Bei Baumaßnahmen, baulichen Teilmaßnahmen und städtebaulichen Einzelvorhaben, deren zuwendungsfähige Ausgaben den Betrag von 5 Millionen Euro erreichen oder übersteigen, ist die baufachliche Prüfung durch die Gemeinde vorzunehmen. In diesen Fällen unterrichtet die Gemeinde die zuständige Bewilligungsbehörde über das Ergebnis der baufachlichen Prüfung. Dabei wird von einer Beteiligung der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle des Landes Nordrhein-Westfalen wird nach VVG Nummer 6.3 zu § 44 LHO abgesehen. Bei der Beantragung von Fördermitteln für Baumaßnahmen, baulichen Teilmaßnahmen und städtebaulichen Einzelvorhaben unterhalb von 5 Millionen Euro zuwendungsfähiger Ausgaben ist die Vorlage einer baufachlichen Prüfung gegenüber der Bewilligungsbehörde nicht erforderlich. Von einer Beteiligung der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle des Landes Nordrhein-Westfalen wird nach Nummer 6.3 VVG zu § 44 LHO abgesehen.
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