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Ja. Für die städtebaulichen Gesamtmaßnahmen und für die städtebaulichen Einzelvorhaben ist der Verwendungsnachweis nach vorgeschriebenem Muster  der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Dazu gehören

  • eine Gesamtabrechnung auf Basis der KuF,
  • ein abschließender Sachbericht nach Nummer 17.1,
  • eine Bewertung der Zielerreichung nach Muster
  • bereits erfolgte Zwischenverwendungsnachweise für abgeschlossene Teilmaßnahmen.