Die konkreten Anforderungen sind in Nummer 4.1 FRL 2023 aufgeführt. Eine Zuwendungsfähigkeit des Antrages setzt insbesondere voraus, dass bei einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) vorliegt, in dem die Gesamtmaßnahme festgelegt wird und die Teilmaßnahmen dargestellt sind.
Das Thema Klimaschutz zieht sich an vielen Stellen durch die Förderrichtlinie, wird hier aber gesondert herausgestellt, da dies eine Fördervoraussetzung des Bundes ist.
Voraussetzung ist weiterhin, dass die Gemeinde sich entsprechend ihrer Finanzkraft auf Basis des geltenden Fördersatzerlasses mit einem Eigenanteil an den förderfähigen Ausgaben beteiligt und die Finanzierung gesichert ist.
Die Einhaltung der jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften wird ausdrücklich erwähnt, sollte aber eine Selbstverständlichkeit sein. Besonders betont werden die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowohl bei der Gesamtmaßnahme wie bei allen zugehörigen Teilmaßnahmen.