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Anträge für das Programmjahr 2024 werden als Erstanträge nach Nummer 13.2 behandelt. Dabei sind die verbleibende Laufzeit sowie die voraussichtlich noch anfallenden Ausgaben der Gesamtmaßnahme bis zu ihrer Beendigung festzulegen. Die bisherige Laufzeit sowie die bereits erteilte Förderung sind angemessen zu berücksichtigen. Damit gilt für alle Anträge bzw. Bewilligungen im STEP 2024 die Förderobergrenze, als vorläufig, um den Gemeinden hinreichend Zeit zur Weiterqualifizierung und ggf. Prioritätensetzung innerhalb der noch umzusetzenden Gesamtmaßnahmen (v. a. Baumaßnahmen) zu geben (ab 2025 gilt Leistungsphase 6 der HOAI). Die angemessene Berücksichtigung der bisherigen Laufzeit und Förderung dient einer abschlussorientierten Ausfinanzierung von bereits länger laufenden Gesamtmaßnahmen. Eine abschließende Festlegung der Indikatoren sowie der Förderobergrenze erfolgt dann nach Nummer 13.3 FRL 2023 spätestens im 2. Jahr nach der Erstbewilligung – in der Regel im Rahmen einer Fortsetzungsbewilligung.

Gebietsabgrenzungen, Gebietsbeschlüsse und die ISEK gelten fort, es sei denn, wesentliche Änderungen erfordern eine Anpassung. Diese Regelung dient einem leichteren Übergang in die FRL 2023.