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Das BauGB zielt im besonderen Städtebaurecht auf Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur
Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird (u.a. § 136 Abs.2 BauGB). Im Vordergrund stehen gebietsbezogene städtebauliche Missstände und Mängel in den Städten und Gemeinden.