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Der Schlussverwendungsnachweis ist nach Abschluss der Gesamtmaßnahme vorzulegen, d. h. sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraums. Ausgleichsbeträge sind dabei als zweckgebundene Einnahmen nach Nummer 18.1 FRL 2023 zur Deckung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einzusetzen. Werden hierdurch Zuschüsse frei und können diese nicht innerhalb der Gesamtmaßnahme erneut zweckentsprechend verwendet werden, so sind diese an das Land zurückzuerstatten.