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Ja. Wenn ein Maßnahmenträger Vorsteuerabzugsberechtigt ist, also Vergünstigungen nach den §§ 9, 15 Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen kann, reduziert sich die Bemessungsgrundlage der Förderung auf die Nettoausgaben (Preise ohne Umsatzsteuer).