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Nein. Schaltet die Gemeinde i.S.v. §§ 157, 167 einen Sanierungs- bzw. Entwicklungsträger oder anderen Beauftragten ein, so zählt dies nicht zu den Kosten der Gemeindeverwaltung.

Bund, Land und die Gemeinden sind gemeinsam Träger des Bundesprogramms der Städtebauförderung. Hierbei haben Antragstellende einen angemessenen Eigenanteil zu tragen und müssen für die Umsetzung der Maßnahmen Ressourcen zur Verfügung stellen.