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Mit dem Wechsel der Förderung weg von der Teilmaßnahme hin zur Gesamtmaßnahme kann nicht eingefordert werden, dass im Zuge einer ersten Bewilligung alle Grundstücke, die für die Umsetzung aller Teilmaßnahmen erforderlich sind, in der Verfügungsgewalt der Kommune liegen. Gleichwohl bleibt dies ein wichtiger Beurteilungspunkt bei der Bemessung der Höhe der jährlichen Mittelbereitstellung.