[iks_menu id="381"]

Für den Fall, dass der Zeitraum von 18 Monaten überschritten wird, ist die Erhebung von Zinsen durch die Bewilligungsbehörde zu prüfen. Dabei wird in der Städtebauförderrichtlinie 2023 nicht – wie sonst üblich – auf den Zeitpunkt der Mittelauszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung abgestellt, sondern erst ab dem 13. Monat nach dem Zeitpunkt der Mittelauszahlung. Im Ergebnis ist eine eventuelle Zinsbelastung hierdurch bereits gemildert.