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Die Gemeinde hat der Bezirksregierung innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Gesamtmaßnahme eine Gesamtrechnung auf der Grundlage der Verwendungsnachweise für die bereits abgerechneten städtebaulichen Teilmaßnahmen vorzulegen. Gegenstand der Gesamtabrechnung ist die geförderte städtebauliche Gesamtmaßnahme als Einheit, so wie sie räumlich abgegrenzt wurde, oder selbstständig abrechenbare Teile davon.