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Mit der Fördervoraussetzung soll den Belangen des Klimaschutzes bzw. der Anpassung an den Klimawandel in besonderer Weise Rechnung getragen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle Teilmaßnahmen, einen Beitrag zum Klimaschutz bzw. zur Anpassung an den Klimawandel leisten sollen. Gleichzeitig sind diejenigen Teilmaßnahmen, die einen Beitrag leisten im Städtebauförderantrag (Nummer 7.2) konkret zu benennen und umzusetzen, um die Fördervoraussetzung zu erfüllen. Teilmaßnahmen, die einen Beitrag zum Klimaschutz bzw. zur Anpassung an den Klimawandel leisten, können sein bzw. beinhalten:

  • Herstellung von blau-grüner Infrastruktur (z.B. Entsiegelungen, Erstellung, Aufwertung oder Umgestaltung von Grünflächen, Versickerungs- und Verdunstungseinrichtungen, Dach- und Fassadenbegrünungen),
  • Pflanzung von Stadtgrünelementen (z.B. klimaresiliente Bäume, Hecken, Sträucher, Blühstreifen),
  • Wiedereinsatz von Bestandsbaustoffen und /oder zum Einsatz möglichst nachhaltiger Baustoffe,
  • Einsatz erneuerbarer Energien und /oder Techniken zur Energieeinsparung (z.B. PV-Anlagen, Geothermie, Fernwärme, Wärmepumpen etc.),
  • Umbau von Straßen und öffentlichen Plätzen zur Förderung der Nahmobilität (z.B. Aufwertung durch neue oder breitere Rad- und Fußwege, Begrünung des öffentlichen Raums).

Die Fördervoraussetzung ist ebenfalls erfüllt, sofern die Teilmaßnahmen in anderer Weise finanziert werden, z. B. mithilfe eines anderen Fördermittelgebers o. ä.. Sofern dies der Fall ist, sind entsprechende Teilmaßnahmen im Antrag dazustellen (vgl. Nummer 13.2.6 FAQ).