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  • Im Jahr nach der Erstbewilligung können nicht-investive Maßnahmen (z.B. Quartiersmanagement, Reallabore, Verfügungsfonds…) gefördert werden. Eine Bewilligung von Investitionen ist – auch bei den folgenden Bewilligungen – nur aussichtsreich, wenn die verfügbaren Kassenmittel des Vorjahres zu großen Teilen verausgabt wurden und Maßnahmen mit den Gewerken in der Leistungsphase 6 der HOAI (Vorbereitete Ausschreibung) vorliegen, die die zuwendungsfähigen Ausgaben in der ersten Bauphase (beim Hochbau einschließlich der Herrichtung der äußeren Hülle) im Wesentlichen bestimmen.
  • Spätestens im dritten Jahr nach dem Erstantrag (das zweite auf die Bewilligung folgende Jahr) wird die Summe aller Kosten nach KuF als Förderobergrenze festgelegt. Gleichzeitig werden die Ziele einer Förderung auf Basis des Musters festgeschrieben und werden Gegenstand der Verwendungsnachweisprüfung.
  • Die Kommune kann den Zeitpunkt der Umsetzung von Teilmaßnahmen selber gestalten. Treten Mehrkosten auf, muss sie zur Einhaltung der Förderobergrenze prüfen, ob der Umfang anderer Maßnahmen (räumlich) reduziert oder die Ausbaustandards verändert werden können. Auch der Verzicht von Teilmaßnahmen der KuF ist zu prüfen. Dabei muss aber die saldierte Zielerreichung bedacht werden. Für all dies bedarf es keiner förmlichen Beteiligung der Bewilligungsbehörde.