- Viele Fördergegenstände der bestehenden Förderrichtlinie sind bewährt und den Gemeinden vertraut. Deshalb wurden sie im Wesentlichen übernommen und ergänzt (z.B. Kommunale Entwicklungsfonds), aber an die Förderpraxis angepasst und – wo es ging – vereinfacht.
- Inhaltlich stellt die Förderrichtlinie an vielen Stellen auf den Klimawandel und die Notwendigkeit der Anpassung an die Klimafolgen ab. So wird klargestellt, dass Vorgaben zur CO2-Ersparnis bei Gebäuden eingehalten werden müssen. Konkrete Richtwerte oder Anforderungen werden nicht in der Förderrichtlinie verankert, sondern dann in den FAQ und den jährlichen Förderaufrufen festgelegt, um der besonderen Dynamik der gesetzlichen Regelungen Rechnung tragen zu können, ohne die Förderrichtlinie laufend anpassen zu müssen. So wird schon 2024 der Einsatz von Recyclaten im Tiefbau zur Verpflichtung.
- Vorbereitung, Begleitung und Abschluss der Gesamtmaßnahme werden ausdrücklich als förderfähig bestimmt. Die betrifft z.B. vorbereitende Reallabore, prozessbegleitende Maßnahmen der Evaluierung als auch solche zum Abschluss einer Gesamtmaßnahme. Die Personal- und Sachkosten der Gemeinde sind jedoch nicht förderfähig.
- Zur Entwicklung von Grundstücken zwecks Beseitigung von Entwicklungshemmnissen und städtebaulichen Missständen können die Kommunen erstmals einen kommunalen Entwicklungsfonds einrichten. Das Fondsvolumen kann revolvierend eingesetzt werden. Angekaufte Immobilien sind i.d.R. innerhalb von fünf Jahren an einen Privaten zu veräußern oder von der Kommune dauerhaft zu übernehmen
- Die Regeln zur Förderung einer Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden Privater werden erweitert.
- Die Sicherung und der Erhalt denkmalgeschützter oder städtebaulich bedeutsamer Gebäude oder technischer Anlagen wird neu geregelt. Der Erwerb sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der Modernisierungsfähigkeit durch die Kommune können gefördert werden. Gebäude oder technische Anlagen können binnen 5 Jahren wieder veräußert werden.
- Auch der Rückbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen eines privaten Eigentümers kann auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrages im Einzelfall und mit Zustimmung des Ministeriums gefördert werden.
- Im Sinne einer Nutzungsmischung können bei der Förderung von Gemeindebedarfseinrichtungen in Gebäuden jetzt auch nicht-zuwendungsfähige Nutzungen anteilig geplant werden. Die Förderung des Gemeinbedarfs erfolgt dann anteilig.
- Die Förderregeln für kommunale Verfügungsfonds und Förderprogramme tragen den aktuellen Rahmenbedingungen, z.B. zum Klimawandel Rechnung.
- Die Förderung kommunaler Kooperationen und Netzwerke wird in der Förderrichtlinie explizit geregelt.
- Auch Maßnahmen mit experimentellem Charakter werden ausdrücklich als förderfähig klargestellt. Dies betrifft Kommunikations- und Beteiligungsformate und besondere Prozesse ebenso wie Investitionen, bei denen zu den Themen Klimaschutz und Energiekrise die Suche nach kreativen, schnell umsetzbaren Lösungen unterstützt wird.
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