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Mit dem Wechsel der Förderung weg vom Einzelvorhaben hin zur Gesamtmaßnahme kann nicht eingefordert werden, dass im Zuge einer ersten Bewilligung für alle Teilmaßnahmen bereits Planungs- und Baurecht vorhanden sind. Gleichwohl bleibt dies ein wichtiger Beurteilungspunkt bei der Bemessung der Höhe der jährlichen Mittelbereitstellung.