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Die Bewilligung erfolgt in Bezug auf das Stadterneuerungsgebiet als Gesamtheit aller Teilmaßnahmen. Gegenstand der Bewilligung ist nicht eine oder sind nicht mehrere konkrete Teilmaßnahmen. Allein die Bemessung der Höhe der jährlichen Zuwendung bemisst sich am Sachstand der in der KuF aufgeführten Teilmaßnahmen.

Ein Anspruch auf Förderung aller Teilmaßnahmen, die Bestandteil der KuF sind, besteht nur im Rahmen der Förderobergrenze und unter dem Vorbehalt, dass auch in Zukunft entsprechende Städtebauförderungsmittel des Bundes und des Landes bereitstehen und die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung durch den Antragsteller gesichert ist.