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Der Regelfall ist eine Förderpause nach der Erstbewilligung, um den Kommunen die Zeit zu geben, um alle investiven Maßnahmen planerisch so vorzubereiten, dass eine Kostenschätzung oder -ermittlung möglich ist. Eine Festlegung der Ziele und der Förderobergrenze ist grundsätzlich auch im ersten Jahr nach Erteilung der Erstbewilligung ein denkbarer Ausnahmefall, der aber grundsätzlich als Ermessensentscheidung der Bewilligungsbehörde möglich ist.