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Nein. Für Gesamtmaßnahmen, die vor dem Programmjahr 2024 erstmals gefördert worden sind, finden die Nummern 1.2, 13.2, 17.1 und 19.4 dieser Richtlinie keine Anwendung, es sei denn, dass noch keine baulich-investiven Teilmaßnahme bewilligt wurden.