[iks_menu id="381"]

§ 136 Abs.1 BauGB definiert städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Maßnahmen, „durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird“. Damit besteht kein Hinderungsgrund, an Stelle langwieriger Analysen und umfangreicher Maßnahmenpakete auf ein überschaubareres Bündel an Maßnahmen zur Beseitigung der maßgeblichen Missstände zu setzen.

Hier gibt es zahlreiche Gebiete, bei denen es nur weniger punktueller Maßnahmen bedarf, um einen dominierenden Missstand zu beseitigen, z.B. im direkten Bahnhofsumfeld. Durch auf den dominierenden Missstand konzentrierte Analysen und daraus abgeleitete Maßnahmen können ISEKs im Rahmen der Verwaltungskraft der Kommunen erarbeitet werden, ohne dass externe Beauftragungen erforderlich sind.

Dies betrifft auch eine thematische Konzentration. So kann auf Basis von Untersuchungen feststehen, dass es in bestimmten Quartieren zu Hitzeinseln kommt oder Gefahren durch Starkregen bestehen. Zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren wäre die Umgestaltung des öffentlichen Raumes (Verschattung, Verdunstungskälte, Fassadenbegrünung etc.) punktuell erforderlich. Ein „Klima-ISEK“ könnte Missstände und Lösungen komprimiert behandeln.