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Grundsätzlich ist der Umfang der Gesamtmaßnahme im Erstantrag darzustellen. Änderungen können bis zur endgültigen Festlegung der Ziele und Förderobergrenze im 2. Jahr nach der Erstbewilligung in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde noch erfolgen. Im Anschluss ist die Gesamtmaßnahme wie festgelegt durchzuführen.