Eine gesicherte Förderung aller Teilmaßnahmen, die Bestandteil der KuF des Erstantrags sind, besteht nur im Rahmen der Förderobergrenze und steht unter dem Vorbehalt, dass im jeweiligen Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes entsprechende Haushaltsmittel für die Städtebauförderung bereitgestellt werden und das Land mit dem Bund eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung schließt.
In den vergangenen Jahrzehnten ist es noch nie dazu gekommen, dass eine verkündete Maßnahme nach Bewilligung nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Und der Bund hat sich fortlaufend zur Städtebauförderung bekannt. Ein Ausstieg von einem Jahr zum anderen ist nicht zu erwarten. Eine Übergangsregelung wird — für den Fall der Fälle — sicher ermöglichen, die begonnenen Teilmaßnahmen eines Fördergebietes abzuschließen.
Gleichwohl ist beim Um- und Neubau von Gebäuden bezüglich des Umsetzungszeitraums eine besondere Achtsamkeit erforderlich. Deshalb sollten die Hochbaumaßnahmen nicht Gegenstand der letzten Bewilligung sein.
Auch ein gleichzeitiger Beginn von mehreren Hochbaumaßnahmen ist zu vermeiden. Hier ist dringend zu empfehlen, dass zwischen der Summe der Kosten dieser Maßnahme und den noch zur Verfügung stehenden und nicht für andere Maßnahmen gebundenen Mitteln ein Puffer für unvorhergesehene Baukostensteigerungen verbleibt.