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Im Falle des Auftretens von Mehrkosten für eine Teilmaßnahme liegt es in der Eigenverantwortung der Antragstellerin, die Förderobergrenze weiter einzuhalten. Zur Kompensation der Mehrkosten von Teilmaßnahmen ist die Reduktion des Umfangs anderer Maßnahmen (räumlich), die Veränderung ihres Ausbaustandards oder der Verzicht von in der KuF enthaltenen Teilmaßnahmen zu prüfen.