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Weder mit der Gesamtmaßnahme, noch mit einem städtebaulichen Einzelvorhaben darf vor der Bewilligung begonnen werden. Bei der Gesamtmaßnahme gilt die Besonderheit, dass mit der Erstbewilligung der vorzeitigen Maßnahmebeginn für alle Teilmaßnahmen der Gesamtmaßnahme quasi erteilt ist. Aufträge für bauliche Maßnahmen können dann förderunschädlich vergeben, beauftragt und begonnen werden.