[iks_menu id="381"]

Barrierefreiheit war und ist weiterhin ein wichtiges Querschnittsziel in der Städtebauförderung. Zur Sicherstellung der Barrierefreiheit sind die hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 49 BauO NRW, Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW, DIN 18040) durch die Zuwendungsempfänger bei der Planung und Umsetzung von Teilmaßnahmen zu berücksichtigen.