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Die in Nummer 1.2 des Fördersatzerlasses 2023 für den Strukturausgleich ermittelten Komponenten „Arbeitslosigkeit“ und „finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden“ können sich im weiteren Verlauf einer Gesamtmaßnahme ändern, sodass eine Anpassung des Fördersatzes nach folgendem Schema erfolgt:

  • Erhöht sich der Fördersatz kann auf Antrag ein neuer Mischfördersatz festgesetzt werden, der die bisherige und noch ausstehende Bewilligung entsprechend berücksichtigt. Die Förderobergrenze wird dadurch nicht angepasst.
  • Verschlechtert sich der Fördersatz so bleibt es bei dem ursprünglich festgelegten Fördersatz, um die Gesamtfinanzierung der Fördermaßnahme nicht zu gefährden.