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Wenn eine Maßnahme eines anderen Trägers für die Umsetzung einer Stadterneuerungsmaßnahme Voraussetzung ist oder zu einem gleichen Zeitpunkt erfolgen muss, können Städtebaufördermittel zur Vor- und Zwischenfinanzierung von Maßnahmen anderer Finanzierungsträger innerhalb der Gesamtmaßnahme zeitlich befristet verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Erstattung vereinbart wurde, notwendige Ausnahmen (vorzeitiger Maßnahmenbeginn) zugelassen sind und die Erstattungszahlung innerhalb des Durchführungszeitraumes vom Begünstigten geleistet wird (s. auch Nummer 6.1 FRL 2023).