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Eine Gesamtmaßnahme ist fördertechnisch abgeschlossen,

  • sobald sie durchgeführt ist,
  • sie sich als undurchführbar erweist oder
  • die Bezirksregierung sie für beendet erklärt.

Die Gesamtabrechnung ist der Nachweis der Gemeinde, dass alle Einnahmen erfasst und ausgeschöpft wurden und die Mittel zweckentsprechend eingesetzt worden sind.