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Es handelt sich um freiwillige, unentgeltliche Arbeiten nach Nummer 2.3.2 VVG zu § 44 LHO. Bei freiwilligen unentgeltlichen Arbeiten können 15 € je Arbeitsstunde angesetzt werden. Die freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten von Architekten und Ingenieuren sind mit Basishonorarsatz nach § 2a HOAI bei den anzurechnenden Kosten nach HOAI anzusetzen. Freiwillige, unentgeltliche Arbeiten von Fachfirmen werden auf der Grundlage der DIN 276 i. V. m. den Kostenwerten des Baukosteninformationsdienstes mit dem anteiligen Wert von 70 % in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass die Zuwendung nicht die Summe der tatsächlichen Ausgaben überschreitet.