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Der Bund muss gegenüber dem Souverän Rechenschaft zum Einsatz der Bundesfinanzhilfen ablegen (Artikel 104 b Absatz3 GG). Deshalb sind mit der Bekanntgabe der Förderentscheidung (Programmveröffentlichung) durch das Ministerium die vom Bund bereitgestellten relevanten Informationen zur Gesamtmaßnahme (elektronischen Begleitinformationen und elektronisches Monitoring) zudem vom Ministerium festgelegten Zeitpunkt in die Datenbank des Bundes einzupflegen.