Alle geplanten Maßnahmen sind dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit zu verpflichten. Sie sollen daher so optimiert werden, dass sie sowohl die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen von Frauen und Männern als auch die unterschiedlichen Auswirkungen von Maßnahmen der Förderung auf beide Geschlechter in der Art berücksichtigen, dass Ungleichbehandlungen aufgedeckt und abgebaut werden.
Bei der Konzeption für die umfassende bauliche und funktionale Aufwertung des Gebietes, ist auf die kulturelle, städtebauliche und architektonische Qualität zu achten (öffentliche Leitfunktion).
Die Umsetzung baulicher Maßnahmen, die Denkmäler oder Denkmalbereiche betreffen, ist in Abstimmung mit der für den Denkmalschutz bzw. die Denkmalpflege zuständigen Behörde durchzuführen.
Die kinderfreundliche und generationsübergreifende Gestaltung des öffentlichen Raumes ist sicherzustellen, so dass alle Menschen – unabhängig vom Alter und körperlichen Einschränkungen – öffentliche Gebäude, Straßen, Wege und Plätze selbstständig und uneingeschränkt nutzen können (barrierefreies Bauen). Sofern ein barrierefreies Bauen nicht umsetzbar ist, ist möglichst barrierearm zu bauen. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit bleiben davon unberührt.
Bei der Planung und Umsetzung von baulichen Maßnahmen sind auch Aspekte der objektiven und subjektiven Sicherheit zu berücksichtigen und das Entstehen von Angsträumen zu vermeiden. Hierzu sind die örtlich zuständigen Polizeibehörden bei Bedarf zu beteiligen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch und den Webseiten der polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes unter https://www.polizei-beratung.de/themen-undtipps/staedtebau/.

