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Die erste Bewilligung eines Förderantrages nach Aufstellung des Programms

  • erkennt das Fördergebiet grundsätzlich nach den einschlägigen Paragraphen des zweiten Kapitels des BauGB an,
  • hat als Fördergegenstand die städtebauliche Entwicklung eines abgegrenzten Stadterneuerungsgebiets als Gesamtheit aller Teilmaßnahmen
  • beinhaltet als Anlage die vorgelegte KuF und benennt die Summe der KuF als Förderobergrenze,
  • enthält eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns für alle in der KuF aufgeführten Maßnahmen, damit diese ausgeschrieben werden können und ein Auftrag vergeben werden kann und
  • erfolgt i.d.R. für Planungskosten bis einschließlich zur Leistungsphase 6 der HOAI.

Neben der Darstellung der Inhalte und der voraussichtlich entstehenden Ausgaben fixiert für die Bewilligung auch die vorläufig festgesetzten Ziele auf, die mit der Gesamtmaßnahme erreicht werden sollen. Dies erfolgt auf Basis eines Musters und den Erklärungen im Antrag.