Im Einzelfall ist dies mit Zustimmung des für Städtebauförderung zuständigen Ministeriums möglich. Ausnahmsweise gefördert werden können außerhalb förmlich festgelegter Fördergebiete
- durch die Fördermaßnahme bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen (§ 147 Satz 3 BauGB) und
- Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Fördermaßnahme bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (§ 148 1, Satz 2 BauGB).

