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Reallabore sind unter Nummer 11.1 als Maßnahmen der Beteiligung, Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit förderfähig. Hinsichtlich der Zweckbindung gilt der Grundsatz der Angemessenheit. Denkbar ist, die Zweckbindung im Einzelfall auf den Zeitpunkt der Vorlage des Ergebnisses zu beschränken.