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Im Einzelfall ist dies mit Zustimmung des für Städtebauförderung zuständigen Ministeriums möglich. Ausnahmsweise gefördert werden können außerhalb förmlich festgelegter Fördergebiete

  • durch die Fördermaßnahme bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen (§ 147 Satz 3 BauGB) und
  • Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Fördermaßnahme bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (§ 148 1, Satz 2 BauGB).