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  • Es wird ab dem Programmjahr 2024 ein automatisiertes Auszahlungsverfahren eingeführt. Danach werden die jährlich in den Förderbescheiden bewilligten Kassenmittel automatisch zu einem Stichtag ausgezahlt. Ein separates Mittelabrufverfahren findet nicht mehr statt. Für bereits bewilligte Projekte der Programmjahre 2023 und älter bleibt es bei dem bekannten Mittelabrufverfahren.
  • Die Mittelverwendung musste bisher binnen 2 Monaten erfolgen, um Zinszahlungen zu vermeiden. Diese Frist wird deutlich verlängert auf 18 Monate.
  • Zwischenverwendungsnachweise sind dann erforderlich, wenn Maßnahmen abgeschlossen werden konnten.
  • Es wird ein jährlicher Sachbericht eingeführt, der sich auf die Aktualisierung der KuF konzentriert und erkennen lässt, wie der Fortschritt der Teilmaßnahmen im Gebiet ist. Dieser muss bis Ende Januar jeden Jahres vorgelegt werden, unabhängig davon, ob ein Fortsetzungsantrag gestellt wurde. Gleiches gilt für den Stand der Zielerreichung.
  • Die vereinfachte Verwendungsnachweisprüfung nach Abschluss der Gesamtmaßnahme baut auf den Zwischenverwendungsnachweisen auf und umfasst auch die Prüfung der Zielerreichung. Hier wird die Zielerreichung bei den Teilmaßnahmen saldiert. Eine Rückforderung der Mittel ist bei nicht zweckentsprechender Verwendung und der Unterschreitung der Mindest-Zielerreichungsquote von 85% zu prüfen.