaßnahmen in welcher Höhe erreicht werden sollen und die Vorgabe zu ihrer Überprüfung der Zielerreichung ist seit 2020 in Nordrhein-Westfalen eine haushaltsrechtliche Vorgabe. Unter Nummer 19.4 finden sich hierzu detaillierte Ausführungen.

Im Erstantrag muss auf Basis des vorliegenden Musters eine Benennung erfolgen.

Nein. Die Höhe der Bewilligung bemisst sich in der Regel in Höhe von 10% bis 15% der in der Kosten- und Finanzierungsübersicht (KuF) enthaltenen Summen zu den Investitionskosten.

Nein. Für die Kernmaßnahmen, die das Fördergebiet in besonderer Weise prägen, sollten aber Kostenschätzungen (Tiefbau- und Grünmaßnahmen) oder Kostenberechnungen (Hochbau) vorliegen.

Ein Erstantrag muss die Inhalte des Gebietes definieren und die Fördererwartung konkretisieren. Er umfasst ein ISEK mit Voruntersuchungen zu Missständen und Maßnahmen zur Überwindung der aufgezeigten Probleme.

Zentraler Bestandteil ist eine Kosten- und Finanzierungsübersicht (KuF) zu allen vorgesehenen Maßnahmen im Gebiet gemäß § 149 BauGB. Um eine seriöse Kostenkalkulation zu den Teilmaßnahmen zu erhalten, sollte möglichst eine Vorentwurfsplanung zu allen Tiefbaumaßnahmen (Leistungsphase 2 der HOAI) und möglichst eine Entwurfsplanung zu Hochbaumaßnahmen (Leistungsphase 3 der HOAI) vorliegen. Das wird nicht zu allen Projekten gelingen. Im Blick sind hier aber die Kernmaßnahmen mit der größten Mittelbindung.

Ziel der neuen Systematik der Förderung ist ausdrücklich, vorrangig nur noch Gebiete in die Förderung zu nehmen, die binnen 10 Jahren abgeschlossen werden können (6 Jahre Bewilligungen —ggf. mit einem Jahr Förderpause — und nachlaufende 4 Jahre Umsetzung). Dem kann das ISEK Rechnung tragen.

Bisher bildeten sich gerade bei den großen langlaufenden Fördergebieten hohe Ausgabereste. Dies soll in Zukunft vermieden werden. Die neue Fördersystematik eröffnet mit der Verkürzung der Laufzeit aber auch viel Flexibilität für die Kommunen.

Die Unterscheidung hat damit zu tun, dass bei der Beantragung einer neuen Gesamtmaßnahme (Erstantrag) umfangreichere Unterlagen vorzulegen sind, während bei der Fortführung begonnener Gesamtmaßnahmen (Fortsetzungsantrag) deutliche Vereinfachungen gelten.

Ein Antrag ist über die Bezirksregierung beim für Städtebau zuständigen Ministerium einzureichen. Über die Förderwürdigkeit und die Höhe der Förderung entscheidet das Ministerium.

Träger der Maßnahmen ist in der Regel die Kommune, während die Maßnahmen im Rahmen der Verfügungsfonds aus dem Erneuerungsgebiet heraus durch Private, Vereine, Initiativen etc. mit Unterstützung der kommunalen Beauftragten entwickelt und durch diese Dritten umgesetzt werden.

Die Einrichtung eines Stadtteilbüros in privater Beauftragung kann gefördert werden. Dabei sind sowohl Kosten der baulichen Anpassung als auch der Anmietung durch den privaten Beauftragten —bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete — zuwendungsfähig. Bei einer baulichen Anpassung ist die Einhaltung der Zweckbindungsfristen zu beachten. Eine Anmietung durch die Kommune ist nicht förderfähig.

Im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen sind alle Planungsleistungen förderfähig. Wichtig ist: Bis einschließlich Leistungsphase 6 der HOAI können diese jederzeit beauftragt werden. Ihr Beginn ist nicht förderschädlich und bedarf keiner Ausnahme vom Verbot der Refinanzierung.

Externe Planungsleistungen sind förderfähig.

Nein. Die Objektliste kann aber in Abstimmung mit der Bezirksregierung vor dem Erwerb fortgeschrieben werden.

Häufig muss eine Kommune in einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme Grundstücke und Immobilien von Privaten erwerben und dabei auf Gelegenheiten warten und ggf. Rechtsinstrumente wie Vorkaufsrechte einsetzen. Welche Grundstücke wann zu erwerben sind, ist dabei schwer kalkulierbar.

Mit dem Förderinstrument kommunaler Entwicklungsfonds stehen der Kommune Mittel für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien zur Beseitigung von Entwicklungshemmnissen und städtebaulichen Missständen zur Verfügung. Dies können beispielsweise Grundstücke sein, die für eine städtebauliche Neuordnung benötigt werden. Oder es kann sich auch um verwahrloste Immobilien (Problemimmobilien) oder Grundstücke handeln, die einen städtebaulichen Missstand darstellen und sich negativ auf ihr Umfeld auswirken und neuen Nutzungen zugeführt werden sollen.

Ja. Die Anerkennung des bürgerschaftlichen Engagements ist in der Förderung möglich. Dabei werden die fiktiven Ausgaben des bürgerschaftlichen Engagements angesetzt (s. Nummer 5.4.3).

Der Einsatz innovativer und nachhaltiger Baustoffe, welche erst neu am Markt etabliert und damit hinsichtlich der Haltbarkeit / Nutzungsdauer noch nicht Langzeit erprobt sind, ist im Sinne des Innovations- und Experimentiercharakters erwünscht.

Sollte die Nutzung / Funktion der baulichen Anlage innerhalb der vorgegebenen Zweckbindungsfrist nicht mehr gewährleistet sein, kann ggf. der Austausch einzelner Materialien anteilig in Bezug auf die verbliebene Zweckbindungsdauer gefördert werden (Einzelfallentscheidung durch das Ministerium). Voraussetzung ist, dass die Herstellergewährleistung abgelaufen und die regelmäßige Pflege und Instandhaltung nachgewiesen werden kann.

Zur Umsetzung wird vorgeschlagen, eine vereinfachte Berechnungsmethode zur Ermittlung der eingesparten Energie (kWh) zu nutzen, die u.a. das Berechnungstool des BBSR anwendet, welches zwar für Wohngebäude entwickelt wurde, aber hinsichtlich der Energieeinsparung analog für Nichtwohngebäude anwendbar ist, da es sich um eine Bauteilbetrachtung handelt:

https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Wirtschaftlichkeit/VereinfachteAnsaetze/BBSR-Berechnungstool/BBSR-Berechnungstool-node.html

Die Grundintention des Berechnungstools liegt allerdings auf der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung. Für die Berechnungen für Städtebauförderanträge ist lediglich der Teil der Energieeinsparung (kWh) interessant (oberer Teil).

Die über das Tool berechnete Energieeinsparung (kWh) /m²a und muss schließlich mit der Gesamtbauteilfläche multipliziert werden:

Grundsätzlich ja. Gefördert werden können auch Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen in Gebäudeteilen, die ein eigenständiges Bauteil des Gesamtgebäudes darstellen, für das eine eigenständige Kostenermittlung erstellt wird. Handelt es sich nicht um ein eigenständiges Bauteil, sondern um für die Einrichtung definierte Räumlichkeiten, kann grundsätzlich auch ein Kostenschlüssel angewendet werden.

Unter Verzicht auf eine genaue Berechnung des Kostenerstattungsbetrags kann von der Gemeinde mittels einer Musterberechnung eine Pauschalierung festgesetzt werden. Hierbei sind von der Gemeinde plausible Annahmen zum Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarf in Frage kommender Gebäude zu treffen und mittels einer Musterberechnung die typischen Kosten zur Behebung der Missstände sowie die nach der Sanierung zu erwartenden Einnahmen zu ermitteln. Auf Grundlage dieser Berechnung kann ein durchschnittlicher Kostenerstattungsbetrag ermittelt werden. Hilfreich ist hier die Typisierung von Gebäuden z.B. nach Art, Größe oder Zustand.

Kann eine Pauschalierung auch für einzelne Gewerke (wie z.B. Heizungstausch, Fassadendämmung) festgesetzt werden?

Nein. Der in der Städtebauförderung für die Modernisierung- und Instandsetzung geförderte Kostenerstattungsbetrag bezieht sich auf die Kosten, die nicht aus den Erträgen des Gebäudes finanziert werden können (unrentierliche Kosten). Es ist im Regelfall davon auszugehen, dass unrentierliche Kosten nur bei einer Vollsanierung des Gebäudes entstehen.

Die Berechnung der förderfähigen Ausgaben erfolgt nach der „Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz“ (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV).

Formel:

(1) Kostenerstattungsbetrag = berücksichtigungsfähige Investitionskosten

– Finanzierung durch Dritte

– Summe Fremdkapital (2) = Mittel zur Finanzierung von Fremdkapitalkosten (3) / (Zinssatz Finanzierung Fremdkapitalkosten + Abschreibung AfA)

 

Maßgeblich für die Berechnung der förderfähigen Kosten einer Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme ist der Kostenerstattungsbetrag, auf den der Eigentümer oder die Eigentümerin gemäß § 177 BauGB Anspruch hätte. Es handelt sich dabei um den Fehlbetrag der Kosten der Maßnahme im Vergleich zu den aus der Immobilie zu erzielenden Einnahmen.

Der Kostenerstattungsbetrag errechnet sich aus der Summe aller berücksichtigungsfähigen Kosten abzüglich

1) der Finanzierung durch Dritte (z.B. Zuschüsse, Tilgungsnachlässe) und,

2) dem eingesetzten Fremdkapital.

Die Finanzierung durch Dritte meint alle Zuschüsse oder Nachlässe von Dritten, die die Kosten reduzieren.

Eingesetztes Fremdkapital meint die Kreditsumme, die mit den Einnahmen aus der Immobilie inkl. einer Abschreibung (Tilgung) bedient werden kann. Dabei wird der Gesamtjahresertrag aus der Immobilie durch die Summe aus dem Zinssatz zur Finanzierung der Fremdkapitalkosten und der Abschreibung (1,5%) geteilt.

 

(2) Summe Fremdkapital =

Gesamtjahresertrag (3)


(Zinssatz Finanzierung Fremdkapitalkosten + Abschreibung AfA)

Beispiel: Aus einem Gebäude werden nach Abzug der Bewirtschaftungskosten 10.000 € Jahresmieteinnahmen (Mittel zur Finanzierung von Fremdkapitalkosten) generiert. Bei einem Kreditzins von 2,5 % und einer Abschreibung von 1,5 % ist die Rechnung 10.000 €/ (0,025 + 0,015) = 250.000 €. D.h. mit 10.000 € Jahresmieteinnahmen könnte ein Kredit i.H.v. 250.000 € bedient werden.

 

(3) Der Gesamtjahresertrag errechnet sich aus den Einnahmen aus der Bewirtschaftung der baulichen Anlage nach der Sanierung, der sich abzüglich einer 20%igen Bewirtschaftungspauschale ergibt. Der Gesamtjahresertrag berücksichtigt grundsätzlich immer eine Vollvermietung des Gebäudes/der baulichen Anlage. Auch sonstige Einnahmen wie z.B. aus Mobilfunkanlagen sind zu berücksichtigen.

Beispiel: Aus der zu sanierenden Immobilie werden nach der Sanierung folgende Einnahmen erzielt: Mieteinahmen Wohnungen 8.500  €, Einnahmen Mobilfunkantenne 1.500 €, Mieteinnahmen Ladenlokal 2.500 € = 12.500 €. Abzüglich einer 20%igen Bewirtschaftungspauschale (20% von 12.500 € = 2.500 €) ergibt sich ein Jahresgesamtertrag für die Immobilien i.H.v. 10.000 €.

Es kann die Bereitstellung von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB, soweit sie nach § 9 Abs. 1 a BauGB an anderer Stelle den Grundstücken zugeordnet sind, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, gefördert werden.

Zuwendungsfähig sind hier die Ausgaben, die den Gemeinden entstehen und deren Übernahme vom Eigentümer bzw. Vorhabenträger nach § 135 a BauGB nicht möglich ist.

Im Sinne der Subsidiarität sind zunächst Finanzierungsmöglichkeiten primär zuständiger Fördergeber zu prüfen. Vor diesem Hintergrund sind z. B. Anlagen des Hochwasserschutzes nicht förderfähig.

Die Förderung von Anlagen gegen Naturgewalten ist nur förderfähig, wenn sie den Zwecken der Sanierung dienen. Dies könnte z.B. bei der Wiedernutzung einer Brachfläche der Fall sein, wenn der Hochwasserschutz in Gemeinbedarfseinrichtungen oder in den öffentlichen Raum integriert wird.

Gleiches gilt für den Lärmschutz. Kann kein anderer als Verursacher (z.B. Ausbau einer Gleisstrecke) herangezogen werden und ist ein städtebaulicher Lärmschutz zur Erfüllung der Sanierungs- oder Entwicklungsziele unerlässlich, ist er förderfähig.