Die Förderrichtlinie regelt das Antrags- und Bewilligungsverfahren von Zuwendungen. Insofern sind die Regelungen des Haushaltsgesetzes zu beachten. In der Landeshaushaltsordnung (LHO) sind die §§ 23, 44 maßgeblich. Hinzu kommen die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) zu § 44 LHO. Falls Bundesmittel in Anspruch genommen werden, sind die Verwaltungsvereinbarungen zur Städtebauförderung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern ebenfalls zu beachten. Im Falle des Einsatzes von Mitteln der Europäischen Strukturfonds, sind die einschlägigen Bestimmung der Europäischen Union anzuwenden.
Zur Umsetzung der Maßnahmen ist das Baugesetzbuch (BauGB) maßgeblich. Die wesentlichen Regelungen betreffen das besondere Städtebaurecht im zweiten Kapitel des Gesetzes (§ 136 ff BauGB).