[iks_menu id="381"]

Maßnahmen sind grundsätzlich von anderen öffentlichen Stellen (auch Gesellschaften i. S. von § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz) zu tragen oder zu fördern, die hierzu auf anderer rechtlicher Grundlage verpflichtet sind oder das ohne rechtliche Verpflichtung tatsächlich oder üblicherweise tun. Unbeschadet hiervon können Städtebauförderungsmittel zur Vor- und Zwischenfinanzierung von Maßnahmen anderer Finanzierungsträger zeitlich befristet verwendet werden.