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Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Schon der Vorbehalt, dass in den Haushalten von Bund und Land Mittel jährlich eingestellt sein müssen, zeigt, dass der Haushaltsvorbehalt des Souveräns einen Rechtsanspruch auf Förderung ausschließt.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der Anträge und ihrer Qualität. Maßnahmen der integrativen Stadtentwicklung und Stadterneuerung sind vorrangig zu fördern.