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In der Vergangenheit haben sich Maßnahmen verzögert, weil nicht ausreichende Planungssicherheit bestand und das Baurecht für die Teilmaßnahmen und Einzelvorhaben nicht zeitnah geschaffen wurde. Dies führt zu Verzögerungen und damit zu Ausgaberesten.

Mit der Umstellung auf das Gebiet als Fördergegenstand wurde darauf verzichtet, für alle Teilmaßnahmen des Gebietes mit Beginn der erstmaligen Förderung die Planungs- und Genehmigungsreife als Voraussetzung zu benennen. Gleichwohl ist bei Fortsetzungsanträgen zu belegen, dass Umsetzungshemmnisse zu den Projekten nicht bestehen, die für die Bemessung der Höhe der Bewilligung des Finanzierungsabschnittes maßgeblich sind.