Ja. Für die städtebaulichen Gesamtmaßnahmen und für die städtebaulichen Einzelvorhaben ist der Verwendungsnachweis nach vorgeschriebenem Muster der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Dazu gehören
- eine Gesamtabrechnung auf Basis der KuF,
- ein abschließender Sachbericht nach Nummer 17.1,
- eine Bewertung der Zielerreichung nach Muster
- bereits erfolgte Zwischenverwendungsnachweise für abgeschlossene Teilmaßnahmen.

