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Zweckgebundene Einnahmen sind insbesondere:

  • die (Förder-) Mittel Dritter zur Finanzierung der Maßnahmen.
  • die Ausgleichs- und Ablösebeträge nach § 154 BauGB, die Erschließungskostenbeiträge nach §§127 ff BauGB sowie die Kostenerstattungsbeiträge nach § 135 a BauGB und die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (§§ 6, 8 KAG) mit ihrem jeweiligen Kostendeckungsanteil.
  • die Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken, die dem Vermögen der Maßnahme zugeordnet sind und mit Städtebaufördermitteln erworben wurden. Erfolgt der Grunderwerb zur Zwischenfinanzierung im Wege von Zinszuschüssen, sind die über den Erwerbspreis einschließlich der Nebenkosten hinausgehenden Einnahmen zur Finanzierung der Maßnahme anzusetzen.
  • die Miet- und Pachteinnahmen aus gewerblicher Nutzung von Einrichtungen und Anlagen die mit Städtebaufördermitteln errichtet wurden. Die Nettokaltmiete/Nettopacht ist mit einem Abzug einer 20 %igen Bewirtschaftungspauschale für Verwaltungskosten, Instandhaltungsaufwand und Mietausfallwagnis für einen Zeitraum von 10 Jahren von den Gesamtausgaben der Maßnahme abzusetzen.
  • die Überschüsse aus Umlegungen.
  • die Einnahmen aus Zinserträgen.
  • der Wert kommunaler Grundstücke und Immobilien, die durch die Städtebaufördermaßnahme nicht mehr für kommunale Zwecke benötigt werden.