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Gesamtmaßnahmen, die vor dem Programmjahr 2024 gefördert worden sind, werden in diese Richtlinien übergeleitet. Die erste Antragstellung nach diesen Richtlinien erfolgt bei den übergeleiteten Gesamtmaßnahmen als Erstantrag nach Nummer13.2. Hierbei hat die Gemeinde darzustellen, welche Teilmaßnahmen zum Abschluss der Gesamtmaßnahme erforderlich sind und in welcher Höhe Fördermittel hierfür benötigt werden. Die bisherige Laufzeit der Gesamtmaßnahme sowie die bisher geleistete Förderung sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Sich anschließende Folgeanträge werden nach Nummer13.3 FRL 2023 gestellt. Die weiteren Schritte erfolgen nach den Regelungen dieser Richtlinie. Wichtig ist: Mit der Novellierung der Förderrichtlinie sollen bereits länger laufende Gesamtmaßnahmen nicht erneut um zehn weitere Jahre verlängert werden, sondern vielmehr zeitnah abgerechnet werden.