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Die Einrichtung eines Stadtteilbüros in privater Beauftragung kann gefördert werden. Dabei sind sowohl Kosten der baulichen Anpassung als auch der Anmietung durch den privaten Beauftragten —bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete — zuwendungsfähig. Bei einer baulichen Anpassung ist die Einhaltung der Zweckbindungsfristen zu beachten. Eine Anmietung durch die Kommune ist nicht förderfähig.