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Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung (Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008), zuletzt geändert durch Runderlass vom 6. Dezember 2022 (MBl. NRW 2022 S. 998) außer Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Für Förderanträge, die auf der Grundlage der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 vom 22. Oktober 2008 (MB NRW. 2022S. 36, die zuletzt durch Runderlass vom 6. Dezember 2022 (MB. NRW  2022 S. 998) geändert worden und am 31. Dezember 2023 außer Kraft getreten sind, bewilligt worden sind, sind die Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 weiterhin anzuwenden.