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Die Förderobergrenze ergibt sich aus der Summe aller Maßnahmen der KuF. Spätestens vor Ablauf des 2. Jahres nach Erteilung der Erstbewilligung wird die dann ermittelte Förderobergrenze verbindlicher Bestandteil der entsprechenden Fortsetzungsbewilligung. Sofern die Zuwendungsempfängerin für dieses Programmjahr ausnahmsweise keinen Fortsetzungsantrag stellen sollte, wird die zunächst vorläufig festgelegte Förderobergrenze verbindlicher Bestandteil der bereits erteilten Erstbewilligung.