[iks_menu id="381"]

Die Nummern 6.3.1,13.2 Ziffer 8, 15.1 Ziffer 4 und 19.4 der FRL 2023 finden keine Anwendung, es sei denn, es wurden in der Gesamtmaßnahme noch keine baulich-investiven Ausgaben bewilligt. Diese Regelung ermöglicht einen leichteren Übergang in die FRL 2023. Die Zielerreichung ist demnach nicht auf bereits laufende Gesamtmaßnahmen anzuwenden, bei denen schon baulich-investive Teilmaßnahmen bewilligt worden sind.