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Die Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung (VV Stbf) zwischen Bund und den Ländern legt die in den einzelnen Bundeprogrammen zulässigen Gebietskulissen fest.

Im Programm “Lebendige Zentren” kann die räumliche Festlegung als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB, Maßnahmengebiet nach § 171b, § 171e oder § 171f BauGB erfolgen (vgl. Art. 6 Abs. 2 VV Städtebauförderung).

Im Programm „Sozialer Zusammenhalt“ kann die räumliche Festlegung als Maßnahmengebiet nach § 171e Absatz 3 BauGB, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB oder als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB erfolgen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VV Städtebauförderung).

Im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ kann die räumliche Festlegung als Stadtumbaugebiet nach § 171b BauGB, Sanierungsgebiet, nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB oder Erhaltungsgebiet nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB erfolgen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VV Städtebauförderung).

Darüber hinaus gilt nach Art. 3 Abs. 1 VV Städtebauförderung: Sollten im begründeten Einzelfall bei kleineren Städten und Gemeinden die Voraussetzungen für eine förmliche Festlegung nach dem BauGB fehlen, kann die Gebietsfestlegung durch Beschluss der Gemeinde erfolgen. Bei einer erstmalig in ein Programm der Städtebauförderung aufgenommenen Gesamtmaßnahme ist übergangsweise (max. drei Jahre) die Festlegung als Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB ausreichend.