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Keine zweckgebundenen Einnahmen sind insbesondere

  • Gebühren aus dem Marktgeschehen und von Schankerlaubnissen,
  • zweckgebundene Geldspenden sowie Zuwendungen von den Kreisen, den Landschaftsverbänden und dem Regionalverband Ruhr.,
  • Mittel, die ein geförderter Eigentümer aufbringt und die als kommunaler Eigenanteil gewertet werden. Es wird zugelassen, dass die durch den Eigentümer aufgebrachten Mittel im Einzelfall bei Gemeinden, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen können, als kommunaler Eigenanteil gewertet werden können, da in diesen Fällen davon ausgegangen werden muss, dass anderenfalls die Investitionen unterbleiben würden.